Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 554/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 554/59 2158 066
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurergesellen Werner K mE zu: ve, geboren am Ey 1936 ir OiEEEEEEB(Ostor.),
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 14. August 1959 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch sie dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte war beschuldigt worden, mit der 13jährigen Helga BD teilweise unter Gewaltanwendung unzüchtige Handlungen (Berührungen des Geschlechtsteils) vorgenommen zu haben. Die Jugendschutzkammer hat ihn freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Daß weder die Voraussetzungen des § 237 StGB noch die des § 176 Abs.1 Nr.1 oder 3 StGB erwiesen sind, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Insoweit erhebt die Staatsanwaltschaft auch keine Einzelbeanstandungen. Sie führt nur aus, die Strafkammer habe den inneren Tatbestand des § 1§ 5 StGB zu Unrecht verneint. Das Revisionsgericht vermag ihr nicht zu folgen.
II.
Zur inneren Tatseite der Beleidigung führt die Strafkammer folgendes aus: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Angeklagte gewußt oder damit gerechnet habe, er mißachte durch seine Handlungsweise die Ehre des Mädchens, und daß er die Ehrenkränkung trotzdem gewollt und gebilligt habe. Dem Angeklagten sei es, wie sein ganzes Verhalten beweise und er auch zugegeben habe, darauf angekommen, mit Helga geschlechtlich zu verkehren. Es habe sich um ein völlig fremdes Mädchen gehandelt, das er für 16 Jahre alt ge-
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halten habe. Dieses Mädchen habe sich zu Likör und Sekt einladen lassen und sich sehr "damenhaft" gegeben. Es habe seine Küsse erwidert und weitergehende Annäherungsversuche, wenn überhaupt, nur schwach abgewehrt, sich auch weiteren, nach Lage der Dinge mit Sicherheit zu erwartenden Zudringlichkeiten nicht entzogen, nachdem ihre Freunäin beim Aussteigen geäußert habe, die beiden anderen sollten auch mal "zum Schuß kommen". Es liegt nahe, daß die Strafkammer mit djesen Darlegungen zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte sei, wenn auch irrigerweise, von der Annahme ausgegangen, daß Helga die Bedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt habe, sie gebe diese durch die Duldung der unzüchtigen Berührungen preis. Lag es so, dann hat die Strafkammer mit Recht den Beleidigungsvorsatz verneint (BGHSt 8,357,358).
Indessen kann dahingestellt bleiben, ob die Darlegungen des Urteils insoweit klar genug sind, um ihren Sinn mit Sicherheit zu ermitteln. Denn nach den weiteren eindeutigen Urteilsausführungen hat der Angeklagte mindestens im entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt.
Daß dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist, er habe an die Einwilligung der Helga sowie daran geglaubt, diese Einwilligung schließe eine Raleid'.surg aus, mache sein Tun also erlaubt, ist im Urteil klar dargelegt. Es enthält insoweit auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Wenn der Angeklagte an die Wirksamkeit der Einwilligung der Helga nicht deshalb geglaubt haben sollte, weil er annahm, sie habe die Bedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt, daß sie diese durch die Duldung der unzüchtigen Berührungen preisgebe, sondern deshalb, weil er irrig angenommen hat, die Einwilligung schließe auf jeden Fall eine Beleidigung aus, so handeite er im Verbo‘sirrtum. Daß ein solcher etwaiger Yerbotsirrtum bei dem Angeklagten unvermeidbar war, legt das Urteil rechtsirrtumsfrei dar. Seine Ausführungen lisgen im wesertlichen auf tat-
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sächlichem Gebiet und sind insoweit unangreifbar. Die Strafkammer folgert die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums "aus der äußerst primitiven geistigseelischen Entwicklung des Angeklagten und seinem nicht hohen Bildungsgrad". Diese Darlegung steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu dem zu Beginn des Urteils kurz geschilderten Lebenslauf des Angeklagten. Sie beruht im übrigen offensichtlich auf dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Bei der Art des Delikts und der Besonderheit der Einzelumstände bedurfte es eingehenderer Darlegungen zum Verbotsirrtum nicht.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht ver-
treten.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker