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BGH Urteil vom 12.07.1966 – 4 StR 485/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-ı 3 0839 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_485/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz 1 EB :u: EEE. geboren am EEE 1913 in DENE Krs. iD,

wegen versuchter Unzucht mit einem Kindc u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oborstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter we

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 1966 dahin ergänzt, daß der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt worden ist, auf Kosten der Staatskasse frceigcesprochen wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnitteols.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsuchter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen sowie wegen Belcidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sic hat abgeschen von einer Ergänzung des Schuldspruchs keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil crkennen. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, ihre Beweiswürdigung ist bedenkenfrei. Sie hat sich in der nach den Umständen des Fallcs erforderlichen Weise mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Zu dieser Frage hat sie einen psychiatrischen Sachverständigen gehört, der den Angeklagten vortder Hauptverhandlung begutachtet und dabei auch ein Hirnstrombild aufgenommen hatte. Die Erwägungen, mit denen die Strafkamner die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

‚ In einem Punkt bedarf der Schuldspruch allerdings der Ergänzung. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angoklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an Karin Wllwvorgoworfen. Verurtcilt ist er insoweit nur wegen einer den Tatbestand des § 176

Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung. Die übrigen

nach Anklage und Eröffnungsbeschluß unter § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB fallenden Einzelhandlungen hat die Strafkamnmer nur als Beleidigungen gewertet, wegen derer ein Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt sei. Scheiden aber von den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzelhandlungen alle bis auf eine aus und ist diese eine mithin als selbständigce Handlung anzusehen, so erschöpft die Verurteilung wegen dieser cinen Einzelhandlung Anklage und Lröffnungsbeschluß nicht. Der Angeklagte hätte also wegen der Einzcl handlungen, in denen ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB nicht erweislich ist, freigesprochen werden müssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27). Das gilt auch dann, wen in diesen Einzelhandlungen - wie es hier der Fall ist - das dem Angeklagten vorgeworfene Verbrechen nicht nachweis bar ist, der Sachverhalt aber insoweit als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen ist, für das

ein rochtzeitiger Strafantrag versäumt ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann (RGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).

2. Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Beanstandunge keinen Anlaß. Insbesondere war sich die Strafkammer nicht nur, wie die Erwähnung der §§ 43, 44 StGB (UA 11) beweist, der Höglichkeit einer Strafuilderung nach diesen Bestimmungen bewußt. Sie hat sie vielmehr auch angewandt und dic Strafe danach gemildert. Das lassen die für die beiden versuchten Unzuchtsverbrechen ausgeviorfenen Einzelstrafen von vier und fünf Monaten Gefängnis erkennen.

3. Zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlaß. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Bundesrichter Mayr Rotberg ist beurlaubt und kann Sanders aceshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Spiegel Hürxthal