Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 26.01.1966 – 1 StR 173/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 173/66 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Johannes PgW , ohne festen Wohnsitz,
scboren am ED 1932 in se /05-, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28, April 1966 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Januar 1966 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Ferner wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Ausführungshandlungen des schweren Diebstahls i.R. (II b) fielen teilweise mit denen des Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (II ce) zusammen (§ 73 StGB; BGEHSt 18, 66). - Infolge
der Aufhebung des Strafausspruchs wird der Tatrichter auch über die Anwendung des § 20 a
Abs. 1 StGB erneut zu befinden haben (vgl. im übrigen BGHSt 14, 381 ff).
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Hübner Seibert Mai
Pikart Dr.Pfeiffer