Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 01.03.1966 – 5 StR 57/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Tischler Wolfgang E mE» zus Beim, dort geboren am we 1942,

- Sachbezeichnung: Web u.a. -

wegen Beihilfe zum Raub u.a,

m f

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.März 1966 gemäß §§ 354 Abs.1, 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten Eriner wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.0ktober 1965, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der ‚Angeklagte wegen e ine r : Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher .tTeichter Körperverletzung, und wegen Hehlerei verurteilt wird;

b) im Strafausspruch wegen Beihilfe und im ‚Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Unfang an eine andere Strafkammer des Zandgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten EM wirä als offensichtlich unbegründet verworfen.

eräünde

Da die Beihilfeleistung des Angeklagten Ertner in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur in einer Handlung bestand, durfte er, unabhängig davon, daß die Haupttäter WelB una SEES die mehreren Gesetzesverletzungen in Tatmehrheit begangen haben, nicht wegen zweier selbstänräiger Handlungen verurteilt werden (vgl. BGH 2 StR 559/56 vom 16.Januwar 1957, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957,266). Den Schuldspruch

- 3.

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kann das Revisionsgericht entsprechend ändern (§ 354 Abs.1 StPO).

Eines vorgängigen Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, weil es ausgeschlossen ist, daß sich der Beschwerdeführer nach einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.

Damit entfallen die beiden Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis und die Gesamtstrafe. Es ist ausgeschlossen, daß die Einzelstrafe wegen Hehlerei durch die Festsetzung der beiden anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.

Soweit die Revision verworfen worden ist, entspricht dies dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka E Schmidt

Börker Kersting