Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 17.05.1966 – 1 StR 27/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EN BERN > ID

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 21/66 URTEIL Fra

in der Strafsache

gegen

den Leutnant Werner I CE 2: N Sevorcn er —

wegen entwürdigender Behandlung Untergebener.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE ei äcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1965 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug werden

der Staatskassce auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen entwürdigender Behandlung zweier Untergebener (§ 31 Abs, 1 WStG) zu ciner Gesamtgefängnisstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In eincm weiteren Fall hat es nur einen straflosen Versuch des Vergehens gegen § 31 WStG angenommen. Andere Strafvorschriften (88 174, 175, 175 a StGB, 32 WStG) hält die Strafkammer nicht für anwendbar. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde., Sie rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer verneint die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte als Offizier keine Antsstellung im Sinne dieser Vorschrift innegehabt habe. Dabei beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Täterkreis des 8 174 Nr. 2 StGB auf Beamte im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB" beschränkt ist (BGHSt 13, 260, 261). Die Revision bekümpft diese Rechtsansicht und will den Kreis der möglichen Täter zumindest auf Offiziere und Unteroffizierce der Bundeswehr ausgedehnt wissen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu einer Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage, da es nach den Peststellungen des Landgerichts schon om NHerkmal des Ausnutzens fehlt:

Gegenüber Unteroffizier Cu hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zu kciner Zeit seinen

Dienstgrad als Offizier hervorgehoben, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, daß er nicht viel vom Dienstbetrieb innerhalb der Bundeswehr halte. CB ar daher auch keineswegs vom Leutnantsrang des Angeklagten beeindruckt und drohte ihm sogar Schläge an (UA S. 12:,

Gegenüber dem Gefreiten BB nat üer Angeklagte gleichfalls geäußert, daß er von seinen Vorrechten als Offizier keinen Gebrauch machen wolle und lieber mit Mannschaften verkehre. EP hat sich zwar bei der Abwehr des Angeklagten etwas gehemmt gefühlt, war sich jedoch bevußt, daß der Angeklagte seine Stellung nicht ausnutzen wollte (UA S, 13..

Unteroffizier ID schließlich war zunächst mit dem Verhalten des Angeklagten aus Neugier einverstanden und ließ cs sich bis zu einem gewissen Grade gefallen (UA S. 14,

Ein Ausnutzen der Stellung als Vorgesetzter ist danach in keinem Falle fostgestellt. Der § 174 Nr. 2 StGB sctzt zwar nicht voraus, daß der Täter auf die ihm Unterstellten einen Zwang ausübt (vgl. zu § 175 aNr. 2: BGH NJW 1960, 1532 Nr. 14}. Der Täter muß jedoch das mit seiner Stellung verbundene Übergewicht oder Ansehen in der Erwartung ausnutzen, daß das Opfer sich fügen werde (BGHSt 19; 355, 356}. Darauf ziclte das Verhalten dos Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch gcrade nicht ab; das Vorhandensein eines Vorgesetztenverhältnisses allein läßt einen solchen Schluß nicht zu (vgl. BGHSt 18, 112, 114%.

Eine Vorurtcilung wegen vollendeter oder versuchter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.

2. Soweit der Tatrichter andere Straftatbestände aus tatsächlichen Gründen nicht als verwirklicht angesehen hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu ersehen. Die Revision greift das Urteil in dieser Hinsicht auch nicht besonders an.

3, Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt gemäß § 301 StGB auch zur Prüfung, ob die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 31 Abs. 1 WStG Bestand haben kann, Der Angeklagte hatte als Offizier Befehlsbefugnis im Kasernenbereich und war daher gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der militärischen Vorgesetztenverhältnisse vom 4, Juni 1956 (in der Fassung der VO vom 6. August 1960 - BGBl. I S. 648) Vorgesctzter der betroffenen Soldaten. In seinem Verhalten durfte das Landgericht eine entwürdisende Behandlung von Untergebenen sehen (so auch OLG Celle NJW 1961, 521 Nr. 19; BayObL& Urt. v. 14. April 1965 - RReg. 1 b St 548/1964).

Das Rechtsmittel war deshalb in vollem Umfang zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Seibert Fischer Loesdau

Mai Pikart