Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 18.02.1966 – 1 StR 21/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2064 089

1 StR_21/66 BESCHLUSS az

in der Strafsache

gegen

den Rundschleifer Paul N ED zu: cu; sort geboren um EEE : 909,

wezen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1966 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg von 25. Oktober 1965

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üher dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere »trafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat - wie auch die Revision beanstandet - irrtümlich angenommen, daß die gegen die beiden Mädchen begangenen Verbrechen sachlich zusammenireffen. Der Angeklagte befand sich bei der Tat zunächst mit den beiden Mädchen gleichzeitig in scinem Zimmer. Er hat sich vor

beiden Mädchen entblößt und sie durch dieselbe Handlung, nämlich durch die an beide gerichtete Aufforderung: "macht -bischen dran rum" zu unzüchtigem Tun verleitet. Die Aus-Tührungshandlungen gegenüber beiden Kindern fallen also

wenigstens teilweise zusammen. Das genügt, um Tateinheit zwischen den Verbrechen an beiden Mädchen zu begründen (BGHSt 1, 20). Das Urteil muß also im Schuldspruch entsprechend geändert und im Strafausspruch aufgehoben werden,

Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Zum Strafausspruch sei im Hinblick auf die neue Verhandlung nur noch erwähnt: Es ist nichts dagegen einzuwenden, deß der Tatrichter ein Geständnis besonders dann strafmildernd wertet, wenn dadurch die Vernehmung kindlicher Zeugen zu unsittlichen Vorgängen vermieden wird. Dieser Nilderungsgrund entfällt natürlich, wenn der Angeklagte leugnct. wird in den Urteilsgründen hierzu aber ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte diese Chance, sich mildernde Umstände zu verschaffen, ungenutzt gelassen habe, so erweckt dies den Verdacht, daß das Landgericht in Wirklichkeit das Leugnen des Angeklagten und die dadurch begründetc Wotiendigkeit, die Kinder in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ais straferschwerenden Umstand gewürdigt hat. Das aber wäre nicht zulässig, weil der Angeklagte zu einem Geständnis nicht verpflichte‘ ist, die Notwendigkeit der Beweisaufnahme, selbst durclı die Vernehmung kindlicher Zeugen, also

für sich allein nicht straferschwerend gewertet werden darf (BGHSt 1, 342).

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart