Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.04.1966 – 2 StR 490/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 490/65 - URTEIL
in der Straisache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Erich L ED :.: vo. geboren an EB 1324 in RE:
wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Dr. Win ider Verhandlung,
als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Kirchhof
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un
für echt erkannt:
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. März 1965 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:z
Der Angeklagte war durch Urteil vom 6. Mai 1963 wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu
einer Geldstrafe von 840 DM verurteilt worden.
Auf seine
Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, weil Bedenken hinsichtlich der Urteilsausführungen zur inneren Tatseite bestanden. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, Sie hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Erpressung festgestellt, jedoch die innere Tatseite nicht für nachgewiesen erachtet. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 3. Juni 1964 dargelegt hat, wäre die angedrohte Veröffentlichung des von R-
«> verfaßten Berichtes über das angebliche Verhalten des saudi-arabischen Prinzen Saud Bin JB in der Presse ein empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB gewesen. Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer jedoch davon ausgegangen, daß dieser den Inhalt des zur Veröffentlichung vorgesehenen Manuskriptes nicht genau gekannt habe und die Veröffentlichung, sc wie er sich den Inhalt vorstellte, nur als eine bloße Unannehmlichkeit für den Prinzen und das saudi-arabische Königshaus angesehen und sich daher im Tatbestanäsirrtum im Sinne des § 59 StGB befunden habe.
Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, hält die Schlußfolgerungen, die insbesondere der Lebenserfahrung widersprächen, zum Teil für nicht möglich oder für widersprüchlich, außerdem eine nähere Begründung für erforderlich. Dem kann der Senat nicht beitreten. Zwar legt die Beschwerdeführerin zutreffend dar, viele Anzeichen sprächen dafür, daß der Angeklagte die angedrohte Veröffentlichung als empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB angesehen habe. Mehrfach wird ausgeführt, die Einlassungen des Angeklagten seien kaum glaubhaft, so die Einlassungen, er habe das Manuskript nicht gelesen (UA S. 23), bei der Kürze der Zeit sei ihm entgangen, daß für die Botschaft ein "Alleinveröffent-
lichungsrecht" völlig wertlos sei und daß die Aufforderung TOD: an üen Botschafter, 5 000 Dollar zu zahlen, nur darauf hinausliefe, ihm sein Schweigen für eine außergewöhnliche Geldsumme abzukaufen (UA S. 27, 28). Wenn die Strafkammer trotzdem nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Einlassung falsch sei und der Angeklagte Inhalt und Funktion des Manuskripts erkannt und richtig bewertet habe, so hält sie sich damit im Rahmen der ihr gemäß
§ 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung. Die Schlußfolgerungen sind möglich, obwohl zum Teil die gegenteiligen Schlüsse nahe lagen. Die Feststellungen lassen nicht nur die Überzeugung zu, der Angeklagte habe als Rechtsanwalt erkannt, daß die Veröffentlichung ein empfindliches Übel sei. Ein entsprechender Erfahrungssatz besteht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche geltend macht, läßt sie seibst dahingestellt, ob es sich um logische Widersprüche handelt. Sie meint aber, die Strafkamner habe nicht ohne Begründung formelhafte Feststellungen treffen dürfen. Von solchen kann jedoch keine Rede sein. Die geltend gemachten Widersprüche liegen nicht vor. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Übergabe des Manuskripts als Schutzbehauptung, die Einlassung in anderer Hinsicht als nicht widerlegt ansieht, Unrichtig ist die Ansicht
der Revision, die Strafkammer habe trotz ausdrücklicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten dessen Einlassung Glauben geschenkt. Der Tatrichter hat nur nicht die Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassung gewonnen. Soweit die Revision davon ausgeht, daß der Angeklagte die Bedeutung des Manuskripts im Rahmen des Angebots erkannt habe, legt sie eine Tatsache zugrunde, die nicht festgestellt worden ist. Nach dem Urteil ist vielmehr nicht bewiesen, daß der Angeklagte den Inhalt des Manuskripts genau gekannt habe und sich deshalb seiner "Funktion" bewußt
gewesen scio
Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, weil das Urteil einen unlösbaren Widerspruch enthalte. Auf S. 34 des Urteils werde dargelegt, daß "bei dem Angeklagten den Umständen nach mit hinreichender Sicherheit auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen habe." Obwohl demnach die Strafkammer begrifflich den Vorsatz, d.h. die Kenntnis der Tatumstände voraussetze und nur einen Irrtum des Angeklagten über das Verbotene seines Tuns annehme, komme sie im unmittelbaren Anschluß zu dem Ergebnis, es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte die ange-
kündigte Veröffentlichung nicht als empfindliches Übel sondern im Tatbestands-
angesehen, also nicht vorsätzlich, irrtum gehandelt habe.
Der Senat sieht in diesen Ausführungen keinen Widerspruch. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, welche Vorstellungen der Angeklagte im einzelnen gehabt hat. Auch bei dem Hinweis auf den Verbotsirrtum ist sie nicht von bestimmten Vorstellungen des Angeklagten ausgegangen, sondern wollte nur zum Ausdruck bringen, daß jedenfalls ein Verbotsirrtum vorliege, wenn ein Tatbestandsirrtum ausscheide. Da aber nach den Feststellungen ein Tatbestandsirrtum nicht ausgeschlossen werden Konnte, ist die Strafkammer zu Recht von dieser dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Angesichts der dargelegten Zweifel über die Vorstellungen des Angeklagten konnte auch ein bedingter Vorsatz nicht festgestellt werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft war demnach zu
verwerfen, Bei der gegebenen Sachlage scheidet die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO aus.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning