Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 14.01.1966 – 5 StR 15/66

5. Strafsenat

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5 stR_15/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Adolf M me aus Kemiie, geboren am U) 1927 in KB Kreis Le (Weip. ),

zur Zeit in anderer Sache in Unterbringungshaft,

wegen Volltrunkenheit

R g8: S Ex Rn & v

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung cs Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.Januar 1966 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Krefeld

vom 3.September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. | |

Die Sache wird an das Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe§

Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer die früheren Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten vor der Kriminalpolizei durch Vernehmung des Verhörsbeamten, Kriminalmeisters RB, sowie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt hat, daß sie dem Angeklagten die Vernehmungsniederschrift vorhielt. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO ihre Aussage verweigert hatte, verstieß dies gegen § 252 StPO (BGH NJW 1954,204; NJW 1956,1886). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf dem Verstoß beruht.

Was die Ehefrau Sekannten erzählt hat, darf durch Vernehmung dieser Bekannten in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Wegen des Zeugnisverweigerungsrechtes

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der 12jährigen Renate S@EEB weist der Senat auf die ‚Entscheidung BGHSt 14,159 hin. Der Tatrichter muß prüfen, ob das Kind die für das Verständnis seines. Zeugnisverweigerungsrechtes srforderliche Reife besitzt. Nur wenn der Tatrichter das verneint, muß der gesetzliche Vertreter befragt werden.

Sarstedt Koffka | Schmidt

‚Börker Kersting