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BGH Urteil vom 11.10.1966 – 5 StR 434/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Franz F GE aus va, geboren am eb 1926 in IB Kreis Me

zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt nn) ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ir ‚GE aus

als Verteidiger,

Justizangestellte mu»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9.Mai 1966

1. im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte "wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung fortgesetzt begangener Verbrechen der Unzucht nit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern!" verurteilt wird,

2. in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Pest- ‚stellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umtange der Aufhebung wird. die Sache an eine: andere Strafkamer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über ‚gie. Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Fehl geht die Rüge der Revision, das Verfahren wegen der Sittlichkeitsverbrechen sei deshalb mit Unrecht vor der Zweiten Strafkammer des Landgerichts angeklagt, "von dieser zur Hauptverhandlung zugelassen" und in der Hauptverhandlung mit dem Verfahren wegen räuberischen Diebstahls verbunden worden, weil nicht die Zweite, sondern die Erste Strafkammer für "Jugendschutzsachen" zuständig gewesen sei. |

Für sogenannte Jugendschutzsachen sind nicht - wie grundsätzlich für Jugendsachen -. die Jugendgerichte aus-Schließlich zuständig. Dies ergibt sich deutlich aus § 26 GVG. Die Zuständigkeit der Ersten Strafkammer für Jugendschutzsachen beruhte daher nicht auch auf gesetzlicher Weisung, sondern allein auf dem Geschäftsverteilungsplan.

Dann aber war die Zweite Strafkammer befugt, das neu angeklagte Verfahren mit dem bereits bei ihr. schwebenden Verfahren wegen räuberischen Diebstahls zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wenn das Gericht dies wegen des Zusammenhanges, der durch die Person des An- ‚geklagten gegeben war, für tunlich hielt (§ 237 StPo). Übrigens ging die Verbindung beider Verfahren auf eine Anregung der Verteidigung zurück (Bd.I B1.80 d.A.).

11. Die sachlichrechtlichen Rügen führten zur teilweisen Änderung. der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

l. Die Binzelangriffe gegen die Verurteilung wegen (schweren) räuberischen Diebstahls. konnten nicht durchdringen. Daß sich der Angeklagte der Möglichkeit bewußt war, das mitgeführte Rübenmesser als Waffe zu benutzen, geht aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe - insbesondere dem Wortlaut der Drohung - hervor. Für die Bedrohung genügt es, daß

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der Bedrohte die Drohung nach dem Willen des Täters ernst

nehmen soll. Das aber wird im angefochtenen Urteil wieder-

holt festgestellt (UA S.25, 27). Daß der Beschwerdeführer

nicht die Absicht gehabt hatte, die Drohung zu verwirklichen,

steht der Anwendung der §§ 252, 250 Abs,l Nr.1 StGB nicht N entgegen.

2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, daß das Verhältnis der fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen zueinander rechtlich fehlerhaft beurteilt worden ist.

"Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist allein davon abhängig, ob im natürlichen Sinne £ine Willensbetätigung und damit eine Handlung gegeben ist, oder ob mehrere Willensbetätigungen vorliegen und rechtlich zu beurteilen sind" (BGHSt 1,20; 6,81). Nach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen "gingen in mindestens zwei Fällen die Dinge so weit, daß die beiden Mädchen gleichzeitig am Geschlechtsteil des Angeklagten rieben"

(VA 8.19). Insoweit liegt also nur eine Willehsbetätigung vor; der Angeklagte hat sich durch ein und dieselbe Handlung Jeweils an beide Mädchen gewandt. Zunächst in diesen Unfange ist also nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB gegeben (gleichartige Tateinheit). Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß diese beiden Taten Einzelakte von zwei fortgesetzten Handlungen waren; notwendig werden diese dann auch im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden (BGH aaO).

Auf Grund der erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hat der Senat von sich aus den Schuldspruch ent-Sprechend geändert.

3. Über die Strafen wird das Landgericht nochmals in vollem Umfange (einschließlich des Ausspruches nach § 20a StGB und der Maßregel nach § 42e StGB) verhandeln und entscheiden müssen, weil sich nicht sicher ausschließen läßt, daß die Strafe wegen räuberischen Diebstahls und die Verurteilung

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als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durch die nunmehr aufgehobenen Strafen mit beeinflußt worden- sind. Es kommt daher auf das Einzelvorbringen der Revision zur Straffrage nicht mehr an.

Gegebenenfalls wird das neue Urteil eingehender .und deutlicher als bisher darzulegen haben, ob und aus welchen Grunde auch das Sittlichkeitsverbrechen - einer solchen Straftat hat sich der Angeklagte zum ersten Male schuldig ‚gemacht - auf einem verbrecherischen Hange beruht. Die Gründe des angefochtenen Urteils (insbesondere UA S.34) könnten dafür sprechen, daß es sich insoweit um Gelegenheitstaten gehandelt hat, während Dauer und Schwere des. Verbrechens - insbesondere an Karola WB - auf "einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen" "hindeuten (vgl. BGHSt 16,296 ff). Dann aber bedarf es "einer besonders sorgfältigen Begründung" (BGH aa0).

. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

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Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Kersting