Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 17.10.1966 – 2 StR 331/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2078 099

BUNDESGERICHTSHOF

2_SR_331/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen 1. den Kaufmann Alfons H > aus VD, geboren ar EB 1930 in 2. den kaufmännischen Angestellten und Landmaschinen-

händler Karl-Heinz L aus Ve N11gäu,

geboren an a >

wegen Betrugs .

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Hartmann in der Sitzung vom 17. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Lg wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. März 1965, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten How vird das Urteil, sowcit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ill. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten HEEp und Le-

@WB des fortgesetzten Betrugs im Rückfall für schuldig er-

kannt und den Angeklagten HB zu vier Jahren, den Angeklagten Ip zu ärei Jahren Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten wurde auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als Handelsvertreter oder Auslieferer selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig zu worden. Die Revision des Angeklagten L@@W hat in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten HM teilweise Erfolg.

Die Revision des Angeklagten Igg».

Nach den Schlußausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers wurde dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2 StPO ausweislich des Protokolls das letzte Wort nicht erteilt. Die Revision sieht. hierin mit Recht einen

II.

Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. EGHSt 3, 368, 370; 9, 77, 79). Das Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß es der Erörterung der Sachbeschwerde bedurfte.

Die_Revision_ des_Angeklasten Tin.

Die von der Revision allein erhobene Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs richtet.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB) zu rechtfertigen. Insowoit

‚lassen die Angaben über die Vortaten eine abschließende

Entscheidung nicht zu: Es ist nicht festgestellt, ob und wann die auf S. 3 UA unter a) bis c) bezeichneten Strafen verbüßt oder erlassen wurden und ob der Angeklagte von den Erlaß der Strafe zu d) Kenntnis erhalten hat (BGH NJW 53, 1358; RGSt 54, 276). Bei den Angaben zu der unter i) genannten Strafe enthält im übrigen das Urteil eine Unklarheit: Danach soll der Angeklagte zu einer Gelästrafe von 100,-- DM verurteilt worden sein, denn aber eine Strafe von 150,-—- DM bezahlt haben.

Mit der Aufhebung der Strafe entfällt auch der Ausspruch über das Verbot der Berufsausübung. Darüber ist neu zu entscheiden.

Baldus Willms Meyer

Henning Müller