Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 08.03.1984 – 1 StR 14/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
De
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 14/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Reinhard 5 a A Azaus Dem, dort geboren am Mb. EEE 1355,
- Sachbezeichnung: Peib u.a. -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4, August 1983 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten Mm wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materieilen Rechts, Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
1. a) Zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe auf Grund Gesamtvorsatzes zusammen mit zwei Mittätern im Juli, August und September 1981 drei Einkaufsfahrten nach Holland unternommen, dort insgesamt 3200 g Haschisch (1000 g, 900 g, 1300 g) erworben und die ersten beiden Lieferungen zum größeren Teil im oberbayerischen Raum abgesetzt, zum kleineren Teil selbst verbraucht. Als sie die letzte Lieferung, die die Verkäufer in der Nähe von MOB vergraben hatten, suchten, wurden B> und sein Mittäter Kb festgenommen; die Polizei stellte 500 g Haschisch sicher, während ein weiteres Versteck, in dem 750 g Haschisch lagerten, unentdeckt blieb, SEE, der am selben Tage wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, begab sich unmittelbar danach zu dem Versteck, brachte das restliche Haschisch nach DEM und verkaufte zusammen mit dem Mittäter Pb mindestens 400 g hiervon, während sie 250 g selbst verbrauchten.
2. “
-Lu-
b) Gegen den Angeklagten Sie wurde bereits im Jahr 1981 ein Strafverfahren eingeleitet, in dem er am 9. November 1981 vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte er von Juli bis September 1981 Haschisch zum Eigenverbrauch erworben; weiter hatte er den Mitangeklagten Ka Dei dem Erwerb der von der Polizei gefundenen Lieferung von 500 g Haschisch unterstützt.
2. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß durch diese Verurteilung Strafklageverbrauch hinsichtlich des strafbaren Geschehens eingetreten ist, das Gegenstand des Verfahrens ist. Der Angeklagte kann deshalb nach Art, 103 Abs, 3 GG wegen dieser Taten nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
a) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, daß jemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird.
Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; eine sachlichrechtliche Tat ist auch eine
einzige Tat im Sinne des § 264 StPO (BVerfGE 45, 434, 435; BGHSt 29, 288, 292).
b) Die Strafverfahren vor den Amtsgericht Mönchengladbach und dem Landgericht München II haben dieselbe Tat zum Gegenstand, weil die einzelnen Tathandlungen sachlichrechtlich und damit auch im Sinne des § 264 StPO eine einheitliche Tat darstellen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Erwerb des Haschisch bei der ersten Hollandfahrt im Juli 1981 sowohl dem Eigenverbrauch als auch der Weiterveräußerung und der damit verbundenen Gewinnerzielung diente. Spätestens während des Verkaufs des zunächst erworbenen Haschisch entschlossen sich die drei Tatbeteiligten, alsbald weitere Fahrten nach Holland unter Verwendung der bestehenden Verbindungen zum Erwerb von Betäubungsmitteln sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Weiterverkauf zu unternehmen (UA S, 19).
Bei dieser Sachlage stellen Erwerb und Handeltreiben des Angeklagten in der Zeit vom Juli bis September 1981 eine fortgesetzte Handlung dar (vgl. BGH, Beschluß vom 4, Oktober 1978 - 3 StR 310/78 - bei Holtz MDR 1979, 106; StV 1981, 126). Es handelt sich damit um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der den vom Amtsgericht Mönchengladbach abgeurteilten Sachverhalt umfaßt; das Amtsgericht hätte bei voller Kenntnis des Sachverhalts seine Untersuchung auf das gesamte strafbare Geschehen erstrecken müssen ( NStZ 1982, 128, 213). Damit war der Sachverhalt insgesamt Gegenstand des damaligen Verfahrens und kann nicht nochmals abgeurteilt werden.
GH
SO
c) Die Staatsanwaltschaft stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage. Sie meint Jedoch, durch die Festnahme des Angeklagten am 18. September 1981 sei die fortgesetzte Handlung unterbrochen worden; der später erfolgte Verkauf der restlichen 750 g Haschisch sei eine selbständige Tat und daher nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht gewesen, Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Ob eine Inhaftierung zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der Beurteilung des Tatrichters (vel. BGH, Urteile vom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei Dallinger MDR 1966, 558; vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81). Insoweit hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte, der noch am Tage seiner Festnahme wieder entlassen wurde, das restliche Rauschgift sofort an sich genommen und nach Dachau verbracht hat, so daß die Tat in unmittelbarer Fortsetzung des zuvor gefaßten Planes weiterverfolgt wurde (UA S. 13, 21). Wenn
- 7- das Landgericht bei dieser Sachlage eine Unterbrechung des Gesamtvorsatzes verneint, können dagegen rechtliche
Einwände nicht erhoben werden.
Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.
Herdegen Maul Schikora
Foth Granderath