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BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 581/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

# gegen

den Kraftfahrer Peter DPD zus vi. goboren arı ED 1954 in IB zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen Gefängenenmeuterei u.8.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefangenenneuterei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

[}

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Gefangenenmeuterei unter. Einbeziehung früherer Strafen (2 Ms 28/64 StA Köln) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die. Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall ergibt keinen Rechtsfehler.

Die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte BB und der inzwischen ebenfalls verurteilte Mitengeklagte Hg über dessen Revision der Senat gesondert entschieden hat, im Juli 1964 mit anderen Untersuchungsgefangenen in einer Zelle des Landgerichtsgefängnisses Arnsberg untergebracht. Beide kamen überein, gemeinsam auszubrechen. Zu diesem Zweck arbeitete Be ein Tafeimesser zu einer Art Säge um und sägte damit, wenn er bei der ihm zugewiesenen Beschäftigung auf. dem Erdgeschoßflur unbeobachtet. war, nach und nach einen senkrechten Gitterstab vor einem Flurfenster unten ganz und oben bis zur Hälfte durch. In geringerem Maße beteiligte sich auch HB an Sägen. Ihren Plan, am 5. Juli 1964 auszubrechen, gaben sie auf, weil sie glaubten, ihre Fiuchtabsicht sei erkannt. Am 13. Juli 1964 gelang ihnen die Flucht unter Ausnutzung der getroffenen Vorbereitungen. Das Landgericht hat jedoch nicht fest-

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stellen können, daß diese Flucht verabredet war. Es hält für möglich, daß Bee zunächst unabhängig von HBäcn Gitterstab herausgebrochen hat und durch das Oberlicht in ‘den Hof gelangt ist, und daß HB später nur die sich ihm: bietende günstige Gelegenheit zur Flucht ausgenutzt hat.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wege: Gefangenenmeutcrei nicht. § 122 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräfte: einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. Das Landgericht ha die Verwirklichung des Tatbestandes bereits darin geschen, daß die zum gemeinsamen Ausbruch entschlossenen Angeklagte: den Gitterstab an- oder durchgesägt haben. Das ist indesse: nur insoweit richtig, als diese Tätigkeit das Merkmal des gewaltsamen. Ausbruchunternehmens erfüllt; denn dazu ist nicht erforderlich, daß der Ausbruch gelingt; auch der ver ‚suchte Ausbruch ist unter Strafe gestellt (§ § 7 StGB). Es genügt daher insoweit, daß die Angeklagten damit begonnen hatten, die sachlichen Verwahrungseinrichtungen mit Gewalt zu beseitigen (BGHSt 16, 34).

Zur Verwirklichung des § 122 Abs. 2 StGB genügt jedoch nicht, daß von mehreren Gefangenen ein gewaltsamer Ausbruc! unternommen wird. Voraussetzung ist außerdem, daß unter ihnen zugleich eine Zusammenrottung besteht und eine Vercir gung von Krüften stattfindet; beides ist ohne räumliches Zu sammensein oder Zusammentreten derjenigen, die ausbrechen wollen, nicht denkbar (RG GA 51, 48). Es genügt also nicht. daß Gefangene bei der Planung des gemeinsamen Ausbruchs räumlich vereint sind und sodann, zwar in Verfolgung diese: Zieles, jedoch jeder für sich allein und zu verschiedenen Zeiten, Gewalt gegen die Abschlußvorrichtungen anwenden.

Entscheidend ist, daß sie während der Ausführung dieser Gewalthandlungen räumlich zusammen sind (RGSt 50, 85, 86; RG GA 53, 436; 56, 86), also den gewaltsamen Ausbruch als "Rotte" ins Werk setzen (RGSt 15, 217, 220) und durch ihr Zusammensein und Zusammenhalten nach außen erkennen lassen, daß sie zur Befrciung im Wege der Gewalt mit vereinten Kräften entschlossen sind: (RGSt 2, 80; RG GA 54, 478). Dieses Erfordernis rechtfertigt sich aus dem Zweck der Vorschrift, dic der erhöhten Gefahr begegnen will, die in der Vereinigung mehrerer Gefangener zur - als solcher sonst straflosen -— gewaltsamen Selbstbefreiung liegt. Nicht notwendig ist dabei, daß auch alle beteiligten Gefangenen sclbst Gewalt anwenden; für das Merkmal "mit vercinten Kräften" genügt es, wenn nur einer von ihnen zum Zwecke

des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und wenn der andere oder die anderen dies wissen: und als Mittel des Ausbruchs billigen (RGSt 17, 47, 48; BGH Urt. v. 16. Juni 1961 - 4 StR 163/61 -). Immer aber ist Voraussetzung, daß die Teilnehmer hierbei eine Zusammenrottung bilden, also räunlich vereint sind (RG GA 51, 48).

Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Feststellungen. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, ob die Angcklagten zusammen waren, wenn einer von ihnen an dem Gitterstab sägte, oder ob dann der andere jeweils entfernt davon verwahrt wurde. Daß HB am 13. Juli 1964 dabei war, als BB ien Gitterstab horausbrach, ist ebenfalls nicht festgestellt worden.

Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei sowie des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung auch

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die Höhe der für den Diebstahl im Rückfall erkannten Einzelstrafe beeinflußt hat.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter Auflösung der im Urteil des Schöffengerichts Köln von 16. November 1964 - 2 Ms 28/64 - ausgesprochenen Gesamt- : strafe, die wegfällt, und unter Einbeziehung der dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Betruges wiederum eine “ Gesamtstrafe nach § 79. StGB bilden und auch den Urteilsspruch entsprechend fassen müssen.

Scharpenseel Flitner- Mayr

Sanders - Hürxthal