Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.05.1957 – 4 StR 158/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_S4R_ 158/37 2240 071
ma Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gerhard RW aus SW; äcort geboren
an ED 1894, wegen fahrlässigen Falscheides,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957, an der teilgenommen habens i
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesriehter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr. Teng-Hihrichsen j als beisitzende Richter, j
saatısanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m. als Urkundebeamter er Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
des Landgerichts in Münster vom 17. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und .
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, j
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil
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Ter Angeklagte, der zusammen mit seinem Bruder Anton RWBinhater einer Möbelfabrik ist. hatte an die Firma N» GE ::.n.9.5. in BED Schlafzimmer geliefert. Einige Schlafzimmer mußten jedoch, weil sie Mängel aufwiesen, zurückgenommen und durch andere Möbel ersetzt werden. Hierdurch sind der Firma Ni Transportkosten entstanden.
In dem Rechtsstreit zwischen der Firma Re und der Firma MOB vurde der Angeklagte am 26. Oktober 1955 vor dem Landgericht ın Künster ( 3 S 115/55) als Partei vernommen und sagte aus, "kei seinen Besuchen in PB im Herbst 1952 sei niemals davon die Rede gewesen, daß die Firma Ra» der Firma MB die Unkosten ersetzen solle, die sie aus der Reklamation der gelieferten Schlafzimmer gehabt habe. Insbesondere sei von dem Ersatz von Transportkosten keine Rede gewesen" Diese Aussage hat er mit dem Parteieid bekräftigt. Sie entsprach nicht der Wahrheit. Der Tatrichter hat es jedoch nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bewußt die Unwahrheit gesagt und beeidet hat, ist aber der Überzeugung, "daß er bei einiger ruhiger und klarer Überlegung hätte erkennen können, aaß er sich — möglicherweise — zwar nicht verpflichtet habe, die Unkosten zu tragen, daß aber wohl über die Frage gesprochen worden sei. Er habe es somit unterlassen, sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts hinreichend anzustrengen,"
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu 4 einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten unter Bewilligung einer Strafaussetzung verurteilt worden,
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschrif. ten.
1. Der im Zivilrechtsstreit vernommene Zeuge Mu FE der eine Hirnverletzung erlitten hat. ist auf seine Glaubwürdigkeit durch den Sachverständigen Dr. Weinland begutachtet worden. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspfiicht dadurch verletzt, daß es nicht einen zweiten Sachverständigen gehört habe.
Die Rüge ist unbegründet,
Die Umstände, die der Beschwerdeführer für das Auftreten krankhafter Erregungszustände des Zeugen NEE» anführt, waren dem Sachverständigen, der den Zeugen bereits in dem Strafverfahren 8 KLs 1/54 des Tandgerichts in Bielefeld auf seinen Geisteszustand untersucht hatte, bekannt. Es liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin, daß der Sachverständige auf der einen Seite’in dem genannten Strafverfahren Erregungszustände bei dem Zeugen festgestellt, andererseits im gegenwärtigen Verfahren seine Glaubwürdigkeit bejaht hat. Es handelt sich hierbei um verschiedene Fra-. gen.
Die allgemeine Sachkunde des Dr. Weinland greift die Revision seihst nicht an. Die Meinung des Beschwerdeführers, der Sachverständige wolle als Vertrauensarzt der Hirnverletzten diese "offenbar" schützen, ist eine allgemeine, nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung, Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören. Überdies hat der Verteidiger keinen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt,
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Die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Verteidigers, der Sachverständige hätte, um sich ein Urteil bilden zu können. in der Hauptverhandlung nicht nur bei der Aus-
sage des Zeugen MED, sondern während des ganzen Verhandlungs-
verlaufs zugegen sein müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß der Sachverständige, wenn seine Anwesenheit in weiterem Umfang erforderlich wäre, um sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden, selbst auf diese Notwendigkeit hinweisen würde. Überdies war, wie bereits erwähnt, dem Sachverständigen die Persönlichkeit des Zeugen aus dem früheren Strafverfahren bekannt. Im übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung (Bl 99, 99 R der HA), daß der Sachverständige im allseitigen Einverständnis entlassen worden ist, Hiernach haben. auch der Beschwerdeführer und der Verteidiger seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Hinzu kommt noch, daß die Bekundungen des Zeugen Me» GEB iurch die Aussage der Zeugin KW gestützt worden sind., Daher brauchte das Gericht es umsoweniger für notwendig anzusehen, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören, oder seine weitere Anwesenheit im Termin für erforderlich. zu erachten.
2. Auch die weitere Rüge geht fehl, das Gericht habe den Anwalt, der die Firma MB in dem ersten Rechtszuge des Zivilrechtsstreits vertreten habe, über die Bekundung des Zeugen IB hören müssen, jener Anwalt habe den Rechtsstreit allein geführt und deshalb die Behauptung vorzubringen unterlassen, die Erstattung der Transportkosten sei vereinbart worden, Da der Tatrichter die Aussage des Zeugen Mi WED für glaubwürdig ansah, bestand kein Anlaß den früheren
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5.
Prozeßbevoilmächtigten als Zeugen zu hören. Übrigens ist ein Beweisamtrag in dieser Richtung ausweislich der Akten nicht gestellt worden (Bl 98 ff d. HA).
3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß der Eventualbeweisamtrag seines Verteidigers, ihn selbst als Zeugen über die Vorgänge bei der Vernehmung der Zeugin KOEEEB :n üem Zivilrechtsstreit zu vernehmen, vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung könne so behandelt werden, als sei sie wahr (UA S 6). Das Urteil ergibt nicht, daß das Gericht gegen diese Wahrunterstellung verstossen habe, Der in der Revisionsbegründungsschrift behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich.
II. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen begründet.
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Dem Urteil ist zu entnehmen, daß das Landgericht die Unwahrheit der Bekundungen des Angeklagten nicht darin erblickt hat, daß er in Abrede stellte, er habe sich zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet, sondern darin, daß er angab, bei seinen Besuchen im Herbst 1952 in Bielefeld sei über den Ersatz der Unkosten nicht gesprochen wor-
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Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, reichen unter den gegebenen Umständen nicht zur Verurteilung aus. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß es den Begriff der im § 165 St@B vorausgesetzten Fahrlässigkeit verkannt hat.
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Das Reichsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekundung fahrlässig falsch gemacht worden ist, in ständiger Rechtsprechung unterschieden, ob diese unrichtige Aussage auf_einer. fest, eingewurzelten Überzeugung oder auf anderen Gründen beruht (RGSt 42, 236 ff). Im ersten Fall könne die Erinnerung an den wahren Sachverhalt durch die faische Vorstellung völlig verdrängt sein, ohne daß für den Aussagenden ein Anhaltspunkt oder auch nur ein Anlaß zum Mißtrauen gegen die Treue und Zuverlässigkeit seines Gedächtnisses zu bestehen brauche. In Fällen dieser Art könne durch bloße Willensansirengung das Gedächtnis nicht dazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewußt zu machen. Sei die Erinnerung an eine Tatsache völlig entschwunden und habe sich anstelle der richtigen eine falsche Vorstellung festgewurzelt, so lasse sich ein fahrlässiges Verschulden nur durch den Nachweis begründen, daß dem Aussagenden irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte oder auch äussere Hilfsmittel zu Gebote standen, die ihn,wenn er sie benutzt hätte, in den Stand gesetzt haben würden,sein Gedächtnis aufzufrischen und die Erinnerung an die wirklichen Vorgänge wieder wachzurufen. Wenn er die ihm zur Verfügung . stehenden Mittel zu gebrauchen unterlasse und sich bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte zum Bewußtsein bringen können, daß bei ihrer Nichtbenutzung
möglicherweise die Bekundung falsch sein werde, sei er des fahrlässigen Falscheides schuldig (RGSt 42, 2536; 57, 254; 62, 1265 63, 370565, 285 JW 1936, 260 Nr 175 2229 Nr 24; HRR 1938, 651). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat schon wiederholt angeschlossen (üu.as 4 StR 545/51
v. 15.11.1951; 4 StR 185/52 vom 2.10.1952).
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Danach würde es rechtsirrig sein, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, der Angeklagte habe allein schon da- '‘ durch seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. daß er trotz der gegenteiligen Bekundungen der Zeugen MED und Ku und etwaiger Vorhalte seine Angaben mit Bestimmtheit machte, Wenn er die Aussagen der Zeugen für falsch hielt und unter Ausschluß jedes Zweifels von der Richtigkeit seiner Vorsteliung überzeugt war, hatte er das, was für ihn trotz des Widerspruchs der genannten Zeugen feststand, auch als sicher zu bekunden. Der allgemeinen Möglichkeit menschlichen Irrtums trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß er seine Angaben "nach bestem Wissen" zu machen hat, wie dies in der Eidesformel zum Ausdruck kommt. Steht daher für ihn nach seinem besten Wissen ein Vorgang zweifellos fest, so muß er ihn auch als feststehend testimmt bekunden und ist auch bei Widerspruch anderer Zeugen nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Satz zu wiederholen, daß er nur sein bestes Wissen bekunde (RGSt 22, 297, 299 f).
Handelt es sich jedoch nicht um einen fest eingewurzelten Irrtum, so besitzt der Mensch erfahrungsgemäß im allgemeinen die Fähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens die verschwonmen gewordenen oder auch ganz zurückgetretenen Erinnerungsbilder wieder mit wachsender Deutlichkeit in sein Bewußtsein zurückzurufen. Er handelt dann fahrlässig, wenn er, ohne weiter nachzudenken, ohne mittelbar einschlagende Erinnerungsbilder zu benutzen und zusammenhängende Einzelheiten sich möglichst scharf zu vergegenwärtigen, seine Aussagen vorschnell und leichtfer-
tig macht (R6St 42, 236 f),
Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht dieses Unterschiedes. der für die Peststellung des fahrlässigen Falscheides von entscheidender Bedeutung ist, bewußt war. Die Ausführungen, mit denen es die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, beschränken sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der allgemeinen Erfordernisse eines fahrlässigen Verschuldens, ohne unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die bei Aussagedelikten gelten,und der konkreten Umstände des Falles die Schuld darzulegen.
Nach den bisherigen Urteilsausführungen ist nicht auszuschließen, daß bei dem Angeklagten ein fest eingewurzelter Irrtum bestanden hat. Der Tatrichter betont, der Angeklagte sei so sehr von der Überzeugung durchärungen gewesen, sich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichvet zu haben, daß sich sein ganzes Denken ausschließlich auf eine derartige Verpflichtung gerichtet habe und er dabei auch, ohne sich des Unterschiedes bewußt zu werden, gleichfalls abgestritten habe, daß überhaupt über die Unkostenfrage gesprochen worden sei. Allerdings könnte gegen einen fest eingewurzelten Irrtum der Umstand sprechen, daß der Angeklagte in dem vorangegangenen Termin vom 21. September 1955 erklärt hat, er könne sich nicht mehr erinnern, daß im Herbst 1952 über die Bezahlung der Transportkosten gesprochen worden sei; er meine, daS sei nicht der Fall gewesen. Dies allein würde aber die Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht ausschließen, da er sich inzwischen eine feste Überzeugung gebildet haben könnte. Das Gericht hätte erörtern müssen, worauf der Wechsel seiner Aussage beruht. Es ist möglich, daß er in diesem Zeitraum mit seinem Prokuristen VB oder seinem Bruder Anton REP gesprochen hat, die teilweise bei den verschiedenen Verhandlungen in DEE anwesend waren und im gegen-
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wärtigen Strafverfahren ais Zeugen bekundet haben, daß über die Frage, wer die Transportkosten tragen solle, nicht gesprochen worden sei Hat sich daraufhin aus der zunächst unsicheren nunmehr eine feste unrichtige Vorstellung bei dem Angeklagten gebildet, die die Erinnerung an die früheren Vorgänge völlig verdrängt hat, dann hätte das Gericht, wie ausgeführt, besondere Umstände feststellen müssen, die es dem Angeklagten zur Pflicht machten, sie auf sein Vorstellungsve;mögen einwirken zu lassen. Es hätte insbesondere erörtern müssen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte und äusseren Hilfsmittel ihm hierfür noch zu Gebote standen. Die Tatsache, daß in dem zwischen der Firma Rep und der Firma IE geführten Schriftwechel jene Frage wiederholt erörtert worden ist, würde noch nicht dazu ausreichen, den Angeklagten daran zu erinnern, daß auch bei den Verhandlungen in BEE Hierüper gssprochen worden ist.
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Gericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben. j
Das Urteil ergibt aber auch noch weitere Bedenken. Das Gericht führt aus, daß sich der Angeklagte möglicherweise der Bedeutung des Unterschiedes, "er habe sich zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet und es sei von den Kosten nicht gesprochen worden, nicht bewußt gewesen sei. Dann würde er sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Aussage befunden haben, und das Gericht hätte zu prüfen, ob insoweit eine Fahrlässigkeit des Angeklagten vorliegt.
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Für diese Frage könnte von Bedeutung sein, daß sich seine Vernehmung darauf erstrecken sollte, ob er sich zur Tracherweise unverschuldet in dem Angeklagten die irrige Vorstellung hervorgerufen haben, daß sich seine Bekundungen nur auf die Frage der Verpflichtung bezogen und nicht
auch darauf, ob die Kostenfrage bei den Verhandlungen in DEE überhaupt erörtert worden sei. Auch dies wird das Landgericht noch zu untersuchen haben.
Schließlich hat der Tatrichter nicht näher geprüft, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen imstande war, die allgemein erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Eine solche Erörterung war um so notwendiger, als dieser bei der Vernehmung im 62. Tlebensjahr stand und die Besprechungen in Bielefeld 3 Jahre zurücklagen. Hierbei wird das Gericht zu berücksichtigen haben, daß,wenn beim Angeklagten eine Gedächtnisschwäche vorgelegen haben und er sich ihrer trotz seiner vom Gericht festgestellten Schwerfälligkeit bewußt gewesen sein sollte oder hätte bewußt werden können, eine Fahrlässigkeit auch darin liegen kann, daß er trotzdem seine Bekundungen mit Bestimmtheit gemacht hat.
Im übrigen wird das Gericht noch- allgemein in Betracht ziehen müssen, daß eine Person, die als Partei vernommen wird, die Pflicht hat, sich durch Benutzung geeigneter Erkenntnisgquelien, insbesondere durch Erkundi-
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gung bei Dritten auf, die Vernehmung vorzubereiten (Rest 62, 126 7287}.
Krumme Sauer Seibert
Hoepner Lang-Hinrichsen