Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.05.1966 – 5 StR 205/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 205/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Friedrich 8 nn
ohne festen Wohnsitz,
geboren am ww 1925 in VD,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt le =: u
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 29.November 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Grü n_d e
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils: Mit Recht beänstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer die (auszugsweise) im Urteil wiedergegebenen Briefe des Angeklagten und der Zeugin Burke als Beweismittel verwertet hat, obwohl sie nicht nach § 249 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
Daß diese Behauptung der Revision zutrifft, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Hiernach sind nur die Anreden in den Briefen des Angeklagten an die Zeugin BER verlesen worden.
Sie waren aber offensichtlich für die Strafkammer, die stattdessen andere Teile der Briefe wörtlich wiedergibt, nicht von Bedeutung . Wichtig war der Wortlaut der Briefe, soweit er in die Urteilsgründe übernommen worden ist. Er diente dem Landgericht als Beweis dafür, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vorgetäuscht habe, er wolle die Zeugin BE heiraten. Er gab - so heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils - noch über ein einfaches Heiratsversprechen hinaus "in seinen Briefen immer wieder ‚vor, nach seiner Entlassung mit der Starthilfe der ‚Zeugin BE» tatkräftig an einer soliden Existenz arbeiten zu wollen, um ..... dann die Zeugin mit Billigung ihrer Angehörigen heiraten zu. können".
Aus diesen Ausführungen und der Tatsache,‘ daß nicht nur kurze, sondern auch längere Auszüge wörtlich wiedergegeben worden sind, ergibt sich, daß die Briefe ihren Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden sind. Das ist, wie der Senat in seiner BGHSt 5,278 ff abgedruckten Entscheidung näher dargelegt hat, nach § 261 StPO nur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkennbar festgestellt worden ist. Dazu
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mußten die Briefe gemäß § 249 Satz ı S
tPO verlesen werden, und zwar
- weil irgendwelche Verlesungsverbote nicht ersichtlich sind -
nicht nur die Anreden, sondern auch die übrigen Teile,
Jedenfalls soweit ihr Inhalt wegen
seiner Bedeutung im Urteil wörtlich wiedergegeben worden ist. Das ist nicht geschehen.
Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Auf diesen Verstoß kann das Urteil beruhen.
Sarstedt Schmidt
Börker Kersting
Siemer