Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 07.10.1966 – 4 StR 180/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2125 028
IM NAMEN DES VOLKES
mn nn nn de nenn
URTEIL§
in der Straisache
gegen
die Näherin Erika NO seborene Tg aus NEE, zevoren am ED 544 in Ve N:
wegen Meineids.
Q
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :.: ERREEEEERED
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1966, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die auf den Strafausspruch beschränkte mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten hat Erfolg.
Zvar sind die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat jedoch übersehen, daß die Angeklagte bei Leistung des Meineides noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war. Sie ist am 8. Juli 1944 geboren. Zur Zeit der Tat am 10. Mai 1965 hatte sie das 21. Lebensjahr also noch nicht vollendet. Die Strafkamner war daher nach § 105 JGG gehalten zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht Anwendung zu finden hatte. Kam das Letztere in Betracht, so konnte der Umstand, daß die Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsende war, ein weiterer Strafmilderungsgrund sein. Ferner hatte die Strafkammer dann nach § 106 Abs. 2 JGG die Möglichkeit, von der bei einem erwachsenen Täter nach § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrcechte abzusehen.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an
das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Scharpenseel Flitner
Spiegel Hürxthal
Sanders