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BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 4 StR 163/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2154 071

Im Nanen des Volkes:

= In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Peter G —_ eus HB, dort geboren am ®&. ED ‚ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Schweißer Willi D EEEEB aus IWW, geboren am @. EEE GEB in Lie, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

3. den Arbeiter Christian R m aus KEEP, dort geboren am B. ED WW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: SB -

wegen Gefangenenmeuterei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg/Westf. vom 5. Januar 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

I. Die Beschwerdeführer erheben die Sachrüge, die CE und Rep näher begründen. Keinem der Rechtsmittel kann ein Erfolg beschieden sein.

II. Die Anwendung der Strafbestimmung des § 122 Abs. 2 StGB, aus der jeder Beschwerdeführer verurteilt ist -— ebenso wie der Mitangeklagte SP, dessen Revision als verspätet verworfen wurde - setzt voraus, daß der Gefangene mit mindestens einem anderen Gefangenen sich zusammenrottet..und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternimmt. Mit vereinten Kräften geschieht dies schon dann, wenn auch nur einer der Gefangenen zum Zweck des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und wenn der andere oder die anderen dies wissen und als Mittel des Ausbruchs billigen; -

Die für die Prüfung der Frage, ob die Strafkammer diese Voraussetzungen bei den Beschwerdeführern bejahen aAurfte, bedeutsamen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sind folgende: SP, die treibende Kraft des Ausbruchsunternehmens, hatte in der ihm und den Beschwerdeführern gemeinsamen Zelle der Strafanstalt in WB die untere rechte Scheibe aus dem Zellenfenster entfernt, mit einem gezackten Messer einen Gitterstab am oberen Ende ganz durchgesägt und am unteren Ende so weit angesägt, daß der Stab später gewaltsam abgebrochen werden konnte. Die Trennstellen hatte er mit Kitt verschniert. Als zusätzliches Hilfsmittel für seinen Ausbruchspian hatte er eine Strickleiter aus Stoffgurten gefertigt.

In diese Vorbereitungen war von den Beschwerdeführern nachweisbar nur GEB schon geraume Zeit vorher eingeweiht, der sich in den letzten Tagen vor dem Ausbruch

an weiteren Vorbereitungen beteiligte, insbesondere einen

sogenannten Mauerüberwurf herstellte. Spätestens

am Abend des 26. März 1960 erfuhren auch die Beschwerdeführer DEE una REED vom Vorhaben der beiden anderen und erklärten sich zur Teilnahme daran bereit. Gegen 23 Uhr trafen sie die letzten Maßnahmen, indem sie die für den Ausbruch geeigneten Geräte (Mauerüberwurf, Strickleiter, Stange) gebrauchsfertig machten. Dann nahm SB die untere rechte Scheibe des Fensters heraus, wobei ihm Rei> behilflich war, und brach den bereits angesägten Gitterstab endgültig heraus. Unter Mitnahme einiger persönlicher Sachen verließen die vier gegen 1,40 Uhr durch die geschaffene Öffnung die Zelle und ließen sich nacheinander mittels der Strickleiter einem BlitZableiter entlang hinunter.

III. 1. Diesem Sachverhalt ist zunächst hinreichend deutlich die Tatsache zu entnehmen, daß SCEEEED den Ausbruch gewaltsam durchführte. Selbst wenn erkein besonderes Maß an Körperkraft anwenden mußte, um den nur noch am unteren Ende zusammenhängenden, aber bereits angesägten Stab zu entfernen, so bedurfte es hierfür doch einer, wenn auch vielleicht nur geringen und geräuschlosen&ewält. Dies durfte die Strafkammer übrigens auch aus der Einlassung SCEEEEEEB in der Hauptverhandlung folgern, der, wie die Strafkammer 5. 6 UA erwähnt, zugab, daß er den Gitterstab abgebrochen habe.

2. Wie aus den Feststellungen des Landgerichts ferner zu schließen ist, brach SB den Gitterstab erst ab, nachdem auch seine Zellengenossen, Gi» schon längere Zeit, DEEP und Reb kurz vorher, in den Fluchtplan eingeweiht worden waren und sich zu

gemeinsamer Ausführung bereiterklärt hatten. Was die Beschwerdeführer GEB und REED dagegen ausführen, nämlich, S@WEEEEB habe die Einschließungsmittel bereits völlig beseitigt gehabt, als er ihnen sein Vorhaben eröffnete, widerspricht den anderslautenden Feststellungen des Landgerichts und darf deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.

3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob hinreichend festgestellt ist, daß die Beschwerdeführer sich der nach ihrer Einwilligung in den Fluchtplan liegenden Gewaltanwendung SB bewußt wurden und sie billigten.

Dies mag nicht ganz zweifelsfrei sein, wenn man lediglich die oben unter II mitgeteilten Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil berücksichtigt. Die Strafkammer führt aber im Zusammenhang ihrer rechtlichen Erwägungen noch aus, alle Angeklagten hätten sich räumlich zu gemeinsamem Handeln zusammengefunden, "das , wie ihnen bewußt war, einen Ausbruch unter gewaltsamer Überwindung der Abschlußverrichtungen zum Ziele hatte". Auch den .ngeklagten R&B und DEE, die unwiderlegt erst in den letzter. Stunden vor dem Ausbruch in den Plan eingeweiht worden waren, sei bekannt gewesen, daß der Ausbruch nur unter Entfernung der Fensterscheibe und eines Teils des Eisengitters, also nur unter Gewaltanwendung vonstatten gehen konnte. In diesem Bewußtsein hätten sie sich bereiterklärt, bei der gemeinschaftlichen Flucht mitzumachen.

Der Senat mißt diesen Darlegungen das Gewicht ergänzender Feststellungen bei, zumal nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit dafür spricht,

daß den Beschwerdeführern in der Ausbruchsnacht nicht verborgen blieb, was SB tat, und sie damit einverstanden waren. Demnach war ihnen bewußt und billigten sie es, daß SED mindestens dadurch gewaltsan vorging, daß er den Gitterstab vollends abbrach. Angesichts dieser hinreichend gesicherten Tatsache kann dahingestellt bleiben, ob er, wie die Strafkammer anzunehmen scheint (UA S. 12),auch Gewalt anwandte, als er die Fensterscheibe entfernte. Denn, wie die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben, hatte er bereits längere Zeit vor dem Ausbruchsabend die Fensterscheibe schon entfernt, damals nämlich, als er den Gitterstab durchsägte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß es - worauf der Beschwerdeführer Res hinweist -— am Fluchtabend keines Kraftaufwands mehr bedurfte, die vielleicht schon entkittete Scheibe aus dem Rahmen zu nehmen. Dieser Umstand hat indes weder für die Schuld- noch für die Straffrage irgendwelche Bedeutung.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner