Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.12.1965 – 4 StR 586/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_586/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Karı N EEE zu: : ED: geboren am EEE 1902 in Tg:
wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortge-
setzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren
drei Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten enthalten allerdings mur in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Das Urteil kann jedoch darum keinen Bestand haben, weil es sich nicht mit der Anwenäbarkeit des § 51 StGB auseinandersetzt. Eu
Der Angeklagte hat die Unzuchtshandlungen mit seiner Tochter begonnen, als er 59 Jahre alt war. Er ist mit Rücksicht auf ein Lungen- und ein Blasenleiden vorzeitig arbeitsunfähig geworden. Seine strafbaren Handlungen setzten ein, als er im Dezember 1961 eine Operation an der Lunge durchgemacht hatte, nach der es zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht mehr zum Geschlechtsverkehr kam, möglicherweise, weil er sich nach der Operation in sexueller Beziehung unsicher fühlte (UA 8).
Mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten und den körperlichen Abbau hätte das Landgericht die Geistesverfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat erörtern müssen. Der Beginn eines Altersabbauprozesses ist in seinen Anfängen nicht ohne weiteres erkennbar, weil äußere Anzeichen eines solchen Abbaus zunächst häufig fehlen (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959, S. 44;
Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 125; BGH NIW 1964, 2213 Nr. 8). Ein solcher beginnender Altersabbau kann zu einer erheblichen Verminderung jedenfalls der Hemmungsfähigkeit des Täters führen und in einem fortgeschrittenen Stadium eine Unzurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB begründen (Ponsold a,a.0. S. 420).
Aber auch wenn die Voraussetzungen des § 51 bs. 1 oder Abs. 2 StGB noch nicht vorliegen, kann sich doch die Persönlichkeit des Angeklagten infolge eines beginnenden Altersabbaus soweit verändert haben, daß der Ausspruch einer Gefängnisstrafe nach § 174 StGB und die Zubilligung mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB gerade aus diesen Grunde naheliegen können.
Die Frage des Altersahbaus und die damit verbundene Frage nach einer altersbedingten Persönlichkeitsveränderung kann der Tatrichter regelmäßig nicht ohne die Hinzuziehung eines auf diesem Gebiet erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen entscheiden.
Die Nichterörterung des § 51 StGB durch das Landgericht führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliegen, so wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42 b StGB zu prüfen haben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
Bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung muß der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelhandlungen nach Mindestanzahl und Tatzeit so genau wie möglich feststellen, damit hinsichtlich des Umfangs der Schuld des Angeklagten und der Rechtskraftwvirkung des Urteils keine Zweifel auftreten können. Dabei darf er, wenn hinsichtlich der Zeitdauer die fortgesetzte Handlung und die Zahl ihrer Einzelakte mehrere Möglichkeiten in Betracht komnen, keine Zweifel darüber lassen, daß er von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgeht ("im Zweifel für den Angeklagten"). Das Landgericht stellt nun in der Sachverhaltsschilderung fest, daß der Angeklagte in der Zeit von "etwa!" Juni "oder" Juli 1962 bis zum März 1965 - abgesehen von der Zeit, in der er sich im Krankenhaus befand. (vom 30. Oktober bis zum 14. Dezember 1962 und vom 28. März bis zum 27. April 1963) - uden Schenkelverkehr mit seiner Tochter etwa durchschnittlich ("mindestens"?) einmal in der Woche" ausgeübt hat, Ob das den dargelegten Anforderungen an die bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung zu treffenden Feststellungen noch genügt, kann offen bleiben, Das Landgericht stellt nämlich die zunächst getroffenen Feststellungen selbst wieder infrage, da cs bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten (UA 8) von "einer unbestimmten Zahl von Einzelfällen" spricht, in denen er sich an seiner Tochter vergangen hat. Dadurch ist es für das Revisionsgericht unmöglich geworden, mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Schuldumfang die Strafkammer ausgegangen ist. Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung so genaue Feststellungen über die der Verurteilung zugrunde gelegte !iindestanzahl von Fällen zu treffen
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haben, daß kein Zweifel hinsichtlich des Mindestumfangs der Schuld des Angeklagten entstehen kann.
wWillms Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal