Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.01.1966 – 1 StR 584/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 047: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 584/65 25.4. URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Franz R ED aus SCHERE: geboren am EEE 1935 ir SB, zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. den Werkzougwacher Erwin D aus Sn:
geboren an EEE 1943 in (Polen),
vogen Vergehens gegen § 330 a StGB u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandiung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :.: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Rn
Justizangestellter a)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Dic Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1965 werden verworfen; die des Angeklagten RP mit der Maßgabe, daß er wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Rp wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der mehfach, u.a. .achtmal wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte. Angeklagte RB steht im Ruf, ein rücksichtslöser Schläger zu sein. Am 14. Dezenber 1964, nach erheblichem. Alkoholgenuß, schlug der. Angeklagte vor eincr SC: r Gaststätte dem US-Soldaten Mc SB runälos zweimal mit der Faust ins Gesicht. In Verlauf dieser Auseinandersetzung feuerte er aus seiner Tränengaspistole auf Mc CB u:.2. aus nächster Nähe einen gezielten Schuß ab, der diesen in dic Augen traf (S. 9, 15 UA). Der Angeklagte wurde nach dem Vorfall zunächst vor der Polizei verborgen gehalten (S. 11 UA). - Bei dem linken Auge des Verletzten besteht die Gefahr völliger Erblindung.
Nachdem RlBauf Grunä dieses Vorfalls in Polizeigewahrsam genommen war,. sagte sein Zellengenosse, der Angcklagte DER vor dem vernchmenden Kriminalbeamten wider besseres Wissen aus,..er sci es gewesen, der am 14. Dezember gcschossen habe,
Auf Grund dieses Sachverhalts wurden der Angeklagte FO unter. Freisprechung im übrigen) wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefüngnis, - der Angeklagte TEE vregen Vortäuschung einer Straftat zu ‘ zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Beschwerdeführer RPrüsgt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Angeklagte DEE vcnäet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Revision des Angeklagten RP kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß
. bei dem Angeklagten R@Bim Zeitpunkt der Tat ein die Zurechnungsunfähigkeit begründender Rausch nicht auszuschließen, wenn.auch möglicherweise sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert war (S. 11, 12 UA; BGHSt 9, 390 £f), Die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Be- 'schwerdeführers rührte allein von seinem übermäßigen
‘ Whiskygenuß her. Eine Gehirnerschütterung hatte er nicht davon getragen (S. 12 , 13 UA).
Bei der gegebenen Sachlage war der Tatrichter nicht gedrängt, bezüglich der Frage, ob die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch auf eine Gehirnerschütterung zurückzuführen war -{RG HRR 1939 Nr. 1561), einen ärztlichen Sachverständigen und den Arzt, der wenige Tage nach dem Vorfall den Angeklagten im Furtbachkrankenhaus behandelte, als sachkundigen Zeugen zu hören. Das Landgcricht durfte die betreffenden Fragen auch ohne ärztlichen Beistand entscheiden. Es ist, entgegen der Darstellung der Revision, gar nicht festgestellt, daß der Angeklagte bei seiner Auseinandersetzung mit Mc Ci auf den Hinterkopf aufschlug. Festgestellt ist vielmehr, daß beide zu Fall kamen und der Angeklagte unten zu liegen kam (S. 9 oben UA). Der Angeklagte blieb allerdings, nachdem er geschossen hatte: bewußtlos liegen und wurde von WiiiBund von zwei Dirnen mi! Eis behandelt (S, 10 UA). Aber diese nachträglich eingetretene Bewußtiosigkeit war eine momentane Folge der Alkoholwirkung und der Anstrengung des Kampfes (S. 12, 13 UA Zudem befand er sich schon wenige Stunden danach wieder
draußen und wurde vor seinem Stammlokal R@@Bar gesehen (S. 10 und 4 UA). Ein paar Tage später suchte er das genannte SEE r Krankenhaus auf. Dort wurden bei ihn nur Rippenprellungen festgestellt; von einer Gehirnerschütterung war bei der damaligen Untersuchung nicht die Rede (S. 12 UA). Feststellungen, die ersichtlich auf die Angaben des Angeklagten selbst zurückgehen.
Für eine Verletzung des § 261 StPO ist nichts ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Aussagen verschiedener Zeugen und den Einlassungen der Angeklagten (S. 10 ff, 13 UA), soweit die Strafkammer ihnen zu folgen vermochte. Die von Hc. CP vor der Polizei gemachten und nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Angaben waren nicht anders zu würdigen als jede andere Zeugenaussage (§ 261 StPO). Dies verkennt der Verteidiger, wenn er meint, nur diese polizeiliche Aussage und die Einlassung des Angeklagten hätten der Urteilsfindung zugrundegelegt werden dürfen. Übrigens ist in der Aussage Mc C's zweimal von einen "Schlagwechsel" die Rede (Bl. 28 R. 29 R GA). Jedoch kommt es darauf nicht einmal an. Für das Revisionsgericht ist der Urteilsinhalt maßgebend und nicht das Protokoll (BGH NJW 1966, 63 Nr. 23).
Die innere Tatseite des Vergehens gegen § 330 a StCB (bedingten Vorsatz) hat die Strafkamner, zumal im Hinblick auf die Art der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten, völlig ausreichend dargelegt (S. 14 UA). Es ist insbesondere festgestellt, daß er aus seinen früheren einschlägigen Verurteilungen wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkceiten neigte (S. 14 UA; BGHSt 10, 247 ff). Was die Revision hierzu ausführt, geht fehl. Wenn der Verteidiger
meint, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil bezüglich des Grades der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit Zweifel bestehen geblieben seien, so berücksichtigt er die seit BGHSt 9, 390 feststehende Rechtsprechung; nicht.
Mit Recht hat das Landgericht die Tränengaspistole in der Art, wie der Angeklagtc sie zur Anwendung brachte, als ‚gefährliches Werkzeug i.S. des § 223 a StGB angesehen (vel, BGHSt 1, 1, 4).
Notwehr oder vermeintliche Notwehr hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler verneint. Der rechtswidrige Angriff des Angeklagten war, als er den Schuß auf Mc cm abgab, noch nicht beendet. Dessen Abwehrhandlungen gingen über das er-
_ forderliche Maß nicht hinaus (S. 14 oben UA). Eine besondere Sachlage, wie sie in RGSt 72, 183,184 und bei Dallinger MDR 1966, 23 erwähnt wird, war hier nicht gegeben. Dem Ange-
:. klagten war, trotz seines alkoholbeeinträchtigten Zustandes,
auch bewußt, daß sich Mc CP lediglich wehrte (vgl. auch BGHSt 1, 124, 127). Zudem ist festgestellt, daß Mc CD
als er einen derben Schlag an den Kopf erhielt, mit seinem sofort ausnützte, um den folgenschweren Schuß aus nur wenigen Zentimetern Entfernung auf Mc Cabo abzugeben (S. 9 UA).
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
IIl. Daher sind. beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen; die des Angeklagten rm mit der Naßgabe, daß
er wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt ist (S. 14 UA).
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart