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BGH Urteil vom 03.05.1966 – 5 StR 147/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 147/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Oskar Kom , ohne festen Wohnsitz, geboren am Mi 1931 in NEW (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Schweren Diebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ie aus Dame als Verteidigerin, Justizangestellte ur als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim von 10.Januar 1966 im Strafausspruch, und ‚soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht .in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht h2t den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nicht zu Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist. Mit Recht hat Ger Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Revision den Strafausspruch im ganzen erfaßt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe dadurch beeinflußt worden ist, daß die Strafkammer die §§ 20a, 42e StGB nicht angewendet hat (vgl. BGHSt 7,101). Im übrigen hat der Generalbund.sanwalt ausgeführt:

"Bei der Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Angeklagten gelangt die Strafkammer - insoweit, zunächst rechtsirrtumsfrei -— zu dem Ergebnis, daß er ein Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Eigentumsverbrechen ist (UA 8.11,12). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch Cie Erwägungen, aus denen sie ihm die Eigenschaft 'eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abspricht. . ö |

Zutreffend geht das Urteil davon aus, daß ein Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist, wenn die. von ihm mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwartenden Taten für die Allgemeinheit nicht nur lästig sind, sondern eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (UA S.12 - BGHSt 1,94,100). Es verneint die Gefährlichkeit des Angeklagten jedoch mit der Begrünäung, daß er als schwerfälliger, willensschwächer, unintelligenter und kontaktarmer Mensch 'kein Verirecher von Format' sei, wie es

a

die Anwendung des § 20a StGB voraussetze, sondern den

Anschein eines 'kleinen Delinquenten' erwecke, dessen

begangene und künftig zu erwartende Straftaten kein wirklich erhebliches Gewicht hätten (UA S,12-14). Damit legt das Landgericht in der Beurteilung der Erheblichkeit der von dem Angeklagten bisher begangenen und weiterhin zu erwartenden Rechtsbrüche nicht den richtigen, sondern einen zu engen rechtlichen Maßstab an.

Seine Willensschwäche und Kontaktarmut sagen über diese Fragen nichts aus. Schwerfälligkeit und Unintelligenz

eines zu Eigentumsverbrechen neigenden Gewohnheitsverbrechers

rechtfertigen die Verneinung seiner Gefährlichkeit allenfalls dann, wenn er wegen dieser Eigenschaften bei der Anlage und Ausführung seiner Taten eine solche Einfalt

an den Tag legt, daß er durch sein ungeschicktes Auftreten regelmäßig alsbald entdeckt wird (BGH NJW 1955, 837). Eine so weitgehende Auswirkung der dem Angeklagten eigenen Dummheit und Schwerfälligkeit ist jedoch bisher nicht festgestellt worden. Sein Verhalten bei dem jetzt abgeurteilten Finsteigediebstahl, den er beging, obwohl er zuvor von einem Arbeitskollegen am Tatort beobachtet worden war und deswegen mit seiner Verdächtigung als Täter rechnen mußte (UA S.9,14), ist eine einmalige Ausnahme.

Der Standpunkt der Strafkamner, daß die. Anwendung des

§ 202 StGB einen "Verbrecher von Format' voraussetze, ist

in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vielmehr kann die Vorschrift durchaus auch auf einem. vom Landgericht so be-

"zeichneten 'kleinen Delinquenten' zutreffen. So ist in der

Rechtsprechung des ‚Bundesgerichtshofs Z.B. anerkannt, daß auch der Hang zu ‚Kleineren Betrügereien und andern Vermögensvergehen geringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit. eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (4: StR :470/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 846/53 vom 1.April 1954;

4 StR 514/54 vom 18.November 1954).

-5-

Für die Abgrenzung, inwieweit die zu erwartenden Rechtsbrüche eines Gewohnheitsverbrechers bloße Belästigungen oder bereits erhebliche Störungen des Rechtsfriedens - bedeuten, lassen sich zwar keine festen Regeln aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an. Die Beurteilung der Frage hat jedoch, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, von den bisherigen Symptomtaten und anderen einschlägigen Straftaten des Angeklagten auszugehen und die Art ihrer Ausführung, den. Wert des angegriffenen Rechtsguts, das Ausmaß des an-

gerichteten Schadens sowie die bei der Planung und Durchführung der Taten offenbarte Stärke des -verbrecherischen Willens zu berücksichtigen. Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht, inden es das Persönlichkeitsbild des An- ‚geklagten zu sehr in den Vordergrund gestellt hat (UA S.12), nicht genug Bedeutung beigemessen. Es räumt zwar von den zahlreichen Vortaten des Angeklagten ein, daß sie 'nicht gerade Bagatellsachen' ‚sind (UA S.13). Mit seiner Annahme, sie seien 'aber auch keine Straftaten von wirklich erheblichem Gewicht',. überspannt es jedoch die von der Rechtsprechung zu § 20a StGB an das Merkmal der Gefährlichkeit gestellten Anforderungen. Zum mindesten der Einsteigediebstahl vom 9.Mai 1958 im Büro der Baufirma Sem (UA S.5), der Einbruchsdiebstahl vom 23.Mai 1960. im Lohnbüro der Firma Heu (va S. 6/7) und der Einsteigediebstahl vom 22.Juni 1960 im Schützenhaus in Bevensen (UA S.5/6) gingen "sowohl nach Tatanlage und Zielsetzung als auch nach dem Umfang der erstrebten und erreichten Beute über den Rahmen ünerheblicher Störungen der Rechtsordnung hinaus. Dies gilt um so mehr, als Eigentumsdelikte solcher Art und Größenoränung auch dann, wenn der Täter, wie hier, vielfach die Einstiegsmöglichkeit nicht selbst schafft, sondern nur bereits offenstehende oder unverriegelte Fenster zum Einsteigen ausnutzt, berechtigterweise eine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen bewirken.

Mithin könnte es an der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur dann fehlen, wenn in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel bestünden, ob seine Straftaten sich auch künftig in dem bisherigen Rahmen halten oder auf Eigentumsdelikte kleineren Ausmaßes herabsinken werden. Anhaltspunkte dafür lassen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht erkennen. Der bloße Hinweis auf die Erfahrung, daß bei Einbrechern im Gegensatz zu Betrügern die verbrecherische Intensität mit zunehmendem Alter nachlasse (UA S.15), reicht insoweit nicht aus, weil der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Tat erst 34 Jahre alt war."

Dem tritt der Senat bei. Er hat das angefochtene Urteil daher im Strafausspruch aufgehoben, damit der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit der 88 20a, 42e StGB auf der Grundlage rechtlich zutreffender Erwägungen erneut entscheiden kann.

Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 StPO nF an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker