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BGH Urteil vom 14.12.1965 – 5 StR 404/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOP109 045

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Finanzmakler Karl-Heinz VoiiED zu: ze. dort geboren am 1927,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: CE ...2. -

wegen Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 14.Dezember 1965 in der »itzung vom 17.Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Em

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr, und

aus in der Verhandlung, Rechtsanwälte Dr. und

aus bei der Verkündung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Vggp segen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat. die Kosten seines Rechtsmittels zu. tragen.

Dem Angeklagten Wg® wirä die nach dem 7.April 1965 erlittene ‚Untersuchungshaft, soweit - sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensansriffe sinä trotz ihres Umfanges überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen daher insoweit keiner näheren Behandlung.

I.

Das gilt auch für die Rügen 1 und 2 der Revisionsbegründung, die sich gegen die. Beschlüsse des Landgerichts vom 10.November 1964 und vom 21.Januar. 1965 wenden. Die Gründe, mit denen die Ablehnungsgesuche. vom 7.(9.) November 1964 und vom 18.Januar 1965 zurückgewiesen worden sind, halten offensichtlich in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch ist das Abiehnungsgesueh des Beschwerdeführers vom 4.März 1965 mit Recht als unzulässig verworfen worden.

l. Die sachliche Vernehmung aller Angeklagten (im Sinne des § 25 aF StPO) war nämlich bereits seit dem 18.Januar 1965 abgeschlossen. Das ergibt nicht nur die Sitzungsniederschrift deutlich, sondern auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4.März 1965 und das Revisionsvorbringen. Danach ist der Mitverurteilte Cm (lediglich) "nochmals ausführlich zu seinen Motiven und Einflüssen befragt" worden (vgl.Abschrift der Revisionsbegründung Seite 67 unten: und 68 unten)...

Die Vorhalte' und Fragen an CE beidsuteten keine neue sachliche Aufklärung. Denn nicht nur im Zusammenhange mit § 257 StPO, sondern ganz allgemein im Interesse einer sachgerechten Verhandlungsführung ist es gerade in größeren Verfahren oft erforderlich, einen ıngeklagten auf Grund des bisher vorliegenden Beweisergebnisses nochmals zusammenhängend "über seine Beweggründe" zu hören. Dabei bleibt meist nicht aus, daß der Tatrichter dem Angeklagten die

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Aussagen bereits gehörter Zeugen oder den Inhalt schon verlesener Schriftstücke vorhält. Das deutet also nicht

auf eine neue sachliche Vernehmung im sinne des § 25 aF StPO hin. Es steht demnach fest, daß die mit mehreren Unterbrechungen (durch Entgegennahme von Beweismitteln) durchgeführte Anhörung aller Angeklagten schon vor dem 4.März 1965 beendet worden war.

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 18,46 ff geht in diesem Zusammenhange fehl. Sie betrifft eine "weitere", nicht eine nochmalige Vernehmung zur Sache,

2. Vergeblich auch macht die Revision insoweit geltend, § 25 aF StPO habe "in Widerspruch zum Geist der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gestanden", sei daher schon vor Erlaß des Strafprozeßänderungsgesetzes durch Art.6 dieser Konvention außer Kraft gesetzt worden.

Das trifft nicht zu. Hiervon abgesehen, sind sämtliche im Ablehnungsgesuch angeführten (29) Umstände nicht geeignet, die "Parteilichkeit" des Gerichts darzutun, die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit nicht.

II.

Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge 4, das Landgericht habe zu Unrecht 28 Beweisamträge des !ngeklagten WEB nit der Begründung zurückgewiesen, diese seien zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden,

Daß einige der begehrten Prozeßhandlungen für sich allein genommen keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens bedeutet hätten, kann der Revision hier nicht nützen, weil die beantragten Handlungen in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Prozeß erheblich zu verschleppen, Da

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das - wie der Beschluß rechtsirrtumsfrei darlegt -— die Absicht des Angeklagten WERD sewesen war, als er so viele Anträge am Schlusse einer nahezu fünfmonatigen Hauptverhandlung fast gleichzeitig stellte, durfte die Strafkammer auch dies berücksichtigen.

Im übrigen geht die Revision daran vorbei, daß eine große Anzahl der Anträge auch noch aus anderen Gründen

zutreffend zurückgewiesen worden ist.

III.

Auch die Verfahrensangriffe 26 und 27 dringen nicht durch. Der Angeklagte ist während der gesamten Hauptverhandlung durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt

Dr’, vertreten gewesen.

Was die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an folgendem: j

1. In größeren Verfahren kann es zwar zweckmäßig sein, daß mehrere Verteidiger eines Angeklagten ihre Aufgaben unter sich aufteilen. Damit wird jedoch noch nicht ohne weiteres notwendig, daß stets beide Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sind, Nimmt einer von ihnen vorübergehend oder endgültig am Verfahren nicht teil, so bedeutet das grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen § 338 Nr.5 /.tPO. Das mag ausnahmsweise einmal anders sein. Bin solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Abgesehen davon, ist kein Aussetzungsamtrag gestellt

"worden. Die Strafkammer konnte daher nicht wissen, daß

Rechtsanwalt Dr. <inen Teil des Prozeßstoffes nicht beherrschte. Die Aufgabenteilung allein besagte

nämlich hierüber noch nichts, zumal der Angeklagte vil> trotz der ihm bekannten Aufgabenteilung dem Mitverteidiger Rechtsanwalt Dr.S@B das Mandat entzogen hatte.

2, Unbewiesen und daher unbeachtlich ist die Behauptung

der Revision, Rechtsanwalt Dr.M9 sei am 11.Januar 1965 wegen bevorstehenden "Nervenzusammenbruchs" verteidigungs-

unfähig gewesen. -6 -

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Rechtsanwalt Dr ME selbst hat sich übrigens hierauf in der Hauptverhandlung vor dem. Landgericht nicht berufen, sondern nur wegen Fehlens einer Entscheidung über den Ausschlußantrag der Staatsanwaltschaft seine Verteidigung niederlegen wollen.

Der Angeklagte war also stets durch ein und denselben Verteidiger ordnungsgemäß vertreten. Damit fallen alle Rügen, die vom Gegenteil ausgehen, in sich zusammen; es kommt weder auf eine etwaige Pflichtenkollision des Rechtsanwalts Stggproch auf die angeblich unzureichende Wiederholung von Verfahrensteilen an, bei denen Rechtsanwalt Mefb nicht anwesend gewesen sein soll.

IV.

Ebenfalls unbewiesen ist der mit Rüge 16 behauptete Verfahrensverstoß. Nach der Sitzungsniederschrift war entsprechend dem Antrage der Verteidiger die Vernehmung des Angeklagten WW zur Trage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit "wiederholt". und darüber "erneut verhandelt" worden. Hieraus ergibt sich, daß - soweit überhaupt erforderlich -— auch Schriftstücke zu dieser Frage nochmals vorgehalten worden sind. Dies brauchte nicht im einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, zumal Vorhalte ohnedies nicht ins Protokoll gehören. u

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Der Verfahrensangriff 35 (Nr.10 der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann ebenfalls nicht durchgreifen. Angeklagter und Verteidigung haben nämlich - wie die Revision selbst vorträgt - nach der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr keine Einwendungen mehr gegen dessen Vereidigung erhoben und damit stillschweigend ihren früheren Antrag fallen lassen,

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Hiervon abgesehen, vermag das bloße Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die beanstandete Sachleitung des Vorsitzenden die Revision allein noch nicht zu begründen. Die gerügte Maßnahme des Vorsitzenden muß außerdem tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es müssen wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses insoweit

"zumindest Zweifel bestehen. Beides ist nicht der Fall.

Jedes Gerichtsmitglied war nämlich durch den Äntrag der Verteidigung auf deren Bedenken hingewiesen worden; unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sämtliche Richter alsbald danach die Frage etwaiger Anwendung des § 60

Nr.3 StPO übersehen haben sollten. Dies ist um so unwahrscheinlicher, als der Zeuge Br - wie die Revision mitteilt -— zur Frage seiner Beteiligung an den Untreuehandlungen gehört worden ist (eine solche übrigens bestritten hat). Damit steht fest, daß die strafkammer

- nur auf diese kommt es hierbei an -— den Zeugen Br nicht in Verdacht gehabt hat, an den Untreuehandlungen beteiligt gewesen zu sein, Für einen Rechtsirrtum des Tatrichters bei Beurteilung dieser Frage ergeben die Gründe der angefochtenen Entscheidung nichts.

B.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für das Vorbringen zum Verbotsirrtum, zumal alles das, was der Angeklagte insoweit von sich behauptet, in Wahrheit. kein Verbotsirrtum ist. |

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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts -— im vollen Umfange zu verwerfen,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker