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BGH Urteil vom 30.11.1965 – 5 StR 440/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_440/65 . 2114 084 BUNDESGERICHTSHOF

iM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Klaus-Peter S ED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE :957 in rem,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls i.R.u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 30.November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Ze

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEP.:.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 16.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

1. Verurteilung wegen zweier versuchter Diebstähle 1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. |

Der Verteidiger hatte beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, daß der bei den Akten befindliche Brief vom 4.0Oktober 1964 von dem Zeugen Su geschrieben worden ist. In seiner Begründung für diesen Beweisamtrag hat der Verteidiger auch darauf hingewiesen, daß es sich bei der in dem Briefe mit '"W" bezeichneten Person vermutlich um den als Zeugen vernommenen Werner N handele. In dem Brief hatte der Schreiber erklärt, daß der Angeklagte nicht dabei gewesen sei. Nach seinem ganzen Zusammenhang sollte durch den Beweisamtrag bewiesen werden, daß der Angeklagte, wie der Schreiber des Briefes, der nach Auffassung des Angeklagten Sc» war, in dem Brief angegeben habe, an allen ihm zur Last gelegten Diebstahlsfällen nicht beteiligt gewesen sei.

Auf diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer folgenden Beschluß gefaßt:

"Auf den Beweisamtrag der Verteidigung wird der

Fall I 1 der Anklage zur weiteren Aufklärung

abgetrennt.. Bu

Durch einen noch zu benennenden Schriftsachverständige

soll festgestellt werden, wer der Urheber des Briefes

Band II Bl.34 ist. | |

In Betracht kommen Sc, SC und Sc ''

Wie die Revision mit Recht vorträgt, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs 6 StPO darin, daß der Beweisamtrag überhaup' nicht beschieden ist, soweit er sich auf die jetzt abgeurteilten Fälle des versuchten Diebstahls bezog.

Indessen kann das Urteil auf diesem Verstoß nicht beruhen. Nach den Urteilsgründen hat es die Strafkammer

für die hier abgeurteilten Fälle als unerheblich angesehen, ob der Zeuge Sch ien Brief geschrieben hat oder nicht, und sie hat auch die Aussage dieses Zeugen nicht

zu Lasten des Angeklagten verwandt. Der Verteidiger hätte seine Verteidigung nicht anders als geschehen führen können, wenn die Strafkammer mit dieser Begründung den

Beweisamtrag abgelehnt hätte.

2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Verurteilungen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismißbrauch

Die Revision erhebt insoweit nur die Sachrüge.

Ihre Einzelausführungen richten sich nur dagegen, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Ausweismißbrauch gemäß § 2§ 1 StGB angesehen hat, und nicht nur als Übertretung des § 3 Abs.1 e des Personalausweisgesetzes. Wie die Revision selbst vorträgt, hat bereits der 2.Senat des Bundesgerichtshofs (NJW 1961,1123/1124) entschieden, daß in Fällen wie dem vorliegenden § 2§ 1 StGB anwendbar ist. Es ist Cramer (GA 1963,363 ff) und Dreher (Schwarz/ Dreher, StGB Bemerk.4 zu § 281) zuzugeben, daß bei der Auslegung des 2.Senats, die im Schrifttum (Leipziger Kommentar Bemerk 7 zu § 2§ 1 StGB, Kohlrausch/Lange, StGB Bemerk. VIII zu § 281, Dalcke/Fuhrmann/Schäfer Anm.6,7 zu § 3 PersonalausweisG) vielfach geteilt wird, für die Anwendung des § 3 Abs.1 e PersonalausweisG nur wenige Fälle übrigbleiben, deren Strafwürdigkeit im übrigen zweifelhaft ist. Trotzdem tritt der Senat der Auffassung des 2.Senats bei. Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des § 3 Abs 1 e des Personalausweisgesetzes den Mißbrauch fremder Ausweispapiere im Rechtsverkehr gerade

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für die wichtigen Personalausweise nur mit einer Übertretungsstrafe belegen wollte, während für die übrigen Ausweispapiere die schwere Vergehensstrafe (in besonders schweren Fällen Zuchthaus) bestehenbleiben sollte. Eine solche Auslegung, zu der der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingt, wäre noch weniger befriedigend als die vom Bundesgerichtshof und den oben genannten Antoren vertretene, die für § 3 Abs.1 e des Personalausweisgesetzes nur eine geringe Anwendungsmöglichkeit übrigläßt

Daß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting