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BGH Beschluss vom 18.02.1966 – 5 StR 83/66

5. Strafsenat

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5_StR 83/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich K EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am Em 1956 in Han Kreis Hoi,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18.Februar 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5,November 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe§

' Die Bundesanwaltschaft hat ausgeführt:

"Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ermöglichen keine Nachprüfung, ob die - tateinheitliche - Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1. Nr.1. StGB frei von Rechtsirrtum ist. Dem’ mitgeteilten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß die als unzüchtige Handlungen gewürdigten Zudringlichkeiten des Angeklagten für sich allein darauf hinzielten, seine Sinnenlust oder diejenige der Verletzten zu erregen oder zu befriedigen. Dagegen spricht, daß er auch, nachdem er ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht von ihr abließ, sondern weiter auf sie eindrang (UA S.4). Dies läßt es als naheliegend, zum mindesten als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigen wollte und seine Zudringlichkeiten nur der Erreichung dieses weitergehenden Zieles dienen sollten. Alsdann käme für ihn jedoch nur eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Betracht, weil § 177 StGB als das speziellere Gesetz auch auf der Stufe des Versuchs den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB verdrängt (BGHSt 1,152; 11,100).

Der aufgezeigte Rechtsfehler, auf dem der Schuldspruch beruht, nötigt wegen dessen Unteilbarkeit dazu, das Urteil vollen Umfangs mit den Feststellungen aufzuheben.

Da wegen des Verböts der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs.2 StPO) eine höhere als die verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht zu erwarten ist und dem Fall auch eine besondere Bedeutung, welche die Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnte, nicht zukommt, ist nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG für die neue Haupt-

verhandlung das Schöffengericht zuständig."

Dem schließt der Senat sich an.

Sarstedt Koffka . Siemer

Schmitt Kersting