Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 20.09.1966 – 5 StR 316/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Beifahrer Peter K ie aus Dem,
dort geboren an ie >57, zur Zeit in Haft,
wegen Notzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20.September 1966 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Berlin vom 15.Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurör'sori;lseen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu cntscheiden hat.
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß der Jugenäschöffe Seichter, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, in der laufenden Wahlperiode 1965/1966 entgegen der zwingenden Vorschrift des § 51 Abs.1 GVG nicht vereidigt worden ist. Deswegen war die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das ist ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.1 StPO (BGHSt 3,1755 4,158).
Die Entscheidung im Wege des Beschlusses beruht auf § 349 Abs.4 StPO.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting