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BGH Urteil vom 15.06.1966 – 2 StR 116/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bautechniker Gerhard 5 GEB ::: X (EEE, geboren am ED 925 ir SB OHerschiesien,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Wir der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin Rita Vo wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 5. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen dem Angeklagten fahrlässige Körperverletzung und Bedrohung der Nebenkläge-

rin Rita ‘ci vor. In der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht das Verfahren nach Verkindung mit einer anderen Sache wegen zweifachen Versuchs der Notzucht gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen. Es hat den Angeklagten für hinreichend verdächtig gehalten, versucht zu haben, die Nebenklägerin aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Haß, vorsätzlich zu töten, "indem er nach Schlagen der Wo nit einen Hammer und einer großen Schneiderschere sich ein Küchenmesser holte, um die Zeugin, der er Umgang mit Negern vorwarf, zu töten, diesen Vorsatz jedoch nicht ausführen konnte, weil sie sich durch einen Sprung aus dem Fenster rettete." Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt - insoweit ist das Urteil durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden — und im übrigen freigesprochen, weil ihm weder eine versuchte vorsätzliche Tötung noch eine fahrlässige Körperverletzung noch eine Bedrohung nachzuweisen sei. Gegen diesen Frcispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie geltend macht, daß das Schwurgericht zu Unrecht von einer Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) abge-

sehen habe.

Das Rechtsmittel ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig (§ 395 Abs. 1 in Verb. mit § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Es hat auch Erfolg.

Die Revision macht geltend, daß das Schwurgericht verpflichtet gewesen wäre, Frau vor die Vormünderin der am Tattage noch minderjährigen Nebenklägerin, als Zeugin zur Möglichkeit eines Selbstmordes zu hören, Diese Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch:

Der Sprung der Nebenklägerin aus etwa 10 m Höhe auf die Straße läßt sich kaum anders erklären, als daß

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sie entweder - wie sie bekundet hat - durch Angst vor dem sie ernstlich bedrohenden Angeklagten dazu bewogen wurde oder - wie der Angeklagte behauptet hat - Selbstmord verüben wollte. Das Schwurgericht glaubt, die zweite Möglichkeit nicht ausschließen zu können, weil gegen die Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin erhebliche Bedenken beständen., Diese ergäben sich nicht nur aus der Tatsache, daß es sich bei der Nebenklägerin um

die Verletzte und schwer enttäuschte Liebende handle, sondern vor allem daraus, daß sie sich bei ihren mehrfachen Vernehmungen in Widersprüche verwickelt habe. Auch liege angesichts der von ihr erlittenen Demütigungen ein Selbstmordversuch aus Verzweiflung nicht fern, zumal da sie nach der Einlassung des Angeklagten auch schon vorher mehrere von ihm eingehend geschilderte Selbstmordversuche unter-

nommen haben solle.

Es trifft allerdings zu, daß die beiden letzten Aussagen vor allem insofern voneinander abweichen, als die Nebenklägerin nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung die Möglichkeit zehabt hätte, sich durch das - unrichtige - Eingeständnis intimer Beziehungen zu Negern von der Todesdrohung zu befreien, nach der früheren Bekundung dagegen nicht. Ob indessen sonst noch echte Widersprüche bestehen, es sich nicht vielmehr im wesentlichen um Ergänzungen der früheren Angaben handelt, die auf eingehendere Vernehmungen zurückzuführen sind, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Den beiden Befragungen im Krankenhaus mißt das Schwurgericht in dieser Beziehung wegen des damaligen Zustands der Nebenklägerin selbst keine Bedeutung bei. &s leuchtet aber auch nicht ohne weiteres ein, daß der kurzgefaßten Aussage, wie sie gemäß § 2753 Abs. 2 StPO a.F. in das Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aufgenomnen worden ist, die Angake cin.s bestimmten Zeitpunktes für die Drohung entnommen werden

kann. Das mag jedoch dahinstehen. Jedenfalls sprechen an. dererseits gewichtige Umstände dafür, daß der Angeklagte tatsächlich ernstlich nit einem Messer gedroht hat una

daß seine Einlassung, es habe sich bei dem Sprung aus dem Fenster um einen Selbstmordversuch gehandelt, unrichtig ist. So ergibt sich aus den Akten die von der Revision

mit Recht als besonders auffallend bezeichnete, vom Schwur. sericht unverständlicherweise nicht erwähnte Tatsache,

daß der Angeklagte erstmalig in der Schutzschrift vom

10. März 1965, also erst nach zwei Jahren, einen Selbstmord. versuch behauptet hat. Vorher hat er hingegen erklärt, er könne sich den Sturz nur so erklären, daß die Nebenklägerin aus dem Fenster gefallen sei, als sie die dort aufbewahrte Butter habe holen wollen. Er hat sogar versucht, den Zeugen SE» und die Nebenklägerin zu derselben falschen Angabe zu bewegen. Die Urteilsfeststellungen über den Vorfall vom 7. Januar 1963 ergeben ferner, daß der Angeklagte brutal und rücksichtslos ist und sich nicht scheut, mit einen Messer zu drohen. Auch spricht, wie das Schwurgericht selbst hervorgehoben hat, gegen seine Einlassung, daß seine Schilderung des Geschehens wenig befriedist und daß er den Schrei der Nebenklägerin nicht gehört haben will.

Bei dieser Sachlage drängte es sich dem Schwurgericht auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Klärung der Frage beitragen konnten, ob die Nebenklägerin in der Absicht, Selbstmord zu begehen, aus dem Fenster gesprungen sein kann. Allerdings sind hierzu auf Antrag des Angeklagten die Zeugen Egg, Frau En. !rau Ya und KB gehört worden, von denen aber nur Egw die Behauptung bestätigt hat, daß der Angeklagte von Selbstmordversuchen der Nebenklägerin berichtet habe. Die ebenfalls von Angeklagten hierfür als Zeugin benannte Frau Kggwist hingegen nicht vernonmen worden. Das ist zwar von seinen

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Standpunkt aus nicht zu beanstanden. Jedoch war dem Schvurgericht bekannt, daß Frau Kg» ser Vormund der Netbenklägerin war. Es lag deshalb nahe, daß sie über deren \Viesensart und damit auch darüber Auskunft geben konnte, ob ihren Mündel ein Selbstmordversuch zuzutrauen war. Das gilt unscomehr, als der Angeklagte sie von zwei früheren Selbstmordversuchen unterrichtet haben will und davon ausgegangen werden muß, daß sie sich daraufhin mit der Nebenklägerin

in Verbindung gesetzt und mit ihr ausgesprochen hat, wie

es ihre Pflicht als Vormund war, Frau K®konnte daner möglicherweise wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen, so daß die dem Schwurgericht obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung die Ermittlung ihrer Anschrift

und ihre Vernehmung gebot. Es kann sich ferner empfehlen, auch die Pflegemutter der Nebenklägerin zu hören.

In der neuen Hauptverhandlung hat das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten wiederum unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen (vgl. BGHSt 13, 143). Dazu sei noch bemerkt, daß etwaige Feststellungen über eine dem Angeklagten bekannte

Neigung der Nebenklägerin zum Selbstmord auch für die Frage der Voraussehbarkeit der Körperverletzung Bedeutung haben können.

Baldus Willms Meyer

Henning Müller