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BGH Urteil vom 04.03.1966 – 4 StR 41/66

4. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_41/66 URTEIL in der Strafsache gegen

don Maurer Otto R EEE sus FW. scehboren an En 1946 in TEE. zur zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung,

Bundesanvalt BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE ED D

als Verteidiger,

Justizangestelltergg> | als Urkundsbeamter deri Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1965 wird verworfen. . u

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes und wegen cines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkchrsgcfährdung zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Sein Führerschein wurde eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Vorletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden Vorschrift des s 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

2 Die Verurteilung wegen versuchten Mords enthält keinen Rechtsirrtum:

a) Die tatbestandämäßigen Voraussetzungen sind nach- ‚geuiesen. Das gilt auch für die innere Tatseite. Was die Revision hierzu vorträgt, sind durchweg unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Nach der Überzeugung des Tatrichters war das Bewußtsein des Angeklagten, heimtückisch zu handeln, nicht cingeengt; lediglich hinsichtlich seiner Hemmungsfähigkeit waren Zweifel darüber, ob sie wegen der Erregung nicht erheblich beeinträchtigt war, nicht auszuschließen. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten! wäre nur dann verletzt, wenn der Tatrichter den Angeklagten verurteilt hätte, obwohl er noch Zweifel an sciner Schuld hatte. Dafür geben die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.

b) Für die Abgrenzung der Frage, ob beendigter oder unbeendigter Versuch vorliegt, komnt cs, wie das Landgericht richtig annimmt, auf die Vorstellung des Täters in Zeitpunkt seines Rücktrittentschlusses an (BGHSt 4, 180; BGH GA 1956, 89). Danach lag hier ein beendigter Versuch

-4-

i. 5. des § 46 Nr. 2 StGB vor. Zwar wollte der Angeklagte, als er noch 5 bis 4 m von dem Mädchen entfernt war, von seinem Vorhaben Abstand nehmen. Er war sich aber klar darüber, daß er nun den Aufprall durch keine Maßnahme mehr verhindern konnte. Der naturgesetzliche Ablauf der von ihm in Gang gesetzten Tat war nach scinen Vorstcellungen weder durch loslassen des Gaspedals noch durch Bremsen noch durch Ausweichmanöver aufzuhalten. Somit hatte er das zur begrifflichen Vollendung der Tat bei Beginn der Tatausführung für erforderlich und ausreichend Gehaltene gctan (BGHSt 14, 75, 79) und nach dem Bild, das er sich jetzt machte, den Mordversuch beendigt. Um straflos zu bleiben, hätte er daher den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwenden müssen (§ 46 Nr. 2 StGB). Das ist nicht geschehen. Die Ausführungen der Strafkammer auf S. 9 UA ergeben einwand- "frei, daß sie diese Rechtslage richtig beurteilt hat. Soweit sie auf UA S. 10 den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des unbeendeten Versuchs erörtert, handelt ces sich nur um eine - die Entscheidung nicht tragende - Hilfserwägung, von. der die zutreffenden Rechtsausführungen zum beendeten Versuch i. S. des § 46 Nr. 2 StGB nicht berührt werden.

c) Entgegen der Meinung der Revision war für einc An- - wendung des § 213 StGB kein Raum. Der Gesctzgeber hat die Tatbestände des Totschlags (§ 212 StGB) und des Mordes

(§ 211 StGB) klar voneinander abgegrenzt (BGHSt 9, 385, ‚389; 11, 139, 143). Die Bestimmung des § 213 sieht mildernd Unstände nur für den Grundtatbestand des Totschlags vor. Die teilweise im Schrifttum vertretene, abweichende Auf- .fassung steht in Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgericht” hofs, von denen abzugehen der Senat keinen Anlaß sicht.

- 5.

3. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tatcinhceit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite finden in den Feststellungen kcince Grundlage. Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begegnet rechtlich gleichfalls keinen Bedenken.

4. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe die Äußerung der Freundin, überhaupt müsse sie sich schämen, mit dem Angeklagten zu gehen, nicht strafmildernd berücksichtigt. Diese Bemerkung, die den Angeklagten "in Wut versetzt" hat, ist bei der Strafzumessung nicht überschen worden; denn die Strafkammer führt die "plötzliche Gefühlsaufwallung", die erst den Entschluß, die Freundin zu töten, hervorgerufen habe, ausdrücklich als Strafmilderungsgrund an. Auch sonst weisen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum auf. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 42 m StGB.

Scharpenseel ' BR Dr. Flitner ist beur- Mayr laubt und ortsabwesend und

- daher verhindert, das Ur-Spiegel teil zu unterschreiben. Hürxthal

» Scharpenseel