Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 21.01.1966 – 4 StR 589/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a Kaas DES VOLKES in m
inder Strafache
= den Vertreter Terrv Kurt
= geboren in
E ‚wegen Meinei ds was E
rt
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Bundesanwalt am» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GE > i der Verkündung als. Vertreter der Bundesanwäaltschaft,
Justizangestellter OO DW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. der Angeklagte wegen MHeineids verurteilt worden ist, ferner im Gesamtatrafausspruch. .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen. zurückverwiesen.
"Yon Rechts wegen
ir
-3-
Gründ e:
nr er en mr er a nn rn en
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1964 wegen Meineids und Hehlerei unter Einbeziehung mehrerer in anderen Urteilen ausgesprochener Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil wegen Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch. Nunmehr hat das iandgericht den Angeklagten wegen derselben Straftaten unter Einbeziehung der früher anderweitig erkannten Einzelstrafen erncut zur gleichen Strafe verurteilt und die gleichen Nebenstrafen und Maßregeln verhängt. Die Revision des Angeklagten führt wiederum wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung und Zurückverweisung,
Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 249 StPO, die darauf gestützt wird, daß das vom Angeklagten im Offenbarungseidverfahren beschworene Vermögensverzeichnis in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Der Inhalt dieser Urkunde konnte, auch Soweit es auf ihren Wortlaut ankam, auf andere Weise als durch Verlesung festgestellt werden, z. B. dadurch, daß er dem Angeklagten vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurde (BGHSt 6, 141, 143). Daß dies nicht geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer sieht ferner einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, daß zu Beginn der Hauptverhandlung das Urteil des Landgerichts vom 24. Juni 1964 und das Urteil des Bundesgerichtshofs verlesen worden sind. Diesc Rüge wäre begründet, wenn die Verlesung Beweiszwecken gedient hätte. Sollten aber dadurch das Gericht und die Prozeßbeteiligten über den bisherigen Gang und den Stand des Verfahrens unterrichtet werden, so wäre die Verlesung hierfür ein zulässiges und geeignetes Mittel gewesen (RG JW 1931, 2825; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 -
5 StR 285/57). Die Ansicht des Verteidigers, daß ein auf- ‚ gehobenes Urteil in derselben Sache nur zum Beweis der Einlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung. oder zum Zwecke eines Vorhalts an den Angeklagten oder cinen Zeugen verlesen werden dürfe, ist irrig (Lövc-Rosenberg-Geier, z 249 84PO Anm. 5)»
Indessen braucht diese Rüge nicht abschließend beschieden zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet, daß der. Eröffnungsbeschluß in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Dadurch ist die zwingende Verfahrensvorschrift des § 243 Abs. 2 StPO a.F. (Art. 14 Abs. 9 StPOÄG vom 10, Dezember 1964) verletzt worden.
Hierauf kann das Urteil auch beruhen. Durch die Verlesung des Bröffnungsbeschlusses sollen die Richter über den Umfang des Prozeßstoffes und die von ihmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigend&n gC- schichtlichen Vorgänge unterrichtet und in die Lage versetzt werden, schon während der Verhandlung ihr Augenmerk auf das zu richten, worauf es in tatsächlicher und
rt
-5.
rechtlicher Beziehung für die Entscheidung ankommt (BGHSt 8, 283 und die dort angeführten Urteile). Daher begründet die Nichtverlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Regel die Revision. Nur wenn bei einem tatsächlich und rechtlich einfachen Sachverhalt die Zwecke, denen die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses dient, offensichtlich nicht gefährdet werden, mag. gegebenenfalls angenon- ‘men werden können, daß sich der Fehler auf das Urteil nicht ausgewirkt hat (RG JW 1938, 3293). Eine solche Besonderheit liegt hier nicht vor, Vor allem war die Verlesung des früheren Urteils des Landgerichts nicht gecignet, die gesetzlich vorgeschriebene Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, weil das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids aufgehoben war. Seine Verlesung konnte daher, da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses unterblieb, insbesondere bei den Schöffen Verwirrung und Unklarheit über den Umfang und den Gegen-. stand ihrer Entscheidung hervorrufen. Diese Bedenken treffen auch auf die Verlesung der Entscheidung des Revisionsgerichts zu. Da der Senat das lanägerichtliche Urteil allein wegen Nichtbeachtung einer Verfahrensförmlichkeit aufgehoben, im übrigen aber nur Hinweise für die neue Verhandlung gegeben hatte, konnte bei den Schöffen der Eindruck entstehen, daß die tatsächlichen Feststellungen und die daran geknüpfte rechtliche Würdigung auch für die erst zu treffende Entscheidung verbindlich sein sollten. Es kann daher schr wohl sein, daß sie nicht mit der nötigen Unbefangenheit der neuen Hauptverhandlung folgten und deren Ergebnisse nicht unvoreingenommen würdigten.
Da das Urteil somit wegen dieses Verfahrensmangels nicht aufrechterhalten werden kann, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu werden. Es sei aber nochmals darauf
hingewiesen, daß zur Begründung des Berufsverbots weder die Bezugnahme auf frühere Urteile noch die formelhafte Wendung genügt, der Angeklagte habe die in den einbezgogenen Urteilen abgeurteilten Taten "größtenteils" unter Mißbrauch seines Berufes als Handelsvertreter begangen. In den Urteilsgründen müssen die Tatsachen im einzelnen angeführt werden, aus denen das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die Taten unter Mißbrauch seines Berufes begangen hat. Auch sonst ist cine Bezugnahme auf Feststellungen eines in demselben Verfahren ergangenen Urteils unzulässig, soweit es aufgehoben worden ist. . |
Scharpenseel . Flitner | ‚Mayr
Sanders Spiegel