Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 13.05.1966 – 4 StR 54/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2129 054 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gustvrirt x MED zu: TO geboren a EEE 1920 ir PD

wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid.

h

Er

-2_

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Mayr

Dr. Sanders

Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 1965 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten vo die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aber-

kannt werden.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid zu ciner Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß gcmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

- 3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 161 Abs. 1 StGB gerügt wird, ist begründet. Da der Anstifter nach § 48 Abs, 2 StGB wie der Täter zu bestrafen ist, ist bei der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid auf die in § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Nebenfolgen zu erkennen. Eine der dort vorgesehenen Ausnahmen liegt hier nicht vor. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrcchte dic gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) für angemessen. Dice Aberkennung der Eidesfähigkeit ist zeitlich unbeschränkt. Nach § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat daher das Urteil ergänzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Scharpenseel Flitner Mayr Sanders Spiegel