Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 5 StR 99/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _99/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Vorarbeiter Ernst G EEEEEEESEEEEEEED
aus Dunn: geboren am EEE 1913 in Lee (Baden),
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting . als beisitzende Richter, Staatsanwalt iiin> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der: Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Die Revision .des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig. vom 27.Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels..
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg.
l. Das Landgericht hat den 8 244 Abs.6 StPO nicht verletzt. Einen Beweisamtrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt (§ 274 StPO). Er hat sich, nachdem der Staatsanwalt "die Vernehmung der Kriminalhauptmeisterin Pe" ange reg t hatte, "dem Antrage des Staatsanwalts" angeschlossen.
Auch wenn man diese Erklärung des Verteidigers nicht nur als Anregung, sondern als Antrag ansieht, handelt es sich nicht um einen Be we i s antrag, weil er neben dem Beweismittel nicht die Beweistatsache angibt. Ein ‚solcher .Antrag,. der den Erfordernissen eines Beweisamtrages nicht genügt, braucht nicht nach s 244 Abs. 6 StPO beschieden zu werden. [
2. Ein derartiger Antrag konnte jedoch im Rahmen der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2' StPO für die Strafkammer von Bedeutung sein. Auch diese Vorschrift hat das Gericht jedoch nicht verletzt.
Allerdings kann den Zusammenhange der Sitzungsniederschrift soviel entnommen werden, daß die Kriminalbeamtin über die Glaubwürdigkeit der Verletzten Bärbel Greiiikkkes vernommen werden sollte. Eine solche Vernehmung drängte sich aber der Strafkammer nicht auf, nachdem zunächst die Zeuginnen RB und WB und dann - auf Grund eines besonderen Beschlusses vernommen - auch noch Frau Ferling vom Jugendant, die sämtlich vor der Polizeibeamtin mit Bärbel Cr über die Vorfälle gesprochen hatten, übereinstimmend glaubhaft bekundet hatten, das Mädchen habe ihnen aus eigenem Antrieb nichts über die Taten des Angeklagten verraten. Unter diesen
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Umständen, die auch die vernommene Sachverständige
Prof.Dr . Map - un ihren Gutachten zugrunde gelegt hat, brauchte sich die Strafkammer von der Vernehmung
der Kriminalhauptmeisterin PB nichts zu versprechen, zumal die Akten nicht enthielten, daß Bärbel der Beamtin gegenüber zunächst erklärt hatte, der Vater habe sich ihr nicht unsittlich genähert.
. II.. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler aufgedeckt. Was die Revision im einzelnen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen.
1. Was die Revision zu den Ausführungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit Bärbel Gries vorgetragen hat, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese läßt entgegen der Behauptung der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Auf angebliche Widersprüche zu den gemäß § 273 Abs.2 StPO nF in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Zeugenaussagen kann die Revision sich nicht stützen (BGH NJW 1966,63).
2. Auch für die Vorfälle im Herbst 1963, als Bärbel nach Anordnung der Fürsorgeerziehung im Alter von erst 15172 Jahren den Angeklagten in dessen Wohnung besucht hat, geht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum davon aus, Bärbel sei "der Aufsicht oder Betreuung" des Angeklagten im Sinne des § 174 Nr.1 StGB "anvertraut" gewesen. Hierbei mag es dahinstehen, ob die Eheleute Weiß oder das Jugendamt rechtlich befugt waren, anläßlich der Besuche Bärbels dem Angeklagten die Aufsicht und Betreuung des Mädchens zu übertragen. Sie haben es wenigstens tatsächlich getan. Das genügt.
3. Schließlich ist auch die Auffassung, die ersten beiden Taten seien als selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB anzusehen, nicht zu beanstanden. Aus der Wendung in den Urteilsgründen, es seien "keinerlei Anhaltspunkte für einen zur Begründung des Fortsetzungszusammenhanges
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tauglichen Gesamtvorsatz ersichtlich", kann nicht entnommen werden, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des An- . geklagten zu werten seien. In den Urteilsgründen wird im Anschluß an die wiedergegebenen Ausführungen eingehend dargelegt, aus welchen bestimmten Tatsachen der Angeklagte bei Begehung der ersten Tat gär nicht die spätere Möglichkeit der Wiederholung seines Tuns voraussehen konnte.
Die Entscheidung 'entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. ö nn
‚Sarstedt . Siemer Schnitt Börker Kersting