Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 12.01.1966 – 2 StR 522/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2072 064 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Malergesellen Horst TED :.: > eiEEEE>.

dort geboren am EEE 1932, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEEED 2: WEEEEEEEEEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter EEENED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. August 1965

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung weken Vergehens nach § 1§ 3 StGB wegfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zürückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat

zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist. Dagegen begegnet die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Tat öffentlich begangen wurde (vgl. dazu RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Das giit insbesondere für die letzten Teilakte, bei denen der Angeklagte in der Hosentasche an seinem durch die Hose verdeckten Geschlechtsteil onanierte. Da jedoch ein etwaiges Vergehen nach § 1§ 3 StGB gegenüber der festgestellten versuchten Unzucht mit einem Kinde nicht ins Gewicht fällt, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Verurteilung auf das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB beschränkt, Wegen dieser Beschränkung mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.

Baldaus Dotterweich willms

Kirchhof Meyer