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BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 582/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Walter HWEED aus HD SED, geboren am (EEE 923 in KW; zur Zeit in anderer .

Sache in Strafhaft,

wegen Gefangenenmeuterei u.»

Ber

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenscel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21, Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefangenenmeuterei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

<

Das Landgericht. hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterci und wegen Diebstahls zu. einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Diebstahls: 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB muß dagegen auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden. Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge bedarf deshalb keiner Erörterung.

Es handelt sich hier im wesentlichen um denselben Sachverhalt, wie ihn das Landgericht in seinem Urteil vom 15. April 1965 gegen den Mitangeklagten BW festgestellt hat, über dessen Revision der Senat heute ebenfalls entschieden hat. Auf diese Entscheidung - 4 StR 581/65 - wird Bezug genommen.

Anders als in dem Urteil gegen BB nat das Landgericht allerdings vorliegend nicht festgestellt, daß auch HB sich am An- oder Durchsägen des Gitterstabes im Erdgeschoßflur des Landgerichtsgefängnisses beteiligt hat.

Für die rechtliche Beurteilung. ist dies indessen nicht von entscheidender Bedeutung. Für das Merkmal "mit vereinten Kräften" genügt es, wenn nur einer der Gefangenen zum Zwecke

. nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gehabt.

-tember 1953 - 3 StR 101/53 -, mitgeteilt bei Dallinger | MDR 1954, 18). Im übrigen wird das Landgericht "prüfen müssen,|

des Ausbruchs vorsätzlich Gewalt gebraucht, und wenn der andere oder die anderen dies wissen und als Mittel des Aus- : bruchs billigen (BGH Urt. v. 16. Juni 1961 - 4 StR 163/61 -; RGSt 17, 47, 48); diese innere Beziehung zur Tat hat He |

. Wie der Senat in seinem Urteil gegen Brehm ausgeführt hat, ist, jedoch auch in einem solchen Falle Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Gefangenenmeuterei, daß die beteiligten Gefangenen während der Gewaltanwendung einc Zusammenrottung bilden, d.h. räumlich vereint sind. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen .. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer HE zugegen war, als Be an den Gitterstäben im: Erdgeschoßflur sägte, oder ob er anderweitig verwahrt wurde.

Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei sowie des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung die Höhe der für den Diebstahl erkannten Einzelstrafe beeinflußt | hat.

Sollte das Landgericht auch bei der neuen Entscheidung . die Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend werten wollen, | empfiehlt es sich, Art und Schwere dieser Straftaten und die | Höhe der Strafen im Urteil mitzuteilen (BGH Urt. v. 17. Sep-|

ob etwa die Bildung einer Gesamtstrafe mit der in der Sache

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5 Kls 3/64 StA Arnsberg erkannten Gefängnisstrafe in Betracht kommt, die der Angeklagte zur Zeit verbüßt.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal