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BGH Urteil vom 22.06.1966 – 2 StR 96/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen:

den technischen Angestellten Georg EB ED aus

CD EEE, zeboren ar EEE 1925 in ca GES <:::: Lu

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ee )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 26. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den

Falten KOMP, SCMMMEEED, ScHMEEEED SaHED 1 GEHE und HB verurteilt wurden ist, ferner im gesamten

Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverviesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

u

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, wegen ver_ suchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen sowie wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Ifonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnia mit einer Sperr. frist von neun Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolge.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Hilfsamträxe zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen JB brauchte die Strafkammer nicht zu beantworten. Sie ist nämlich entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, daß IB -ittlich verwahrlost war und möglicherweise sogar den Anstoß zu dem unsittlichen Treiben gegeben hat. Die Tat selbst hatte der Angeklagte zugegeben. Auf DO I Glaubwürdigkeit kam es daher

nicht mehr an.

2.) Die Verfahrensrügen zum Fall Schg> zehen ins Leere, da der Angeklagte insoweit freigesprochen worden

ist.

3.) Auf die Verfahrensrügen zum Falle Hg praucht nicht eingegangen zu werden, da hier die Sachrüge durch-

dringt II. Sachrügen

1.) Mit Rolf KW nat der Angeklagte nach den Feststellungen insgesamt dreimal. unzüchtige Handlungen vorge-

nommen. Die Strafkammer hat darin ein fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB gesehen. Ein Gesamtvorsatz ist jedoch nicht dargetan, sondern von der Strafkammer ohne nähere Erörterung unterstellt worden. Dadurch kann der Angeklagte

beschwert sein,

In Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß wird ihm nur der festgestellte zweite Vorfall vorgeworfen, bei dem Rolf KB seinen gebrochenen Arm im Gips trug. Hinsichtlich des ersten und des dritten Vorfalls war keine Anklage, auch keine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erhoben worden. Der Angeklagte wurde lediglich gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß er wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB verurteilt werden könne. Liegt aber kein Gesamtvorsatz vor, dann gehören der erste und dritte Vorfall nicht zu der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO und sie hätten nur unter der Voraussetzung des § 266 StPO Gegenstand der Urteilsfindung sein dürfen.

Zudem hätte geprüft werden müssen, ob die Strafverfolgung der Taten verjährt ist. Sie liegen sämtlich vor der Entlassung des Angeklagten bei der Firma Tri» an 12. Februar 1960 (Bl. 12 dA). Erst am 4. Februar 1965 kam es zur ersten richterlichen „andlung wegen dieser Taten. Selbst bei Annahme einer fortgesetzten Straftat ist also möglicherweise in vollem Umfang Verjährung eingetreten. Besteht kein Fortsetzungszusammenhang, dürfte die Strafverfolgung mindestens der beiden ersten Taten verjährt sein. Die erste wurde noch im Jahre 1959 begangen; der Zeitpunkt der zweiten wird im Urteil nicht genau festgestellt. Nach dem Zusammenhang muß sie spätestens Ende Januar 1960 verübt worden sein, so daß die Strafverfolgung bereits ver-

jJährt war.

2.) Jürgen SB hat sich, als der Angeklagte bei ihm onanierte, nicht zur Wehr gesetzt, war aber mit aen Treiben nicht einverstanden. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall wegen schwerer Unzucht mit einem Minderjährigen gemäß § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt, Der Tatbestand der Verführung ist indessen nicht festgestellt. Fehlendes Einverständnis bedeutet nicht schlechthin Verführung. Vor allem fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dazu gehört die Vorstellung des Täters, das Opfer werde möglicherweise nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sein. Darüber, was der Anzeklagte insoweit angenomuen hat, besagt das Urteil nichts, Auch die Einlassung des Angeklagten in diesem Fall wird

nicht mitgeteilt.

3.) Im Falle Sc faste der Angeklagte an dessen durch die Hose bedeckten Geschlechtsteil und "versuchte" daran zu onanieren. Dieser ließ sich das zunächst gefallen, äußerte dann aber, der Angeklagte solle es doch lieber lassen, worauf der Angeklagte mit seinen Tun aufhörte. Aus diesen Feststellungen geht nicht einwandfrei hervor, daß der Angeklagte mit Sch Unzucht im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB getrieben hat. Tuzu gehört, daß die unzüchtige Handlung von einer gewissen 3tärke und Dauer ist (BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113). Da der Beschwerdeführer nur über der Hose zu onanieren versucht hat, ist dies nicht dargetan. Im übrigen ist auch hier nicht erörtert worden, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz der Verführung gehandelt hat.

4.) Eine versuchte Verführung des damals 15 Jahre alten Lehrlings Manfred Bow sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte ihm an den Geschlechtsteil zu fassen versuchte, aber weiter nichts unternahm, als dieser abwehrte. Wiederum ist nicht festgestellt, was der Angeklagte sich über die Geneigtheit Bommels zur Unzucht vorstellte. |

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Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er von scinem Tun abließ, sobald Bogp ihn abwehrte.

5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung Neumayers zur Unzucht begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, NP sei mit seinem Treiben einverstanden gewesen. Den Nachweis der Verführung sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte durch die Einladungen Np zu dem Unzuchtstreiben geneigt gemacht habe; daß der Jugendliche ohne weiteres zu dem Unzuchtstreiben mit dem Angeklagten bereit gewesen sei oder dieses sogar selbst herausgefordert habe, sei vom Angeklagten nicht geltend gemacht worden. Indessen konnte die Einlassung des Angeklagten nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, daß N von vornherein zur Unzucht geneigt gewesen sei. Sie lautet genauso wie in den Fällen KW ung JB (UA 5°. 7), in denen die Strafkammer deswegen keine Verführung angenommen hat. In Wirklichkeit geht also die Begründung der Strafkammer an der Einlassung des Angeklagten vorbei. Einladungen sind nicht immer ein Verführungsmittel. Im übrigen hätte erörtert werden müssen, ob NED :uch bei dem zweiten Einzelakt noch verführt werden mußte.

6.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB im Falle JB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7.) Dagegen kann der Schuldspruch wegen versuchter Verführung des Minderjährigen Dieter Ha zur Unzucht nicht bestehenbleiben. Auch hier fehlt es an jeglicher Darlegung, was der Angeklagte sich hinsichtlich der Gencigtheit Hgps vorgestellt hat. Der Erörterung hätte dies umsomehr bedurft, als die Strafkammer als wahr unterstellt hat, daß Hgg "zum Freundeskreis des übelbeleumdeten

Jugendlichen Tg ... gehöre", so daß der Angeklagte möglicherweise Anlaß zur Annahme hatte, Hgg sei zur Un-

zucht bereit.

Nach alledem war die Revision nur im Falle JB zu verwerfen. Dagegen waren die Schuldsprüche im übrigen sowie der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Baldus Dotterweich willms Kirchhof Henning