Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 20.09.1966 – 1 StR 421/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IS)
c) EN PERSRN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_8tR_421/66 URTEII Ag.
{
in der Strafsache
gegen
den Rentner Rudolf T mp zus SEE, zeboren em GE 3: in N, Kreis CM (Schlesien),
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zu: >
als Verteidiger,
Justizangestellter en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. März 1966
1. dahin klargestellt, daß er im Fall Alp vwegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist,
2. zu I a des Urteilsspruchs dahin geändert, daß der Angeklagte im dritten Fall Ki „essen Vergenens gegen $_175_StGB verurteilt wird,
3. mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch in
den drei Fällen KB; in Faiı ren: zur
Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcrmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
U -3- 81
Gründe§
ne ne in en
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen drei vollendeter und zwei versuchter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und wegen Volltrunkenheit zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II. 1) Die erste Verfahrensrüge (angeblich mangelnde Zeugenbelehrung) hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat wirksam zurückgenommen.
2) Den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über einen etwaigen ursächlichen Zusammenhang ("ob") zwischen den homosexuellen Taten und den Kriegsverletzungen des Angeklagten hat die Strafkammer zulässigerweise nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunte: stellung beschieden (Bl. 128 d.A.). Daß die Wahrunterstellung dem Beweisthema nicht wörtlich entsprach, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls geschah sie sinngemäß, Der Tatrichter hat diese Wahrunterstellung eingehalten (S. 2, 3, 14 UA). Die Strafkammer war jedoch nicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsdche dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angceklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der im Beisein seiner Verteidigerin auftretende Angeklagte hatte die Möglichkeit, nach der Bescheidung seines Antrags einen neuen Beweisamtrag mit dem Ziel einer Untersuchung auf Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu stellen. Das hat er nicht getan, sondern zu einem ganz anderen Thema einen Zeugen benannt, der dann auch gehört wurde (Bl. 128, 129 d.A.).
Das Landgericht war jedenfalls nicht gedrängt, über den etwaigen Krankheitswert der homosexuellen Neigungen des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören, zumal der Angeklagte auch geschlechtliche Beziehungen zu Frauen unterhielt.
III. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu sagen:
Im dritten Fall Ki (11 ı c, S. 6 UA) ist die Annahme einer Verführung (§ 175 a Nr. 3 StGB) nicht gerechtfertigt. Die alle drei Vorkommnisse (§ 74 StGB; S. 11 UA) zusammenfassenden Darlegungen S, 11 UA berücksichtigen die tatsächlichen Feststellungen zum letzten Vorfall nicht genügend, Diese besagen vielmehr, daß der immerhin schon 19 Jahre alte Partner Manfred KB diesmal, wie vom Angeklagten erwartet, von sich aus zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen bereit war, so daß es seiner Verführung in diesem Fall nicht bedurfte. Es sind denn auch keine Verführungshandlungen (RcSt 70, 199, 200) festgestellt worden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kormen, und der Angeklagte insoweit selbst Verurteilung wegen Vergsehens gegen § 175 StGB erstrebt (S.2R der Revisionsbegründung), ist der Schuldspruch in diesem dritten Fall von hier aus entsprechend zu ändern.
‘Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs in den drei
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daß die fehlerhafte Beurteilung des letzten Vorfalls das Strafmaß auch bezüglich der beiden vorausgehenden Geschehnisse (5. 14, 15 UA) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Tasselbe gilt von dem Fall FW. bei dem übrigens zu Unrecht zehn Monate Zuchthaus als Einzelstrafe festgesetzt worden sind. Nach § 44 Abs. 3 S. 2 StGB wäre die verwirkte Zucht-Heusstrafe rach § 21 StGB sogleich in eine Gefängnisstrafe
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von fünfzehn Monaten umzuwandeln gewesen (RGSt 55, 97); unbeschadet der Tatsache, daß damals nach § 74 Abs. 2 St6B eine Zuchthaus-Gesamtstrafe zu bilden war.
Die übrigen Revisionsangriffe gehen offensichtlich fehl, so daß die weitergehende Revision, unbeschadet einer
Schuldspruch-Klarstellung im Fall Alb (RcSt 69, 187-189), zu verwerfen war.
Hübner Seibert Bundesrichter Fischer ist durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben,
Hübner Loesdau Pikart
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