Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 05.07.1966 – 1 StR 246/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Konrad r (ED :.:

CD EEE. 1.55. NEE, Zenoren am EEE : 953 ir <O 1.::=. DEE. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ee)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstells

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 5. April 1966 geändert:

Der Beschwerdeführer ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem abhängigen Kind - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt; im übrigen wird er freigesprochen.

Er trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1966 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

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Die Revision des Angeklagten ist, von eincm Nebenpunkt abgesehen, unbegründet.

Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe seine 9-jährige Stieftochter durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, wird von den Feststellungen getragen. Es ist zwar richtig, daß das Kind die Aufforderung, sich auf den Waläüboden zu legen, befolgt und sich ohne Gegenwehr den Schlüpfer hat ausziehen lassen. Das tat es, wie die Revision selbst hervorhebt, weil es weder wußte noch ahnte, was der Angeklagte vorhatte. Als das Mädchen das jedoch bemerkte, wehrte es sich, so gut es konnte. Die Abwehrhandlungen erstickte der Angeklagte jedoch durch das Gewicht seines Körpers, wit dem er auf dem kleinen und dementsprechend schwachen Mädchen lag, und durch das Zuhalten des Mundes, wodurch er es am weiteren Schreien hinderte. Diese Gewalt, die der Beschwerdeführer zwar erst nach Vollendung (BGHSt 16, 175), aber vor Beendigung des später abgebrochenen Geschlechtsverkehrs anwendete, rechtfertigt die Verurteilung nach § 177 StGB, jedenfalls dann, wenn wie hier das Opfer ein kleines unerfahrenes Kind ist.

Unzutreffend ist jedoch die Ansicht der Strafkamner, von dem Vorwurf, im Fortsetzungszusammenhang mit dieser Verfehlung weitere unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter begangen zu haben, brauche der Angeklagte nicht freigesprochen zu werden. Von den Einzeltaten, die dem Beschwerdeführer in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden waren, hat ihm allein der gevaltsame Beischlaf am 11. Juli 1965 nachgewiesen werden können. Es schieden also alle Einzelhandlungen bis auf diese eine aus. In solch einem Fall muß der Angeklagte wegen der nichterwiesenen Fälle freigesprochen werden, damit das Urteil die Anklage erschöpft (RGSt 5/, 302, 304; BGH IM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2 a. E.; BGH NJW 1951, 726 .. Nr. 27). Das hat das Landgericht nicht beachtet. Durch dieses Versehen ist nicht nur § 260 StPO, sondern auch das sachliche Recht verletzt worden. Der Senat schließt die Urteilslücke, indem er die unterlassene Freisprechung nachholt und die Kostenentscheidung ändert.

Zu einer Anordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

bietet der förmliche und deshalb unbedeutende Teiler-

folg der Revision keinen Anlaß.

Locsdau Dr. Pfeiffer

Hübner Seibert

Mai