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BGH Urteil vom 10.05.1966 – 1 StR 118/66

1. Strafsenat

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Leitsatz

Nur zu Nr. 1 der Urteilsgründe - StGB § 237 Zur Entführung mit Willen.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

- Nur zu Nr. 1 der Urteilsgründe - StGB § 237

Zur Entführung mit Willen.

BGH, Urt. v. 10, Mai 1966 - 1 StR 118/66 - LG Trier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen Horst EB zu: R@EB-EB 1:75. TE: Sort geboren an ED 33:5;

wegen Entführung mit Willen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Eundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftnstcelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1965 im Schuldspruch dahin geändert, daß dic tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen in Tateinheit mit Belcidigung (88 237 Abs. 1, 185, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die Verurtcilung des Angeklagten wegen Entführung nach § 237 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zum Begriff der Entführung gehört das Verbringen der Minderjährigen von ihrem bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Minderjährige in eine andere politische Gemeinde verbracht wird. Allerdings kann auch nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden (RGSt 29, 404, 407). Der Tatbestand des § 237 StGB erfordert außerden, daß der Täter die Minder-Jährige an einen Ort bringt, an dem sie seinem Einfluß ausgesetzt ist und an dem es gerade für die Eltern (oder gesetzlichen Vertreter) unmöglich oder wesentlich erschvert ist, durch Ausübung ihres Schutz- und Aufsichtsrechts die Absicht des Täters zu verceiteln (vgl. RGSt 29, 407; Schönke-Schzöder, StGB 12. Aufl. 8 237 Ann. 3; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil !. Aufl.

§ 16 IV; vgl. auch dic Begründung zu § 196 des Entwurfls eines StGB 1962). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des cinzelnen Falles ab.

Der Angeklagte hatte die (14 1/2 jährige, wie 18 Jahre alt ausschende) Minderjährige zunächst noch ohne geschlechtliche Absichten auf der Straße angesprochen und in die Küche seines eiterlichen Hauses gebracht.

Von dort aus hatte er sic, als sie beide allcin waren, nunmehr zu geschlechtlichen Zwecken,zu später Stunde in cin abgelegenes, unbenutztces Zimmer des Nebengebäudes (Schlachthaus) geführt. Danit war sic seinem Einfluß ausgesetzt (vgl. auch BGHSt i, 202). Das bereits durch das Mitnchmen in die Küche gefährdete Aufsichts- und Erzicehungsrecht der Eltern des Mädchens -— die angenommen hatten, die Tochter sei allein in eine Filmvorstellung gegangen - wurde durch das Verbringen in jenes Zimmer des Ncebenhauses weiter und wesentlich beeinträchtigt. Die räumliche Entfernung zwischen diesen beiden Gebäuden beträgt zwar nur einige Meter. Aber das Nebenhaus mit scinem Schlachtraum und sonstigen Wirtschaftsgelassen diente vornehmlich betrieblichen Zwecken und enthielt außerdem nur das eine schon erwähnte abgelegene Zimmer. Bei dieser Zweckbestimmung des Nebengebäudes, angesichts der Nachtzeit und der sonstigen Umstände war diese Aufenthaltsveränderung der Minderjährigen, ungeachtet der geringen Entfernung zwischen den beiden Häusern, im Sinne des § 237 StGB von entscheidender Bedeutung. Selbst die Mutter des Angeklagten hat später trotz entsprechender telefonischer Anfragen der besorgten Eltern nach den Verbleib der Minderjährigen nicht an dieses Nebengebäude gedacht und diesen negative Auskünfte gegeben. Diese

Stelle war daher für die - ohnehin orts{remden - Eltern des Kindes nicht belicbig erreichbar. ES war ihnen damit praktisch die Möglichkeit genommen, rechtzeitig ihr Aufsichts- und Erziehungsrecht auszuüben. Das Mädchen

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A UA). - Dice Feststellungen ergeben ferner, daß das Mädchen mit den vom Angeklagten verfolgten geschlechtlichen Zwecken einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199). - Der innere Tatbestand des § 237 StGB ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urtceilsgründe.

Der Angeklagte ist demnach zu Recht wegen Entführung verurteilt worden.

2. Die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) hat jedoch keinen Bestand.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß cin Täter durch scin Verhalten auch einen anderen

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auf die Ehre des Dritten deutlich erkennen lassen, und

dem Täter dies bewußt ist. Hierbei hat es sich regelnäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kind, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahnm, wobei er wegen der besonderen Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGHSt 16, 58 ff. mit weiteren Hinweisen). Derartige besondere Umstände sind von der Rechtsprechung z.B. darin geschen worden, daß der fäter verheiratet war und unter Ausnutzung seiner sozialen Stellung

geschlechtliche Beziehungen anknüpfte (BGH NJW 1951, 531), der Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Eltern stattfand (BGH Urt. v. 10. Oktober 1958 - 5 Stk 359/58 -) oder der Täter mit den Eltern freundschaftlich verkehrte (BGH Urt. v. 24. September 1953 - 3 StR 56/53 -).

Das Landgericht hat insoweit keine besondere Gestaltung der Tatumstände festgestellt. Es sieht die ehrverletzende Handlung des Angeklagten allein in dem schweren Eingriff in die elterlichen Aufsichts- und Erziehungsbefugnisse. Das reicht für die Annahme von besonderen Umständen nicht aus, zumal der unverheiratete Angeklagte aas Mädchen unwiderlegt für 17 bis 19 Jahre alt gehalten hat (S. 10 UA), und zwischen ihm und den Eltern dee “Mädchens auf Grund deren nur. vorübergehenden Aufenthalts (cinige Wochen)ir Wlersichtlich keinerlei engere Beziehungen bestanden haben. Es ist also schon zweifelhaft, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine Kundgebung der Mißachtung lag (vgl. auch Kern, JZ 1958, 618 f\}.

Auf jeden Fall fehlt, wie auch der Generalbundesanwalt ausführte, die einwandfreie Feststellung, daß dem Das Landgericht beschränkt sich auf die formelhafte, nicht ausreichende Wenduns, der Angeklagte habe gewußt, sich durch seine Tat einer schweren Mißachtung der Eltern schuldig zu machen. Da nach fast drei Jahren weitere Feststellungen zum Tatbestand der Beleidigung mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten sind, ist die tateinheitliche Verurteilung insoweit von hier aus in Wegfall zu bringen (8 354 Abs. 1 StPO).

3. Die Verurteilung wegen Beleidigung hat ersichtlich

auf das Strafmaß keinen Einfluß gchabt. Der Strafausspruch, der auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, konnte daher bestehen bleiben.

Nach alledem war die Revision im übrigen zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 satz 1 StPO. Zur Ermäßigung der Gebühr und zur Verteilung der entstandenen Auslagen gemäß 8 4753 Abs. 1 Satz 3 StPO bestand kein Anlaß.

Seibert Loesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer