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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 1 StR 786/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 786/52 2344 00 . Nr

ImNamen des Volkes > In der Strafsache

. gegen

den Spediteur Wilhelm I EEE aus KEEB-Ka@, geboren am EB. ED EB in x,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Hörchner \ als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel - Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEEEEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. März 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Neffe des Angeklagten, Adolf HEMMM, parkte

in der Nacht vom 10. zum 11. März 1951 von etwa 23.30 bis 3 Uhr einen dem Angeklagten gehörigen 'unbeleuchteten Lastwagenanhänger in Bad Driburg an einer Stelle, für die Parkverbot bestand. Am 17. März 1951. fuhr HE, dieses Mal mit dem Angeklagten, erneut nach Bad Driburg und parkte den Anhänger dort etwa von 19.30 bis 22 Uhr. Gegen HD wurde wegen der in der Nacht vom 10. zum 11. März 1951 begangenen Verkehrsübertretung von dem Amtsgericht in Brakel ein Strafbe- ‚.fehl (richtig eine"gerichtliche Strafverfügung') erlas-

"sen, gegen den er Einspruch erhob. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte von dem ersuchten Richter in Köln als Zeuge vernommen und. sagte Häch dem Inhalt der Niederschrift eidlich aus:

"Ich war auf dem lastwagen des Angeklagten als Begleiter. Wir waren schon gegen 12 Uhr in Gesecke. In Driburg waren wir schon gegen 22 Uhr abgefahren. Das kann ich mit gutem Gewissen beeidigen".

Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässigen Falscheides bestraft. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen. NER TI 1.) Das- Tandgericht hält die Aussage des Angeklagten, für sachlich unrichtig. Es führt aus, die Niederschri Te enthalte zwar nicht die Angabe, an welchem Tage die von dem Angeklagten erwähnte Fahrt stattgefunden hat; für den über die Verkehrsübertretung entscheidenden Richter sei aber nur der Schluss möglich gewesen, dass es sich um die Nacht vom 10. zum 11. März 1951 gehandelt hat; in Wahrheit sei der Angeklagte aber 1e-

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:" Auffassung. Die schriftlich niedergelegte Aussage gibt

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diglich am 17. März 1951 mit SED in Bad Driburg gewesen.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese

keine eindeutige Auskunft darüber, auf welchen Tag

sie sich bezieht. Sie ist jedoch aüslegbar (RGSt 59, 343). Hierbei sind alle Umstände des Falles, insbesondere der Hergang der Vernehmüung und die‘'an die Zeugen gerichteten Fragen zu berücksichtigen.

Das Urteil nimmt hierzu keine ausreichende Stellung. Der. vernehmende Richter hat, wie das Landgericht feststellt, möglicherweise nicht nach der Fahrt vom 10. März 1951, sondern mur nach den Ereignissen an dem Nnetreffenden" Tage gefragt. Er wird damit zwar den 10. März 1951 gemeint haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass sich auch die Antworten des Angeklagten auf diesen Tag bezogen. Die Strafkammer stellt keine Umstände fest, die einen derartigen Schluss rechtfertigen könnten. Ohne solche Klarstellung ist der Aussage aber nicht zu entnehmen, dass sie eine am 10. März 1951 stattgefundene Fahrt zum Gegenstand hatte. Diese Unklarheit hätte - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch der nit der Strafsache gegen EP befasste Richter in Brakel erkennen können und müssen. Es ist nicht angängig, dem Angeklagten die Folgen der möglicherweise unzurei- ‘chenden Vernehmung durch den ersuchten Richter ohne eingehende Aufklärung des Hergangs zur Tast zu legen.

2.) Auch die Erwägungen des Landgerichts, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Fahrlässigkeit beziehen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach Ansicht der Strafkammer lag dem Angeklagten die Pflicht ob, sich auf die Vernehmung in der Weise

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vorzubereiten, dass er "in der Lage war, im Rahmen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten: zum Beweisthema alle ihm bekannten Tatsachen zu bekunden"; er hätte das Fahrtenbuch einsehen und daraus feststellen müssen, woher die offensichtlichen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in dem Strafbefehl und den Behauptungen des H@WEB herrührten.

"Das ist aus rechtlichen Gründen zu beanstanden.

a) Dem Angeklagten ist, da es sich um ein Strafverfahren handelte, der. Beweisgegenstand bei der Ladung nicht schriftlich mitgeteilt worden. Auch der Strafbefehl ist nicht ihm, sondern nur dem Adolf HB zugestellt worden. Es ist.zwar möglich, dass er seinen Inhalt infolge der beruflichen und verwandtschaftlichen Beziehungen zu HE gekannt hat. Selbstverständlich. "ist dies aber nicht, zumal das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass HE ihn über den Tag, an dem die Verkehrsübertretung begangen sein soll, ggtäuscht hat.

b) Die Strafkammer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er es unterlassen habe, sich auf die Vernehmung ausreichend vorzubereiten. Diese Rechtsauffassung kann ebenfalls nicht geteilt werden. Eine derartige Erkundigungspflicht hat das Reichsgericht zwar für den Fall anerkannt, dass einer Partei nach den früheren Vorschriften der Zivilprozessordnung ein zugeschobener oder richterlicher Eid auferlegt wurde (R6GSt 62 S 126 ff).Das gilt aber in keinem Fall für den Zeugen. Dessen strafbare Pahrlässigkeit kann in der Regel nicht in dem gefunden werden, was er vor der Erstattung seiner Aussage getan oder unterlassen hat.

Von ihm kann nur verlangt werden, dass er bei der Vernehmung ein nach seiner Vorstellung sicheres Erinne-

-5.

rungsbild richtig und ein unsicheres Erinnerungsbild unter Kennzeichnung der bestehenden Zweifel

wiedergibt (RGSt 62, 126, 129). Sagt er etwas Unwah-

res aus, so handelt er fahrlässig, wenn er bei ihm zumutbarem Nachdenken oder Überlegen die Unrichtigkeit erkennen konnte. Fin Verschulden trifft ihn auch dann, wenn er es unterlassen hat, tatsächliche An-

. haltspunkte und äussere Hilfsmittel zu benutzen,

die ihm während der Vernehmung zur Verfügung standen (RG JW 1956, S 260 Nr 17). Dagegen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht, wie das Landgericht annimmt, damit begründet werden, dass er sich nicht ausreichend vorbereitet habe.

Dr. Hörchner Mantel “ @lanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

® Dr. Hörchner

Dr.Heimann-Trosien