Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.12.1965 – 2 StR 434/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Sind für die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete große und kleine Strafkammer mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall die gleichen Sitzungstage festgesetzt, so dürfen für beide Kammern dieselben Schöffen zusammen ausgelost werden.
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Nachschlageverk: ja Amtliche Sammlung: ja, jedoch nur zum Abschnitt .) der Urteilsgründe
Gva 88 77, 78, 45
Sind für die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete große und kleine Strafkammer mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall die gleichen Sitzungstage festgesetzt, so dürfen für beide Kammern dieselben Schöffen zusammen ausgelost werden.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1965 - 2 StR 434/65 - LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_434/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
;) den Obergefreiten Helmut 6
US DEE, geboren am 31. März ‚940 in
2) den Bäcker Günter K EEREND aus Aw. dort
geboren am
wegen Beleidigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ıı "=. in der Sitzung vom I. Dezember .965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer. Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter en
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 29. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen - die Angeklagten wegen Beleidigung zu Gefängnisstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Die Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wenden, haben krfolg.
„) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte Km zeltenäü, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen nicht oränungsmäßig besetzt gewesen; nach den Unterlagen über die Auslosung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1965 seien diese für die große und die kleine Strafkammer in Bremerhaven zusammen ausgelost worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 77, 45 GVG, da die Auslosung für jede Strafkammer gesondert vorzunehmen sei. Die Rüge greift nicht durch.
Ausweislich der im Revisionsrechtszuge herbeigeführten.. dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. Sg J hat dieser zwar in seiner vigenschaft als Vorsitzender der für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven gebildeten großen und kleinen Strafkammer die Schöffen für beide Kammern zusammen ausgelost, weil für deren Sitzungen mit Rücksicht auf die unterschiedliche Stärke des Geschäftsanfalls dieselven Wochentage vom Präsidium festgesetzt worden waren. Diese Art der Auslosung steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 77, 45 GVGÜ und begegnet nicht den Bedenken, welche die Revision aus der kntscheidung des OLG Hamm in NJV 1956, .937 herleiten will. Darin.ist allerdings u.a. gesagt, daß die Schöffen für jede einzelne Strafkammer gesondert auSgelost werden müßten;wenn beim Landgericht mehrere Strafkammern gebildet seien. Diese Wendung muß indessen in dem Zusammenhang, in dem sie gebracht ist, und nicht losgelöst von der Sachlage gesehen und verstanden werden, deren Beurteilung dem Oberlandesgericht oblag. Dort waren nämlich Schöffen, die zur Mitwirkung an den Sitzungen einer großen Strafikammer für einen bestimmten Wochentag ausgelost waren, ohne weiteres zu Sitzungen herangezogen worden, die eine kleine Strafkammer an demselben Wochentag abhielt, wenn die-
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ser von der großen Strafkammer als Sitzungstag nicht benötigt wurde. An den Sitzungen der kleinen Strafkammer wurden also Schöffen beteiligt, die dafür gar nicht ausgelost waren. Allein dieser Umstand hat das Oberlandesgericht dazu veranl:ßt auszusprechen, daß es erforderlich sei, die Auslosung der Schöffen für die einzelne Strafkammer vorzunehmen, weil es nicht genüge, Schöffen nur für einen bestimmten Sitzungstag auszulosen.
kin solcher Mangel liegt im gegebenen Fall nicht vor. Hier sind die Schöffen nicht für die Sitzungstage als solche ausgelost worden, um dann nach Bedarf entweder bei der großen oder bei der kleinen Strafkammer eingesetzt zu werden. Sie sind vielmehr durch die Auslosung zur Mitwirkung in beiden Strafkammern berufen worden. Damit stand von vornherein fest, an welchen Sitzungen der großen und der kleinen Strafkammer Sie teilzunehmen hatten. D:ß diese Sitzungen zeitlich nach- u einander für denselben Wochentag vorgesehen waren, die Schöffen also an einem Tage bei zwei Strafkammern mitwirkten, mag eine Besonderheit gegenüber der im allgemeinen üblichen Heranziehung von Schöffen zu Strafkammersitzungen sein. Das Gesetz verbietet aber nicht, daß ein Schöffe, der für zwei verschie-Gene Strafkammern ausgelost ist, an einem Tage bei beiden mitwirkt, falls sich das - wie hier - ermöglichen läßt.
2.) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten Ku bedürfen keiner Erörterung, weil die von ihm und dem „ngeklagten GB erhobenen Sachbeschwerden äurchgreifen.
Nachdem das Landgericht angesichts des Verhaltens der Zeugin EP ru üer Auffassung gelangt war, es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Angeklagten den Tatbestand der Notzucht verwirklicht hätten, deren sie in Anklage und Eröffnungsbeschluß beschuldigt waren, hätte es ‚entgegen der im Urteil geäußerten Ansicht näherer krörterung
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bedurft, ob das Vorgehen der Angeklagten in der Sandkuhle
die Merkmale der Beleidigung erfüllt. Wie das Reichsgericht schon in RGSt 10, 372, 374 zum Ausdruck gebracht hat, gibt
es Handlungen oder Äußerungen von schlechthin belaidigendem Charakter nicht. Deshalb kann, wie weiterhin in RGSt 60, 34, 35 ausgeführt ist, selbst einer im allgemeinen als ehrverletzend geltenden Kundgebung oder Handlung im Einzelfall diese Eigenschaft abgehen, nämlich da, wo die persönlichen kigenschaften oder Beziehungen des Angegriffenen sie nicht als eine Mißachtung, Verunglimpfung oder sonstige Herabwürdigung des Betroffenen erscheinen lassen. Insofern kann auch dessen Einverständnis mit der Tat von Bedeutung sein, und zwar als Erkenntnisquelle für die Feststellung, ob unter: den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine Ehrverletzung in Frage gekommen ist oder kommen konnte.
Hier hat die Strafkammer allerdings ein Einverständnis der Frau | verneint, weil sie zu den Angeklagten geäußert habe, sie sei verheiratet und habe eine t6jährige Tochter, auch seien die Angeklagten doch selbst verheiratet. Ob diese Äußerung aber unter Berücksichtigung des Auftretens von Frau ED in dem - im Urteil als "zweifelhaft" gekennzeichneten - Lokal "Weserklause" und im Hinblick auf ihr späteres Verhalten in der Sandkuhle ernst gemeintwar, ist unerörtert geblieben. bine dahingehende Prüfung wäre jedoch angesichts der Bedeutung, die einem Einverständnis des Betroffenen zukommen kann, schon zur Klärung des äußeren Tatbestandes des § 1§ 5 StGB geboten gewesen. Falls diese Prüfung zu dessen Bejahung geführt hätte, wäre des weiteren zu klären gewesen, ob die Anseklagten die Ernstlichkeit der Äußerung erkannt haben. Dafür hätte bei der hier gegebenen Sachlage besonderer Anlaß bestanden; denn die Strafkammer hat von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht abgesehen, weil sie möglicher Weise nicht die Erkenntnis erlangt hatten, daß Frau Broel dem, was
mit ihr geschah, nur aus Angst keinen körperlichen Wider-
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stand entgegen setzte, also mit dem Vorgehen der Angeklagten nicht einverstanden war. Diese Erwägungen zur inneren Tatseite der Notzucht können in gleicher Weise für den inneren Tatbestand der Beleidigung zutreffen. Auch insoweit läßt
sich daher nicht ohne weiteres die Möglichkeit ausschließen, daß die Beschwerdeführer die von der Strafkammer festgestellte Äußerung der Frau BP nicht als ernstlich gemeinte Ablehnung aufgefaßt haben.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beleidigung kann demnach nicht bestehen bleiben. In diesem Umfange muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, die damit Gelegenheit erhält, die Verhaltensweise der Beschwerdeführer in der Sandkuhle erneut unter allen in Betracht konmenden rechtlichen Gesichtspunkten zu klären und zu würdigen.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning