Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 18.10.1966 – 1 StR 243/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

«u66 082 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

un en gm

At ORTEN

in der Strafsache

gegen

1. den Angestellten Icoek Rn ED zu: vage geboren amfEEEp 1212 in DEE. Kreis: DE

(Polen),

2. den Kaufmann Josef \l EEE zu: FD: geboren am ED '310 in SW, Kreis LEW (Polen),

3. den Kaufmann Salomon DB zus TB zcboren am EEE 1920 in na. Kreis I]

(VASSR),

wegen Verbreitung von Falschgeld.

gr

Tb

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer.

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

I.

II.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 1964 abgeändert:

Die Staatskasse trägt auch die den Angeklagten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten REED un VEEREEEEED einschließlich ihrer

notwendigen Auslagen fallen ebenfalls der Stuatskasse zur last. .

Die weitergehende Revision des Angeklagten DBEEED ira verworfen. Er trägt die Kosten

seines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

I. Den Angeklagten war vorgeworfen, fortgesetzt nachgemachtes ausländisches Metallgelä (Nachprägungen von US-Golddollars) sich verschafft und in den Verkehr gebracht zu haben (§ 147 StGB).

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie möglicherweise nicht gewußt hatten, daß der US-Golddollar noch Geld sei (S. 77 UA). Der Tatrichter hat es jedoch in den Gründen des Urteils abgelehnt, der Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen; der gegen sie bestehende Tatverdacht sei nicht derart ausgeräumt, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkomme (S. 86, 87 UA).

Die Angeklagten haben Revision singelegt.

IT. Die Revisionen der Angeklagten RW und VEEEEED venden sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß ihre notwendigen Auslagen nicht ebenfalls der Iandeskasse auferlegt worden sind. Diese Rechtsmittel haben Erfolg.

Es bedarf keiner Erörterung) ob der US-Golddollar noch ein gültiges Zahlungsmittel ist. Jedenfalls lassen

Te

die Feststellungen des Tatrichters (S. 20, 22, 57 UA) die Annahme zu, daß die Angeklagten, die im Schmuckhandel tätig waren, die betreffenden Nachprägungen nicht als Geld, sondern nur als Schmuck, also nur als Handelsware, beschafft und abgegeben haben (vgl. dazu RGSt 16, 111, 1135 OLG Karlsruhe GA Bd. 37, 74, 75).

Somit hat das Verfahren dargetan, daß gegen die Angeklagten FEED und ve - dies gilt auch für Berger -— ein begründeter Verdacht der Falschgeldverbreitung (§ 147 StGB) nicht mehr vorliegt (BGHSt 11, 383; BGH VRS 16, 374, 375; BGHSt 20, 208). Zur Annahme einer von den Beschwerdeführern begangenen "groben Unredlichkeit" (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des UHaft-Entsch.-Ges.; BGHSt 7, 276) reichen die Feststellungen nicht aus.

Daher ist das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die. Staatskasse auch die den drei Angeklagten im ersten Rechtszug erwachsenen Auslagen zu tragen hat (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten FED un: vWeinschließlich ihrer notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszuges sind ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGHSt 16, 168 £ffı; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 6, 7 u § 473 StPO).

III. Der Verteidiger des Angeklagten Egg hat in der Revisionsbegründung beantragt:

1.)das Urteil des Landgerichts samt den zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen aufzuheben,

2. )den Angeklagten BilWwegen erwiesener Unschuld freizusprechen,

3.)die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten Be entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen,

4. Jauszusprechen, daß dieser Angeklagte für die von ihm in dieser Sache unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 17.11. — 27.11.1961 angemessen zu entschädigen ist.

Zu diesem Rechtsmittel ist zu bemerken:

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

Mit dem Antrag zu 3.)hat die Revision bezüglich der dem Beschwerdeführer DW im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen aus den zu II angeführten Gründen Erfolg. Wegen des im Antrag Nr. 4. enthaltenen Begehrens ergeht besonderer Beschluß des Senats (§ 4 U-Haft-Entsch.-Ges.; BGHSt 15, 151 £f£.).

Dagegen sind die Anträge zu 1.) und 2.) unzulässig. Der Angeklagte ist freigesprochen. Er kann somit weder Aufhebung des ganzen Urteils noch die Freisprechung wegen erwiesener Unschuld begehren (BGHSt 7, 153; BGH NJW 1966, 1975 Nr. 11; Schwarz/Kleinknecht, 26. Aufl., Anm. 4 zu § 260 StPO). Insoweit ist daher die Revision des Angeklagten DW zu verwerfen. -_

Da diese Revision sonach nur geringen Teilerfolg hat, sind dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch erscheint es angemessen, die Revisionsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Dagegen muß er seine Auslagen im Revisionsverfahren selbst tragen (§ 473 Abs. 1 StPO; BGHSt 10, 15).

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert Ioesdau

Pikart Pfeiffer

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