Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.09.1966 – 1 StR 418/66
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
7577 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Polizeihauptwachtmeister Hans Werner EEEEED
aus WE. zeboren ar GE 1956 in Tamm (Pfalz).
wegen Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED :.: iD
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hainz vom 15. Dezember 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
u. Dr cc
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem /"im ersten_/ Fall in Tat-
einheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,
Seine Revision wendet sich mur gegen den Strafausspruch. Die weitergehende Rüge zum Schuldspruch hat der dazu ermächtigte Verteidiger in der Verhandlung vor den Senat zurückgenommen. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Sie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte wegen zweier besonders schwerer Fälle der Nötigung verurteilt worden sei. Ein förmlicher Ausspruch ist allerdings insoweit nicht erfolgt. Es handelte sich bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur um die Anwendung einer Strafzumessungsregel, die mit Recht im entscheidenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht worden ist (RGSt 69, 164, 168/169; BGH IM Nr. 17 zu § 265 StPO). In Wirklichkeit will die Revision geltend machen, daß der Tatrichter durch die Annahme besonders schwerer Fälle der Nötigung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt habe. Der Angriff muß jedoch erfolglos bleiben.
Die in § 240 Abs. 1 StGB für das Vergehen der Ilötigung vorgesehene Strafe ist eigenartig bemessen: Sie beträgt für den Normalfall Gefängnis oder Geldstrafe, dagegsn in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle ist also sehr weit gespannt; anders als z. B. in den §§ 49 b Abs. 2, 223 db Abs. 2, 253 Abs. 1, 263 Abs. 4 und 266 Abs. 2 StGB, wo für solche Fallgestaltungen ausschließlich zeitliche Zuchthausstrafe angedroht ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gibt es somit besonders gravierende Fälle der Nötigung, bei
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denen eine Ahndung mit sechs Monaten Gefängnis (unter Umständen mit Strafausscetzung zur Bewährung, § 23 Abs. 1 StGB) ausreicht, während für die schwersten Fälle - also der Hochkriminalität - bis zu zehn Jahren Zuchthaus hinaufgegangen werden kann (Strafrahmen des § 171 des Entwurfs 1962: sechs Monate bis zu zehn Jahren Gefängnis; vgl.
§ 46 und die Begründung S. 310). Dieser ungewöhnlich weite Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB (letzter Halbsatz) muß bei der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO) berücksichtigt werden. Ob ein besonders schuerer Fall anzunchnen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die entsprechende "vertausfüllende Betrachtung" (BGHSt 2, 181, 185) ist ihm vorbehalten. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung ein hinreichend zuverlässiges Bild von
der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu machen (RG DR 1941, 2445 Nr. 6 zu 8 266 Abs. 2 StGB a.F.). Das hat das Schwurgericht hier getan. Die Strafzumessungsgründe (S. 20/ 21 UA) könnten zwar den Eindruck erwecken, als wenn der Tatrichter bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur das äußere Tatbild berücksichtigt hätte. Dies ist jedcch
in Wirklichkeit nicht der Fall. Das Schwurgericht leitet seine diesbezüglichen Ausführungen bereits mit dem Satz ein: "Der für seine Taten voll verantwortliche Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen" (S. 20). Auf S. 20 unten und ı21 (vgl. auch S. 14 UA) wird dann sowohl der Beveggrund (sexualpsychische Unausgereiftheit und eine gewisse Geschlechtsnot) als auch der Umstand erörtert, daß der Angeklagte in der gegebenen lage nicht mehr den rcchten Weg fand, sich zurückzuziehen; bei seinem Bestreben, unerkannt zu entkommen, habe er sich "immer mehr in Fchuiäl" verstrickt. Damit ist auch der inneren Tatseite, der Fersönlichkeit des Angeklagten und seiner besonderen Situation
in der Tatnacht Rechnung getragen. Diesen Umständen giaubte
jedoch der Tatrichter nicht soviel Gewicht beilegen zu sollen, um deswegen besonders schwere Fälle zu verneinen (vgl. BGH NIW 1952, 234 Nr. 31 zu II 1 jenes Urteils;
BGHSt 12, 253, 256 ff.). Diese Gesichtspunkte - vom Schwurgericht "mildernde Umstände" genannt - wurden jedoch zum Anlaß genommen, nur auf Gefängnis zu erkennen.
Hiergegen läßt sich rechtlich nichts einvenden; vgl. auch EGHSt 18, 9, 12 betr. Unfallflucht. Was dort bezüglich der Gefährdung eines verfolgenden Polizeibeamten ausgeführt wird, gilt im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB entsprechend, wenn ein Polizeibeamter friedliche Passamten und seine Verfolger gefährdet, wie hier, Alles und jedes braucht der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht zu erörtern (RG DR 1941, 2443; BCHSt 3, 179). Die Revision wendet sich weitgehend gegen die Teststellungen und versucht, die schwerwiegenden Verfehlungen des Angeklagten zu bagatellisieren. Für solches Vorbringen ist im Revisionsrechtszug kein Raun.
Zu Unrecht beruft sich der Verteidiger auf die Entscheidung RG DR 1943, 757 Nr. 18. Jenes Urteil war zu 8 263 Abs. 4 a.F. StGB ergangen; es betraf keinen Fall der Nötigung. Hier aber war das Würgen des einen Opfers, ein Vergehen gegen § 223 a StGB, ein Mittel der Gewaltanwendung bei der Nötigung. Dies durfte durchaus zur Bejahung eines besonders schweren Falles verwertet werden. So wird denn auch in § 171 Nr. 1 des Entwurfs 1962 das Drohen mit einem Verbrechen als gesetzliches Beispiel für einen besonders schweren Nötigungsfall angeführt, obwohl die Bedrohung in § 169 Entw. gesondert unter Strafe gestellt wird (wie nach geltendem Recht in § 241 StB).
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Bei der Bemessung der Gefängnisstrafen (innerhalb des geschärften Rahmens des § 240 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB) hat das Schwurgericht ohne Rechtsfchler auch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Rechnung getragen (vgl. BGHSt 7, 28, 32).
Das höchst seltsame Vorgehen des Angeklagten, cines Polizeibeamten, der nachts ein Liebespaar überfiel, den männlichen Partner würgte und später mehrere scharfe Schüsse abgab, hatte allerdings Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Bedenken in dieser Hinsicht hat jedoch das Schwurgericht, das zwei Universitätsgutachter hörte, rechtlich unangreifbar ausgeschlossen (5. 12-15 UA). Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen.
.II. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer