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BGH Urteil vom 04.05.1966 – 4 StR 273/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2735 gg,

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_273/66 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Klaus-Dieter D I] aus

SO. zenorcn ar ED 1959 ir. 1.

wegen Meineids.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Scptember 1966, an der teilgenommen haben:

Ssenatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanweitschaft,

Justizangestellter (»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Mai 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist; zum Strafausspruch begründet.

- 3 -

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Sie sind von der Revision im einzeinen auch nicht angegriffen worden.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet,.daß der Angeklagte wegen zweier Diebstahlstaten "vorbestraft" ist. Das aber ist nicht der Fall.

Unter Vorstrafen sind nur rechtskräftige Verurteilungen zu verstehen, die vor der neuen Straftat liegen (HESt 3, 67).

Diese Voraussetzungen treffen beim Angeklagten zwar auf die am 5. April 1965 abgeurteilte Diebstahlstat zu, nicht aber auf den ihm zur Last gelegten weiteren Diebstahl. Denn über diesen war, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, noch nicht rechtskräftig entschieden, als der Angeklagte sich des Meineids schuldig machte.

In der Heranziehung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung liegt auch der - hier nicht gerechtfertigte - weitergehende Vorwurf, der Angeklagte habe sich trotz der früheren Verurteilung wiederum strafbar gemacht.

Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht, wenn es das beachtet hätte, auf eine niedrigere Strafe als acht Monate Gefängnis erkannt haben würde. Die im § 154 Abs. 2 StGB angedrohte Mindeststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis, die hier noch unterschritten werden konnte, weil das Landgericht von der Befugnis der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat.

-A -

Bei neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird der Tatrichter auch prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 74, 79 StGB gegeben sind, falls das den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilende äörkenntnis vom 18. Juni 1966 inzwischen rechtskräftig geworden sein sollte,

Scharpenscel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal