Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.11.1965 – 2 StR 374/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF2I75 007
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 374/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Karin Helene W EEE. =storene Yo geschiedene ZD. zus EB sort geboren am ED : 937, Ä
wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung von 19 November 1965 in der Sitzung vom 23. November 1965, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter WB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WW bei der Verkündung
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 25. Novenber 1964 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags unter Anwendung des § 213 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat zunächst
- unwiderlegt - unter den Voraussetzungen des § 53 StGB einen von ihrem Ehemann Rolf Wil nit einen Messer gegen sie geführten Angriff durch drei Beilschläge abgewehrt und sodann den bewußtlos am Boden Liegenden durch Durchschneiden der Halsschlagader mit dem ihm entglittenen Messer getötet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zuungunsten. der. Angeklagten eingelegten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht legt zu Beginn der Beweiswürdigung (UA Bl. 21) dar, daß die Angeklagte ihren Ehemann nicht getötet haben könne, als dieser schlafend im Sessel gesessen oder auf dem Sofa gelegen habe. Es fährt dann fort:
Ebenso sicher scheidet die Möglichkeit aus, daß
Rolf W im Schlaf nach einem Fall auf der
Erde liegend bewußtlos geschlagen und dann getötet worden ist. Bei dieser Annahme, von der die Staatsanwaltschaft zuletzt ausgegangen ist, sind die an der Lampenschalc der Deckenbeleuchtung festgestellten Blutspuren unberücksichtigt geblieben, die nach ihrer ganz feinen unä dünnen Streifenform von einem schwachen Arterienblutstrahl oder von unter der Wucht eines Schlages auf eine Wunde wegspritzenden Blut herrühren müssen, wobei die Sachverständigen
in eingehender Erörterung ausgeschlossen haben,
daß das Blut vom Fußboden aus in der vorhandenen winzigen Menge an die Lampe gelangt sein kann, sondern aus einer wesentlich geringeren Entfernung. Es ist daher nach dem objektiven Befund davon auszugehen, daß Rolf W den zweiten Schlag mit dem Beil stehend in der Nähe der Lampe erhalten hat. Wenn
das aber feststeht, dann gewinnt die Darstellung der Angeklagten über den Hergang des Tatgeschehens viel an Wahrscheinlichkeit für sich.
Danach nimmt das Schwurgericht an, aus den Blutspuren an der Lampe folge zwingend, deß VB ien zweiten Schlag mit dem Beil im Stehen erhalten hat. Hierin er-
blickt die Revision einen sachlichrechtlichen Fehler, weil bei dieser Folgerung andere naheliegende Möglichkeiten für die Entstehung der Blutspuren nicht berücksichtigt worden seien.
So macht die örtliche Staatsanwaltschaft geltend, die Spuren könnten, sofern es sich überhaupt um Blut des Getöteten handele, nachträglich beim Aufwischen des Fußbodens oder beim Zusammenschlagen des blutgetränkten Teppichs über dem Leichnam entstanden sein. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, daß die Angeklagte den Getöteten mit dem Teppich zugedeckt hat. Auch ist nicht der geringste Anhalt dafür gegeben, daß das Blut von jemand anders herrühren oder erst beim Aufwischen an die Lampe gelangt sein könnte, Eher könnte es schon, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, beim Ausholen nach dem ersten oder zweiten Schlag vom Beil an die Lampe gespritzt sein. Daß darüber, ob dies der Fall gewesen sein kann, im Urteil nichts gesagt ist, bedeutet indessen für sich allein noch keinen sachlichrechtlichen Mangel. Ein solcher läge vielmehr nur vor, wenn infolge der Nichterörterung nicht auszuschließen wäre, daß das Schwurgericht nicht alle möglichen Ursachen für die Entstehung der Blutspuren in seine Überlegungen einbezogen, gleichwohl aber seine Schlußfolgerung für zwingend gehalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Die oben mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, daß das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, wegen ihrer ganz feinen und dünnen Streifenform könnten die Spuren nur auf die angegebene Weise entstanden sein, die Möglichkeit einer anderen Entstehung scheide also mit Sicherheit aus. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Zweifelhaft kann allerdings sein, ob aus den danach allein in Betracht kommenden beiden Entstehungsmöglichkeiten zwingend folgt, daß WEB zerade den zweiten Schlag stehend erhalten haben muß. Der dritte Schlag kam hierfür zwar wohl nicht in Betracht, de VB u dieser Zeit bereits so erhetlich verletzt war, daß er kaum imstande gewesen sein dürfte, eine aufrechte Stellung einzunehmen. Nicht ohne weiteres ersichtlich ist aber, weshalb ein schwacher Arterienblutstrahl nicht auch schon nach dem ersten Schlag hochgespritzt sein kann. Das berührt indessen nur die Frage, ob nicht offen bleibt, bei welchen der beiden ersten Schläge TB zestanden haben muß. Hierdurch kann die übrige Beweiswürdigung nicht beeinflußt worden sein.
Die Erwägung des Schwurgerichts enthält auch keinen unlöskaren Widerspruch zu der Sachverhaltsschilderung. Dort heißt es zwar, daß der zweite Schlag - nur um diesen handelt es sich hier - ein wenig über dem oberen Ende des durch den ersten Schlag entstandenen Hautrisses aufgetroffen und daß die Kopfhaut wieder aufgeplatzt sei.
Das schließt indessen nicht aus, daß die erste Wunde wenigstens an ihrem oberen Rande von dem möglicherweise etwas schräg auftreffenden Schlag, der mit der etwa 4 cn breiten stumpfen Seite des Beiles geführt wurde, unmittelbar so in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß aus der ersten Wunde ein dünner Blutstrahl austrat. Dies kann das Schwurgericht veranlaßt haben, von "unter der Wucht eines Schlages auf eine Wunde wegspritzendem Blut" zu sprechen.
Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, daß das Schwurgericht medizinische oder andere Erfahrungssätze verletzt hat. Die Feststellung, daß die Blutspuren von einem schwachen Arterienblutstrahl herrühren könnten, entspricht offensichtlich den übereinstimmenden Auffassung®
der Sachverständigen. Das gleiche gilt von der Annahme, VEBHnabe sich nach dem zweiten Schlag sehr schnell wieder erholt und erneut Anstalten gemacht, aufzustehen und mit dem Messer in der Hand gegen die Angeklagte vorzugehen. Hierzu heißt es ausdrücklich, daß er nach den übereinstimmenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen als Gewohnheitstrinker trotz seines hohen Blutalkoholgehalts durchaus in der Lage gewesen sein könne, die festgestellten Angriffe bei Berücksichtigung der Abwehrschläge zu führen (UA Bl. 25). Schließlich ist. nicht ersichtlich, weshalb bei einem Herausspritzen des Blutes aus einer Wunde nur ein senkrechtes oder schräges, nicht aber ein tangentiales Auftreffen auf die Lampenschle. möglich gewesen sein soll und daß das Schwurgericht von etwas anderem ausgegangen ist.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruches weder zugunsten der Angeklagten noch zu ihren Ungunsten (§ 301 StPO) einen Rechtsfehler ergeben.
Die Strafzumessung unterliegt ebenfalls keinen Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Anwendung des § 213 StGB nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht führt aus, daß der Angeklagten nildernde Umstände zuzubilligen gewesen seien. Die Tat sei durch einen -ı Lekenskslrohenden Angriff des Getöteten, der der Angeklagten überdies seit langem ein wahres Martyrium durch ständige Mißhandlungen und Bedrohungen bereitet habe, grundlos provoziert worden. Ihr müsse daher ein Handeln in gerechten Zorn zugetilligt werden. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung ein durchschlagender Milderungsgrund. Danach bleibt, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, allerdings unklar, ob das Schwurgericht den
benannten Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn oder einen "anderen mildernden Umstand" angenommen hat. Auf die rechtliche Einordnung durch das Schwurgericht kommt es indes nicht an, sondern allein auf die von ihm getroffenen Feststellungen, die hier ergeben, daß der benannte Strafmilderungsgrund vorliegt.
Der lebensbedrohende Angriff mit dem Messer stellte sich als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB dar; denn hierunter fällt jede schwere Kränkung, die sich rechtlich auch als eine Bedrohung darstellen kann (vgl. RG HRR 1935 Nr. 312: Bedrohung mit einem Feuerhaken).
Nachdem die Angeklagte diesen Angriff abgewehrt hatte und ihr Ehemann, von drei Beilschlägen getroffen, bewußtlos am Boden lag, kam ihr die Gefahr, in der sie geschvebt hatte, erst in aller Eindringlichkeit zum Bewußtsein (UA Bl. 19). Sie dachte an ihre Kinder, denen der sich nicht um seine Familie sorgende Vater nun auch noch die liebevolle Mutter hatte nehmen wollen. Sie fürchtete auch, daß ihr Ehemann, sobald er sich wieder erholt haben würde, neuerliche lebensbedrohende Angriffe gegen sie führen, jedenfalls die ihm zugefügten Verletzungen nicht vergessen werde. Sie gedachte all der Schläge, der Not und des Elends, die sie durch ihn in der letzten Zeit zu erdulden hatte. Bei diesen ihr Innerstes aufwünlenden und sie erregenden Gedanken, zu denen sich noch die fortdauernde Angst gesellte, ent-: schloß sich die Angeklagte, ihren Ehemann auf der Stelle zu töten, um so ein für allemal die Sorgen und Ängste zu bannen und für sich und ihre Kinder Ruhe und Frieden zu schaffen. Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, daß dem Tötungsentschluß eingehende sachliche Überlegungen vorausgegangen seien. Sie geben vielmehr nur
die Gedanken wieder, von denen die Angeklagte angesichts der überstandenen Gefahr in einer sie überstark erregenaen Weise jäh ergriffen wurde. Die Feststellungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte jedenfalls auch aus Zorn getötet habe, Sie lassen ferner keinen Zweifel an der ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tat in dem Sinne, daß die Provokation nicht nur den Anstoß zur Tat gab, sondern den auch auf Zorn beruhenden Erregungszustand auslöste, der unmittelbar zum Tatentschluß führte, daß die Angeklagte also auch durch die Erregung über die ihr jetzt wiederum zugefügte und die Erinnerung an alle früheren Kränkungen wachrufende Unbill auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daß
der Entschluß noch während der Provokation gefaßt wird, setzt der benannte Strafmilderungsgrund des § 213 StGB ebensowenig voraus wie eine ausschließliche Beherrschung des Täters durch den Zorn (vgl. RG HRR 1939 Nr. 653) und eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen Provokation und Tat (vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 213 StGB), die hier im übrigen aber auch nicht verneint werden kann.
Die Revision ist sonach zu verwerfen. Hinsichtlich etwaiger Auslagen der Angeklagten von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, hat der Senat jedoch keinen Anlaß gesehen.
Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils
beantragt.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning