Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 31.08.1954 – 5 StR 279/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
5 sun 279/54. 2286 00
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Kurt G ce UND aus DEE, geboren mE > ED in sc / 0. ,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.0Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angeklagte wurde am 23.Februar 1951 vom Landgericht Berlin im Ehescheidungsrechtsstreit der Eheieute KB als Zeuge vernommen. In diesem Termin warf ihm die Ehefrau KB ohne. Zusammenhang mit dem damaligen Beweisthema vor, er habe versucht, ihre Tochter Thea zu vergewaltigen, die im August 1946 verstorben ist. Hierzu erklärte er, nachdem er über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war, er habe im Jahre 1945 zeitweise bei Frau KB in CIE gearbeitet. Mit der damals l16jährigen Thea KEEP habe er ein Verhältnis gehabt. Sie habe sich ihm selbst angeboten. Dabei habe er als Zeuge eines Gesprächs zwischen Mutter und Tochter gewußt, daß die Mutter wörtlich gesagt habe: "Heute darfst du mit Kurt zusammen in der Kammer schlafen". Dem Angeklagten wurde der Zeugeneid abgenommen.
Im Strafverfahren gegen Frau Kg wegen Kuppelei bekundete der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22.0ktober 1952 als Zeuge, Thea KB habe ihm eines Tages gesagt, ihre Mutter habe erlaubt, daß sie diese Nacht mit ihm schlafe. Auf den Vorhalt seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit erklärte er, er habe das darin erwähnte Gespräch zwischen Mutter und Tochter nicht mit angehört und "danach in dem Ehescheidungsprozeß die Unwahrheit gesagt".
Das Landgericht sieht die eidliche Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsrechtsstreit als unrichtig an und verurteilt ihn wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB zu vier Monaten Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. I.
Schon die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
- 3 -
1.) Die Rüge, das Eauptverhandlungsprotokol!. si insofern unrichtig, als danach eine Aussage der Frau Kg» aus den Ehescheidungsakten Bl 73 verlesen worden sei, ist allerdings unbeachtlich; denn sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit des Protokolls. Da das Urteil nicht auf dem Protokoll beruht, kann es mit Beanstandungen dieser Art, sogenannten Protokollrügen, nicht angegriffen werden,
2.) Mit Recht bemängelt die Revision jedoch folgendes. Die Strafkammer hat die Zeuginnen HP, OD, cam, He, Sch, Di@w und Co unvereidigt gelassen, weil sie ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und auch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten seien (§ 61 Nr 3 StPO). Trotzdem verwertet sie im Urteil jedenfalls die Bekundungen der fünf zuerst genannten Zeuginnen zum Nachteil des Angeklagten. Sie führt aus, Frau K@B sei nach den Aussagen der Zeuginnen Hgp, OD, CE, He una Sch gut beleumdet und mache keinen ungünstigen Eindruck. Es sei im höchsten Grade unwahrscheinlich, daß sie ihre l6jährige Tochter dem Angeklagten geschlechtlich preisgegeben haben sollte; außer der widerspruchsv.llen Einlassung des Angeklagten lasse sich hierfür kein schlüssiger Grund finden (UA S 6). Diese Erwägungen gehören nach dem Urteil zu den Umständen, die die Strafkammer zu der Überzeugung gebracht haben, der Angeklagte habe im Ehescheidungsrechtsstreit eine objektiv unrichtige Aussage beschworen (UA S 6 unten, 7 oben). Das Urteil stützt sich also in einem erheblichen Punkte auch auf die Aussagen der fünf Zeuginnen. Es beruht daher auf einer Verletzung des § 61 Nr 3 StPO (vgl BGHSt 1,8).
3.) 2s kommt hiernach nicht mehr auf die weitere Rüge an, das Landgericht habe in einem bestimmten Punkte gegen seine Pflicht verstoßen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Verfahrens-
- 4»
beschwerde kann auf sich beruhen, zumal auch die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift.
II.
l.) Schon die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 163 StGB enthält Fehler sachlichrechtlicher Art. Die Frage, ob die eidliche Aussage des Angeklagten vom 23.Februar 1951 in dem vom Landgericht hervorgehobenen Punkte falsch ist, hängt eng damit zusammen, ob Frau K@B um das Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Tochter wußte und wie sie sich dazu stellte. Davon geht auch das Landgericht aus. Es beschäftigt sich demgemäß mit der Haltung der Frau KB, verwertet dabei aber zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen, die es selbst nicht als :rwiesen ansieht.
a) Der Angeklagte hat nach dem Urteil in der Hauptverhandlung u.a. angegeben, am Morgen nach seiner ersten mit Thea K@B" verbrachten Nacht habe Frau K@B geäußert, sie habe in der Nacht keine Ruhe gefunden aus Angst, es hätte ihrer Tochter etwas zustoßen können. Das Landgericht meint, wenn Frau KB "ihre Tochter mit dem Angeklagten hätte verkuppeln wollen,. stünde diese Äußerung im Widerspruch zu einer solchen kupplerischen Einstellung". Die Neigene Sinlassung des Angeklagten" spreche daher für die Unrichtigkeit seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit.
Das Urteil läßt aber nicht erkennen, ob das Landgericht dem Angeklagten diesen Teil seiner Einlassung überhaupt glaubt. Die angebliche Außerung der Frau K@B könnte, für sich allein betrachtet, allenfalls dann gegen den Angeklagten verwendet werden, wenn das Landgericht sie als erwiesen ansähe. Das ist aber nach dem gesamten Inhalt des Urteils mindestens fraglich. Denn eine solche Äußerung der Frau KB war nur möglich oder konnte jedenfalls den ihr beigelegten Sinn nur dann haben, wenn Frau KB wußte, daß ihre Tochter eine Nacht bei dem Angeklagten geschlafen hatte. Dies kann das Landgericht aber nicht feststellen.
*) so die Urschrift des Urteils; die Worte "Frau Kg" (UA S 6) beruhen auf einem Übertragungsfehler.
-5-
-5-
Durch die Beweisaufnahme ist nicht geklärt worden, "ob die Zeugin KB von irgendwelchen Beziehungen des Angeklagten zu ihrer Tochter, insbesondere solchen intimer Art, Kenntnis hatte und solche gebilligt hat! (UA S 4). Das Landgericht 1äßt dies vielmehr dahingestellt (UA S 5).
Es besteht daher die dringende Besorgnis, daß die Strafkammer die bloße Behauptung des Angeklagten über eine Äußerung der Frau K@&B ungsprüft zu seinem Nachteil verwertet.
Dieser Verdacht wird durch folgende Überlegung noch verstärkt. Wäre die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte habe gemäß seiner Einlassung mit Wissen der Frau K@B eine Nacht mit deren Tochter geschlafen, so hätte sie sicherlich aus der bloßen Äußerung, die Frau KB an nächsten Morgen gemacht haben soll, nichts gegen deren kupplerische Einstellung entnommen, für die dann ihr tatsächliches Verhalten spräche.
b) Das Landgericht fügt aı die Würdigung einiger Zeugenaussagen den Satz: "Inwieweit die Zeugin (d.h. Frau KW) das Verhältnis bewußt gefördert haben sollte, ist dadurch nicht dargetan"(UAS6). Es ist also nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt.
Hier liegt nicht etwa ein bloßer Mißgriff im Ausdruck vor; denn nach den Ausführungen des Urteils an anderer Stelle (UA S 4,5) hat das Landgericht diesen Punkt nicht klären können und ihn ausdrücklich offengelassen. Es nimmt nicht einmal dazu Stellung, ob Frau Kgp eine Nacht mit dem Angeklagten und ihrer Tochter in demselben Zimmer verbracht hat. Der Angeklagte hatte auch dies am 23.Februar 1951 eidlich bekundet. Das Landgericht setzt sich nur damit auseinander, daß er im Ehescheidungsrechtsstreit ausgesagt hatte, er habe mit der Tochter "zärtlich" im Bett gelegen, während er spater vor derı Schöffengericht erklärt hat, i. dieser Nacht keine Zärtlichkeiten mit Thea Kb getauscht zu haben. Eierin sieht die Strafkammer
-6 -
keinen Widerspruch, der die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides rechtfertigen könnte (UA S 7). Sie hält es erkennbar nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte einmal nachts in Gegenwart der Frau K@B mit deren Tochter in einem Bett gelegen habe.
Trotzdem folgt auf den oben erwähnte: Ausspruch, eine bewußte Förderung des Verhältnisses durch Frau Ka sei "nicht dargetan", der Satz, "alle diese Umstände" hätten das Landgericht überzeugt, daß der Angeklagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe, indem er behauptet habe, Ohrenzeuge einer Äußerung gewesen zu sein, die überhaupt nicht, auf keinen Fall in seiner Gegenwart gefallen sei (UA S 6,7). Auch hier legt eiso das Landgericht dem Urteil Tatsachen zugrunde, die es nicht als erwiesen ansieht. Das verstößt gegen das sachliche Recht.
2.) Auch die Beurteilung der inneren Tatseitee ist nich% frei von recl:itlichen Fehlern.
Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte das falsche Zeugnis wissentlich abgelegt habe. Es hält vielmehr für möglich, daß Thea K@B dem Angeklagten erklärt habe, ihre Mutter habe ihr erlaubt, mit ihm in der Garage zu schlafen. "Es muß", so führt die Strafkamner aus, "berücksichtigt werden, daß die geschilderten Vorgänge sich fünf Jahre vor der Vernehmung des Ang.klagten vor dem Landgericht ereignet haben, und es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angerlagte, der auf eine Vernehmung in dieser Richtung gar nicht vorbereitet war, Äußerungen, die ihm von der Thea Ki zugetragen waren, als persönlich wahrgenomnen weitergegeben hat. Es kann sich dabei um einen Erinnerungsfehler handeln. Es kann auch sein, daß der Angeklagte ohne gründliche Überlegung, gewissermaßen aufs Geravewohl, ausgesag“ hat, wie sich ihm im Augenblick die damaligen Vorgänge darstelitea, chne aber auch nur damit zu rechnen, daß er etwas Falsches aussagte". Das Landgericht verneint aus diesen Grürden den Vorsatz, meint
- T-
.7T-
aber, auf jeden Fall habe der Angeklagte fahrlässig gehandelt; denn “bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt, der notwendigen Konzentration und gehörigen Willensanspannung", wie sie von jedem Zeugen zu verlangen sei, "hätte dieser Erinnerungsirrtum vermieden werden können",
Diese Begrünlung reicht nicht aus,
a) Allerdings handelt ein Zeuge fahrlässig, "wenn er seinen Erinnerungsinhalt überhaupt nicht auf dessen Richtigkeit prüft, sondern gewissermaßen aufs Geratewohl aussagt" (RG HRAK 1938,631), wenn er also "leichtsinnige Angaben macht, ohne sein Gedächtnis in der gebotenen Weise anzustrengen" (RG HRR 1939,393). Denn "es gibt Fälle, in denen sich ein irriges Erinnerungsbild schon durch Nachdenken in das richtige umgestaltet. Zu einem solchen Nachdenken ist jeder unter Eideszwang stehende Zeuge verpflichtet; er muß versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorganges in sein Gedächtnis zurückzurufen, um durch sie dic Zuverlässigkeit seiner sonstigen Erinnerungen zu prüfen und aus ihnen ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen" (RaSt 63, 370/3727; vgl auch RG JW 1929, 778/780/; RGSt 42,236). Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen habe.
b) Sie prüft aber nicht genügend, ob dieses Verhalten auch ursächlich für die unrichtige Aussage und den falschen Zid war. Dazu gehört, daß sich das Erinnerungsbilc des Angeklagten durch Willensanstrengung und Anspannung des Gedächtnisses geändert hätte und dadurch seine Überzeugung berichtigt oder wenigstens erschüttert worden wäre. Das versteht sich nicht, wie das Landgericht anzunchmen scheint, von selbst. Es gibt vielmehr auch Fälle, in denen der Irrtum in der Erinnerung zu fest eingewurzelt ist. Wenn das Gedächtnis ganz er-
-8.-
füllt ist von einer falschen Vorstellung, die die Erinnerung an den wahren Sachverhalt völlig verdrängt hat, kanr es nicht durch bloße Willensanstrengung
dazu gebracht werden, richtig zu arbeiten (vgl RGSt 63, 370/3727; RG HRR 1938,631; 1939,393; BGH GoltdArch 1954,118).
Das Landgericht prüft nicht, ob sich bei dem Angeklagten in dieser Weise eine falsche Vorstellung festgesetzt hatte oder ob dies etwa deshalb zu verneinen ist, weil er 1/2 Jahre später vor dem schöffengericht anders aussagte. Mit diesen Fragen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Der fornelhafte Satz, mit dem es den "Erinaerungsirrtum" als vermeidbar hinstellt, genügt nicht. Dies gilt um so mehr, als die Stärke eines etwaigen Erinnerungsbildes des Angeklagten mit davon abhängen kann, welcher Art scine Beziehungen zu Thea Korn waren und wie Frau Kg sich damals zu ihnen verhielt oder jedenfalls in den Augen des Angeklagten zu verhalten schien. Gerade dies giaubt das Landgericht dahingestellt lassen zu können.
3.) Auch der Strafausspruch leidet an rechtlichen Mängeln.
a) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich "bei seiner Aussage in höchst verantwortungsloser und geradezu frivoler Weise verhalten", hat in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
b) Das Landgericht wirft dem Angeklagten ferner vor, er habe "durch sein hartnäckiges Leugnen erkennen lassen, daß er sich des Unwertes seines Handelns noch nicht bewußt geworden ist". Im Widerspruch hierzu führt es an anderer Stelle aus. die jetzige Einlassung des Angeklagten möge sich "aus seinem Bestreben erklärer, sich von dem Vorwurf, eine unwahre eidliche
- 9 -
Aussage gemacht zu haben, zu entlasten" (UA S 8). Im übrigen ist die fehlende verstandesmäßige Erkenntnis, durch fahrlässiges Verhalten schuldig gaworäen zu sein, in der Regel nicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für das Maß der Schuld (vgl BGH NJW 1952,434).
Der Senat macht von seinem Verweisungsrecht nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker