Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 5 StR 112/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen 1. den Kraftfahrer Udo H aus DA, geboren am Emm» 1944 in (Sachsen),
zur. Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schweißer Günter P EEE aus Beam, dort geboren am ie 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Elektriker Herbert G EEE aus Ber, dort geboren am 1945,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,. Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting. als beisitzende Richter,
. Oberstaatsanwalt beim: Bundesgerichtshof Dr.Rejewski in der Verhandlung,
Stäat sanwalt und
‚bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt: Dr .e aus Te
als Verteidiger des Angeklagten zu 1, Rechtsanwalt EEE» aus De me
als Verteidiger des Angeklagten zu 3, Justizangestellte ur
a18$ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. ‚September } 1965 werden verwörfen. Br
Jeder Angeklagte hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu trägen.
Den Angeklagten. wird, die. in: dieser Sache ‚nach dem:23.September 1965 erlittene Untersuchungs-. haft, soweit sie drei Monate: übersteigt, auf die... Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte Pen beanstandet außerdem das Verfahren.
I. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Fb
Die Ablehnung des von dem Angeklagten I 3 ] gestellten Beweisamtrags, bei der Firma He eine Besichtigung des Tatortes vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Ablehnung auf § 244 Abs.5 StPO gestützt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im übrigen hat es den Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß die geschädigte Firma es ihnen verhältnismäßig leicht‘ gemacht hat, den folgenschweren Einbruch zu verüben.:
II... Zur Sachrüge
1..Die von sämtlichen Angeklagten: vorgebrachte Rüge, das Landgericht habe die einzelnen Taten nicht als Fortsetzungstat gewürdigt, vermag ebenfalls nicht durchzudringen.
a) Nach dem ersten Einbruchsversuch bei Hain haben die Angeklagten den Entschluß, das Erbrechen des Gelädschranks nochmals zu versuchen, erst gefaßt, nachdem sie. durch den am nächsten Tag veröffentlichten Artikel in der Tageszeitung "Der Äbend" von dem in dem Geläschrank verwahrten hohen Geldbetrag Kenntnis erhalten hatten (UA S. 16). Daraus geht hervor, daß sie ihr Vorhaben wegen Mißerfoiges aufgegeben hatten‘; 'Es fehlt 'daher an einem die folgenden Taten umfassenden Gesamtvörsatz.
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b) Auch ihr Vorhaben, bei der Firma. Mummmmmm Spezialwerkzeug zu stehlen, hatten die Angeklagten aufgegeben, nachdem ihr erster Versuch wegen zu starker Sicherung der Tür fehlgeschlagen war. Dies wird im Urteil ausdrücklich festgestellt (UA S.19).
Der zweite Einbruchsversuch bei der Firma Miu, den PO und GEB erst nach ‚Beendigung des ersten Versuchs im Verlauf des 21.Februar 1965, eines Sonntags, verabredeten, beruhte wiederum auf .einem neuen Entschluß und nicht auf einem Gesamtvorsatz.
c) Den Entschluß zu dem am 11.März '1965 von Gimmaies allein verübten Einbruch bei der Pirma Hamm hat dieser Angeklagte ebenfalls neu gefaßt. Das. Landgericht stellt fest, daß die Angeklagten beim ersten Versuch bei der Firma HE und ebenso beim ersten Versuch bei der Firma Mk nach dem Mißlingen jeweils ihr Vorhaben aufgaben. Das gleiche gilt auch für den zweiten Versuch bei Minimum: denn auch hier kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß PO und GEBEEB wesen des Mißerfolges ihrer Bemühungen, die mutmaßliche Nachbarwand zum Keller der Firma Muzumen einzudrücken, ihr Vorhaben aufgaben (UA S.20). Es kommt - hinzu, daß dieser Einbruch ohnedies aus dem allgemeinen Plan herausfiel; denn .er diente:nicht dem Erbrechen. des Geldschranks und wurde auch nicht mit vorher gestohlenem Werkzeug ausgeführt... Auch in diesem Falle fehlt es an dem zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.
d) Bei.dem vollendeten :Einbruch vom -27.Mai 1965 scheidet für den Angeklagten Gib ein Fortsetzungszusammenhang mit den früheren Taten schon deswegen aus, weil Ca» in diesem Falle nur als Gehilfe mitgewirkt hat. Täterschaft
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und Beihilfe sind ungleichartige Begehungsformen und erfüllen aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat (vgl. BGH LM StGB Vorb.zu § 73 - Fortsetzungs= zusammenhang Nr.3 = IM StPO § 331 Nr.2),
Bei den beiden Angeklagten He und PAEMBE fehlt cs wiederum am Gesamtvorsatz. Beide hatten nach dem Mißerfolg in den Fällen 2 und 3 jeweils ihr Vorhaben aufgegeben, Überdies wäre ein Gesamtvorsatz'durch ihre Festnahme im Februar 1965 unterbrochen worden. Sie konnten nicht wissen, wielange sie in Untersuchungshaft bleiben und wann sie nochmals Gelegenheit zu einem Einbruch bei Hamm finden würden. Ihr Vorsatz hätte daher zum mindesten nicht mehr den ungefähren Zeitpunkt der Begehung der Tat umfaßt und wäre auch deshalb kein Gesamtvorsatz gewesen (vgl. BGHSt 1, 313,315; BGH LM StGB Vorb.zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang Nr.8 = NJdW 1953,1112).
Dem steht auch nicht die Strafzumessungserwägung entgegen, daß die Angeklagten fast vier Monate lang ihr ganzes Streben darauf richteten, den Tresor zu "knacken" (UA S.42), Dieser sie beherrschende allgemeine Vorsatz schließt nicht aus, daß sie nach dem Mißlingen der einzelnen Versuche jeweils ihr Vorhaben aufgaben und danach alsbald wieder n e ue Pläne erwogen. Wenn sie auch ihren allgemein gefaßten Plan hartnäckig weiterverfolgten, so wußten sie nach dem jeweiligen Scheitern nicht, wie es weitergehen würde. Gerade aus der von der Revision des Angeklagten HB angeführten Stelle des Urteils (UA S.36) geht hervor, daß dieser Angeklagte die Planung der jeweiligen Lage anpaßte, also vorher nicht einmal ungefähre Vorstellungen über die Art der Begehung hatte.
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2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Höhe des angerichteten Schadens ist hinreichend genug festgestellt worden. Ersichtlich haben die Angeklagten HE una Pe Stwa 1/2 Million DM erbeutet (vgl. z.B. UA S.41). Das war ein außerordentlich hoher Betrag. Ob die geschädigte Firma gegen den Verlust versichert war, ist ohne Belang.
b) Daß He und PA unrichtige Angaben über den Verbleib des Geldes gemacht haben und dadurch die Wiedergutmachung verhindern, konnte zu ihren Ungunsten verwertet werden.
c) Mit der aus der Verheimlichung der Beute gefolgerten "asozialen Haltung" ist offensichtlich gemeint, daß Hei und PB nach Verbüßung der Strafe das gestohlene Geld dazu verwenden wollen, auf Kosten anderer ein bequemes Leben zu führen, anstatt wie sonst die Mitglieder der menschlichen Gesellschaft ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Das kann mit gutem Grund als "asozial" bezeichnet werden.
d) Das Landgericht hat die Jugenästrafe des Goerke ausreichend begründet, Die Persönlichkeit dieses Angeklagten ist in ihren Grundzügen geschildert worden (UA S.Y9 £, 39 £). Mit Recht hat das Landgericht in Betracht gezogen, daß GEmEEB der eigentliche Initiator der Haupttat war.
Es lag im Ermessen des Landgerichts, ob es den früheren Schuldspruch in das Verfahren einbeziehen wollte. Wenn es aus dem im Urteil angeführten Grunde davon abgesehen
hat, so hat es sein Ermessen weder mißbraucht noch dessen Rahmen überschritten.
.Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben.
‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Kersting