Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 10.05.1966 – 5 StR 179/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Antonio See-LeiiB aus I geboren am ne 1928 in VB (Spanien),

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:

_ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka "Bundesrichter ‚Schmidt

‚Bundesrichter Siemer .

Bundesrichter Kersting

u als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr (GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m 0

„als Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts in Braunschweig vom 15. Dezember 1965 wird verworfen. Jedoch entfällt im Falle Wolters die tateinheitliche Verurteilung wegen erschwerter _ Unzucht zwischen Männern.

. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Form nur die Sachrüge erhoben hat (8 344 Abs.2 StPO), hat im Ergebnis keinen Erfolg. [

1. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6, 21 GjS in den Fällen I, 1 und 2 der Urteilsgründe ist

nicht zu beanstanden. Näherer Ausführungen bedarf es in dieser Beziehung nur zum inneren Tatbestand.

Die Revision ist der Auffassung, daß die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend seien, mit:denen dargelegt werden solle, daß dem Angeklagten das Unrecht Seiner Taten bewußt gewesen sei. Er habe vielmehr aus einem ent-Schuldbaren Verbotsirrtum heraus gehandelt..

Der Senat vermag den Einzelausführungen des Verteidigers zu diesem Punkte nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte -,hätte er die Taten in Spanien begangen - gemäß Art.429, 430 des spanischen Strafgesetzbuches nicht hätte bestraft werden können. Das steht aber der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, ein Unrecht begangen zu haben, das in allen Ländern der Welt strafbar sei. Damit ist hinreichend und nicht nur formelhaft festgestellt, daß der Angeklagte sein Tun, das in Deutschland auch strafbar ist, für unrechtmäßig ansah. Daß der Angeklagte "unter Zugrundelegung der objektiven Normen des Spanischen Strafrechts nach deutschem Recht ein Wahnverbrechen begangen hätte", ist nicht von Bedeutung. Auf die Taten des Angeklagten ist das deutsche Strafrecht anzuwenden (§ 4 Abs.1 StGB). Was die Revision weiterhin vorgetragen hat, ist unbeachtlich, weil es sich nicht auf rechtlichen, sondern auf tatsächlichen Gebiet bewegt (§ 337 StPO). Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift kann sich die Revision nicht stützen (BGH NJW 1966,63),

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2. Auch im Falle voii (I, 4 der Urteilsgründe) läßt die Verurteilung aus § 176 Abs. Nr.3 StGB keine Rechtsirrtümer erkennen. Zu Bedenken im Hinblick auf den inneren Tatbestand könnte jedoch die tateinheitliche Verurteilung nach § 175a Nr.3 StGB Anlaß geben. Ob diese Bedenken, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrage auf Anberaumung eines Termins angedeutet hat, begründet sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Er hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 8 154a Abs.l und 2 StPO hinsichtlich des Falles Ve dic Verfolgung auf die Verletzung des § 176 Abs:1 Nr.3 StGB beschränkt: Die Strafkammer hat mit Recht die Einzelstrafe "der schwereren Vorschrift des § 176 Abs:2 StGB entnommen! (VA S.11): Daß nach ihrer Ansicht der Angeklagte durch dieselbe Handlung auch den § 175a Nr.3 StGB verletzt hat, ist ersichtlich nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt worden.

Somit war die Revision des Angeklagten zu verwerfen und im Urteil lediglich die Beschränkung auf Grund des § 154a StPO kenntlich zu machen. Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt kann wegen Urlaubs nicht

unterschreiben Sarstedt

Siemer Kersting