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BGH Urteil vom 10.05.1966 – 1 StR 592/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

mn nn mm am mn on m m mn mr u u Te er mr be He an en nn en nr GG Art. 14 A, Bb, 103 Abs. 1; Lebensmittel §§ 11, 13; oliG 88 24, 19 1. Auch im Strafverfahren wegen Vergehen gegen das LebNG (§ 11 Abs. 1, 2, 5 LebMG) stehen dem tatunbeteiligten Eigentümer ciner Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten (Weiterführung von BGHSt 19, 7). 2. Nach § 13 Abs. 1.Satz 1 LebMG dürfen Gegenstände, die tatunbeteilligten Dritten gehören, nicht ohne weiteres, sondern nur dann eingezogen werden, wenn ein besonderer Grund diesen Eingriff in täterfremdes Eigentum rechtfertigt.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

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GG Art. 14 A, Bb, 103 Abs. 1; Lebensmittel §§ 11, 13; oliG 88 24, 19

1. Auch im Strafverfahren wegen Vergehen gegen das LebNG (§ 11 Abs. 1, 2, 5 LebMG) stehen dem tatunbeteiligten Eigentümer ciner Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten (Weiterführung von BGHSt 19, 7).

2. Nach § 13 Abs. 1.Satz 1 LebMG dürfen Gegenstände, die tatunbeteilligten Dritten gehören, nicht ohne weiteres, sondern nur dann eingezogen werden, wenn ein besonderer Grund diesen Eingriff in täterfremdes Eigentum rechtfertigt.

BGH, Urt. v. 10. Mai 1966 - 1 StR 592/65 - IG Trier .y. Kal 1369 7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

-_232_ 22812 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Peter > (HH zu: Sum. Kreis TO; dort geboren am Ep 1925;

2, den Kaufmann Erich xD zu: ri gcboren arı NED 932 ir EEE Württen-

berg,

wiegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt EEE u: GE

als Verteidiger des Angeklagten Ki.

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. März 1965 hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer

a) dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 24 WZG und in die Kosten der Nebenklage entfallen;

b) dahin ergänzt, daß diese Angeklagten wegen vorsätzlicher Vergehen gegen 88 19, 23 Weingesetz verurteilt sind;

*“ ce) im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Auf die Revisionen der A. Pgp: Söhne KG in TEE na äcs Winzers und Weinhändlers Erich Kein in NEED ira das Urteil im Ausspruch über die Einzichung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

u mn an en dm mn ar m m un mn mn

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das LebMG und gegen das WeinG jeweils in mehreren Fällen, tcilweise in Tateinheit mit Betrug und mit unbefugter Warenzeichenbenutzung, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Außerdem hat ces größere Mengen Wein eingezogen, die in fremden Kellern lagern und mindestens teilweise dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen gehören. Dagegen haben die Angeklagten und die A. PB & Söhne KG und der Winzer und Weinhändler Erich Kefprevision eingelegt. Die Angeklagten greifen das Urteil im ganzen an, die beiden anderen Beschwerdeführer wenden sich nur gegen die Einzichung verschiedener Weinmengen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der ganzen Einziehungsanordnung, die

dcr Angeklagten auch zu einer Einschränkung der Schuldsprüche.

„4A —

1. Die_Schuld-_und_ Strafaussprüche

a) Die Rechtsmittel der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das LebMG und wegen Betruges wenden. Auch die Annahme verschiedener selbständiger Fälle statt einer oder zweier fortgesetzter Taten hält der rechtlichen Wachprüfung stand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Auffassung des Tatrichters richtig ist, die Weiterverkäufe des zurückgenommenen Weines an verschiedene neue Abnehmer durch den Angeklagten DB scien eine fortgesetzte Tat; diese Ansicht beschwert DE ;eaoch nicht,

b) Dagegen können die Schuldsprüche wegen in weiterer Tateinheit begangener unbefugter Warenzeichenbenutzung nicht bestehen bleiben. Diese Straftat setzt Vorsatz des Täters voraus (§ 24 Abs. 3 WZG). Daß einer der beiden Angcklagten gewußt oder damit gerechnet hat, beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen Bezeichnungen "Trittenheimer Altärchen" und "Trittenheimer Apotheke!" geschützte Warenzeichen zu verwenden, und daß er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, ist bisher nicht festgestellt worden. Auch eine neue Verhandlung läßt zuverlässige Feststellungen darüber nicht erwarten. Deshalb läßt dcr Senat die Verurteilungen insoweit entfallen.

Die Taten, die den bestchen bleibenden Verurteilungen zugrunde liegen, sind nicht gegen die Nebenklägerin als Trägerin eines geschützten Rechtsguts gerichtet. Daher muß auch die Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Nebenklage aufgehoben werden (BGHSt 11, 195, 198).

c) Die Schuldsprüche wegen mehrerer Vergehen gegen das WeinG halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat allerdings übersehen, im Urteilsspruch die Schuldform anzugeben. Das holt der Senat nach.

d) Die irrtümliche Annahme, die Angeklagten hätten cinzelne Straftaten in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 24 \IZ2G begangen, hat die Bemessung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und die Bestimmung der Gesanmtstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Auch sonst 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Einziehung

a) Auch die Revisionen der A. PP & Söhne KG und des Winzers und Weinhändlers Ke@B sind zulässig. Dic beiden Beschwerdeführer, Abnehmer der Angeklagten, die an deren Verfehlungen nicht beteiligt waren, haben an den bisherigen Verfahren nicht teilgenommen. Sie haben Revision cingelegt, mit der sie, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, die Einziehung teilweise angreifen.

Die Weine sind hier nach § 13 LebMG eingezogen worden (vgl. BGHSt 16, 210). Diese Anordnung ist ebenso polizciliche Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung (vgl. RGSt 55, 12, 13; ferner RGSt 67; 215) wie die Einziehung nach § 28 WeinG (RGSt 50, 386, 389; BGHSt 16, 210, 214; 19, 7, 17). In dem Bereich, für den das Lebensmittelgesetz sie vorsieht, tritt sie im allgemeinen ebenfalls nicht oder nicht wesentlich hinter der Schuld- und hinter der Straffrage zurück. Deshalb greifen auch hier die Gesichtspunkte Platz, aus denen in Strafverfahren wegen Verstoßes nur gegen das WeinG

jetzt dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen dcren Einziehung dieselben Rechtsmittel wie dem Angeklagten zuerkannt werden (BGHSt 19, 7 ff).

b) Nach ihrer Begründung greift die Revision des Betroffenen KeP ausärücklich zwar nur die Einziehung der Flaschen an, ‚indem ein Teil der eingezogenen Weine bei ihm lagern. Nach seinem Sinn wendet sich das Rechtsmittel aber mit der auch in dieser Richtung ausreichend deutlich erhobenen Sachrüge auch gegen die Einziehung der Weine selbst, die Keil schören oder deren Eigentum er in Anspruch nimmt.

ce) Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sie lediglich damit begründet, daß die beschlagnahnmten Weine gemäß § 13 LebIIG einzuziehen seien. Auf die näheren Umstände ist es nicht eingegangen; es hat keinen Unterschied zwischen Weinen der Angeklagten und solchen tatunbeteiligter Dritter gemacht; auch hat es die Eigentunsvorhältnisse an den Weinen, die sämtlich in fremden Kellern lagerten, nur teilweise geklärt. Die unterschiedlose Einziehung der unter irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Getränke findet zwar im Wortlaut des hier anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG eine Stütze; denn danach "ist" neben der Strafe ohne weiteres auf Einzichung zu erkennen, während der hier nicht in Betracht kommende § 13 Abs. 1 Satz 2 LebNG die Sicherungsmaßnahme in das Ermessen des Gerichts stellt. Trotz ihrer Eindeu-

tigkeit kann die Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG jetzt

jedoch dann nicht mehr allein ausschlaggebend sein, wenn es sich um die Einziehung von Gegenständen handelt, die weder dem Täter noch einem Teilnehmer, sondern Dritten

gehören. Insoweit stcht die Vorschrift, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, nänlich in einem gewissen Widerspruch zu der jetzt verfassunssrechtlich angeordneten Gewährleistung des Eigentuns, Art. 14 6G verbietet zwar die strafrechtliche Einzichung von Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten gehören, nicht ganz; er 1äßt sie aber nur bei dem Vorhandensein eines besonderen rechtfertigenden Grundes zu, wie der Senat schon in BGHSt 19, 123, 126 hervorgehoben hat (vgl. dazu auch EGHSt 1, 351; 9, 96). Dieser verfassungsrechtlichen Entwicklung trägt die Umgestaltung der Einziehung in verschiedenen Strafvorschriften (vgl. 8§ 86, 98 Abs. 2, 101 Abs. 2, 109 i Abs. 2 StGB; ferner 88 414 bis 414 b AbgO i.d.P, des Steueränderungsgesetzes 1961) und ihre Regelung in zahlreichen neucren strafrechtlichen Nebengesetzen, insbesondere in dem ein weites Gebiet umfassenden § 19 OWiG, Rechnung. Diese Vorschriften, die zwar im einzelnen etwas unterschiedlich sind, bestimmen übereinstimmend, daß das Eigentun tatunbeteiligter Dritter nicht ohne weiteres, sondern nur bei dem Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes eingezogen werden darf. Dasselbe sieht der Entwurf cines Strafgosctzbuches 1962 vor (Vorbem. vor § 109, § 113). Diese Anpassung der Einziehungsbestimmungen an das gegenvwärtige Verfassungsrecht bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck; er gilt auch für den von § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG erfaßten Bereich und verlangt, diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut in einer Art. 14 GG und dessen Geist entsprechenden Weise auszulegen. Das bedeutet nicht, daß § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG insoweit, als es sich um das Eigentum Dritter handelt, allgemcin in eine - etwa dem

§ 13 Abs. 1 Satz 2 LebMG entsprechende -— Kannvorschrift umzudeuten wäre. § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG ist auch weiterhin gemäß sciner Fassung als Mußvorschrift anzuwenden,

jedoch mit einer gewissen Einschränkung: Der Einziehung

nach dieser Vorschrift sind die Gegenstände, auf die sich cine nach § 11 LebMG geahndete Verfehlung bezieht, die

aber nicht dem Verurteilten gehören, nicht mehr ohne weiteres, sondern nur dann unterworfen, wenn ein besonderer Grund gegeben ist, der einen Vorrang des staatlichen Zugriffs vor der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG rechtfertigt.

Ob und inwieweit das hier zutrifft, hat der - von einer anderen Rechtsauffassung ausgehende — Tatrichter nicht geprüft. Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung im ganzen, und zwar sowohl auf die Revisionen der Angeklagten als auch auf die der beiden von dcr Sicherungsmaßnahme betroffenen weiteren Beschwerdeführer. Auf die Revisionen der Angeklagten muß die Einzichung aufgehoben werden, wcil die Maßnahme in cinem gegen sie gerichteten Verfahren ihnen gegenüber ausgesprochen worden ist. Obwohl die Einziehung insoweit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebNG gerechtfertigt ist, als die Weine den Angeklagten gehören, muß die Maßnahme ganz aufgehoben werden, da das Landgericht nicht ermittelt hat, welche von den in den Kellern Dritter lagernden Getränke den Angeklagten und welche anderen Personen zustehen. Auf dic Revisionen der beiden weiteren Beschvordeführer muß die Einziehung aufgehoben werden, soweit diese das Urteil angefochten haben. Diese Aufhebung ist ferner in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 OWiG (vel. BGHSt 19, 7, 18) und des § 357 StPO auf die Einzichung der übrigen Weine zu erstrecken, die mindestens tcilwcise, aber in bisher nicht genau festgestelltem Umfang Eigentum anderer tatunbeteiligter Dritter sind (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 27. April 1954 - 5 StR 739/53).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht {feststellcn müssen, inwieweit die Weine und deren Behältnisse (vgl.

BGHSt 7, 78, 79 ff) den Angeklagten oder Dritten zustehen. Dann muß cs im einzelnen prüfen, in welchem Umfang hinsichtlich dieser Gegenstände die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG erfüllt sind. Soweit die Sachen Eigentum tatunbeteiligter Personen sind, wird die Strafkammer dann unter Anhörung der Betroffenen untersuchen müssen, ob ein Grund gegeben ist, der die Einziehung auch ihres Eigentumns rechtfertigt. Dabei wird sie auf den Zweck der Sicherungsmaßnahme Bedacht nehmen und insbesondere prüfen müssen, ob der Schutz der Allgemeinheit die Einziehung des täterfremden Eigentums gebietet, etwa weil die Weine gesundheitsschädlich sind. Im übrigen wird das Landgericht einen gewissen Anhalt in der Regelung finden können, die im § 19 OWiG getroffen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundcsanwalts.

Sceibert Loesdau Mai Pikart Dr. Pfeiffer