Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.11.1965 – 1 StR 492/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_492/65 URTEIL
21m
in der Strafsache
gegen
Horst Siegfried TOD ; ohne festen Wohnsitz, geboren
om EB 9350 in DB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges U.As
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Ew. EEE: als Verteidiger,
Justizangestellter uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 1965 aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich .der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen zur Prüfung und Entscheidung, ob und inwieweit die durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine in Paris vom 3. Juni 1964 ausgesprochene und vom Angeklagten verbüßte Strafe auf die vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Strafe anzurechnen ist.
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Soweit nicht bereits darüber erkannt, hat das Landgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten der Hehlerei und
des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
schuldig gesprochen. Wegen Betrugs in Tateinheit mit Vrkundenfälschung hat es ihn zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Für die Hehlerei hat es in den Gründen eine Einzelstrafe von neun lHonaten Gefängnis für angemessen erachtet und hierauf eine in Frankreich verbüßte Freiheitsstrafe von 13 Monaten - verhängt wegen Hehlerei und Betrugs durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine vom
3. Juni 1964 -. angerechnet, so daß sie als verbüßt gilt. Eine Gesamtstrafe vurde nicht gebildet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen und des förmlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Wie die Revision mit Recht einwendet, hätte der Angeklagte wegen Hehlerei nicht verurteilt werden dürfen. Er war wegen zweier im Dezember 1963 in Deutschland begangener
Diebstähle im Rückfall angeklagt. Das Landgericht ist zu der
Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte an diesen Diebstählen nicht beteiligt war, daß er aber die bei den Diebstählen entwendeten Sachen, die er in Besitz hatte, - Per-
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sonalausweis, Führerschein und Scheckheft - im Januar 1964 von einem Ausländer in Paris gekauft habe. Es hat ihn deshalb wegen Hehlerei verurteilt. Das war unzulässig. Zwar findet das deutsche Strafrecht auf den Angeklagten auch wegen der von ihm im Ausland begangenen Straftat Anwendung, da er Deutscher im Sinne des Art. 116 G6 ist (§ 3 StGB; BGHSt 11, 6%), mag seine Staatsangehörigkeit, wie er behauptet, nach den strengen Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Zeit auch nicht nachweisbar sein. Seiner Verurteilung wegen Hehlerei steht jedoch ein Verfahrenshindernis entgegen.
Die französischen Behörden haben den Angeklagten u.a. wegen der beiden Diebstähle ausgeliefert. Das Landgericht meint, die Verurteilung wegen Hehlerei statt wegen Diebstahls sei zulässig, weil es sich nur um eine Umgestaltung der Strafklage handele, also um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, und weil die Bestimmungen des deutschfranzösischen Auslieferungsvertrages dem nicht entgegenstünden, da nur eine andere rechtliche Würdigung der Tat in Frage stehe und der Angeklagte auch wegen Hehlerei ausgeliefert worden wäre. Das trifft nicht zu.
Nach dem im deutsch-französischen Auslieferungsverkehr geltenden Grundsatz der Spezialität kann ein Ausgelieferter wegen einer vor der Auslieferung begangenen und nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens bildenden strafbaren Handlung nicht verfolgt und verurteilt werden (Art. 16 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951, ‚BGBL 1953 II 152; 1959 IT 1251). Zwar läßt Art. 16 Abs. 4 des Auslicferungsvertrages die Verfolgung zu, wenn die Tat im Laufe des Verfahrens eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, aber nur dann, wenn auch unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung zulässig wäre, Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom TLandge-
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richt vorgenommenen "Umgestaltung der Strafklage" nur um eine andere rechtliche Beurteilung im Sinne dieser Vertragsbestimmung handelt. Jedenfalls ist wegen der in Paris begangeneı Hehlerei die Auslieferung von Frankreich nach Deutschland deshalb nicht zulässig, weil hierüber schon in Frankreich
cin rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Art. 7 Abs. 2
ir. 1 des Auslieferungsvertrags).
Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher aufzuheben. Das Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshinder. nis entgegenstcht (§ 260 Abs. 3 StPO). Eine Freisprechung von dem Vorwurf zweier Diebstähle kommt nicht in Betracht, obwohl diese die schwereren Delikte gegenüber der Hehlerei sind (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380; RGSt 66, 51). Denn es handelt sich um kein dauerndes, unbehebbares Hindernis (vgl. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags); die spätere Verfolgung darf daher nicht durch eine Freisprechung unmöglich gemacht werden (RGSt 72, 296, 300), wenn sie auch hier unzweckmäßig wäre (vgl. § 153 b StPO
Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs steht dagegen kein Hindernis entgegen, da der Angeklagte hierwegen ausgeliefert worden ist. Ob zu Recht ausgeliefert wurde, hat das deutsche Gericht nicht nachzuprüfen. Daß der Angeklagte nicht wegen dreier selbständiger Vergehen des Betrugs verurteilt wurde, wie im Auslieferungshaftbefehl angegeben, sondern wegen eines fortgesetzten Vergehens, ist nur eine andere rechtliche Beurteilung dieser Taten. Das gilt auch für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung. Daß der Angeklagte sich bei seinen Betrügereien gefälschter Schecks bedient und einen Kaufvertrag mit falsche! Namen unterzeichnet hat, ist schon im Auslieferungshaftbefehl angeführt. Fälschung solcher Urkunden und Gebrauchmachen von solchen gefälschten Urkunden ist nach französische Recht (Art. 147, 150, 151 code p&nal) mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht. Die Auslieferung war also auch wegen dieser Straftat zulässig (Art. 3 Nr. 1 des Auslieferungsvertrages).
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Da auch sonst gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung weder im Schuld- noch im Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen, ist insoweit
die Revision zu verwerfen.
Die Strafkammer hätte jedoch noch prüfen müssen, ob die gegen den Angeklagten vom Tribunal de Grande Instance de la Seine am 3. Juni 1964 verhängte Freiheitsstrafe von 13 Monaten nicht teilweise auf die vom Landgericht erkannte Strafe anzurechnen ist. Nach dem bei den Akten (Bd. 4 Bl. 38) befindlichen "Extrait de Registre d'&crou" ist der Angeklagte durch jenes Urteil u.a. wegen Betrugs und Betrugsversuchs (escroquerie, tentative d'escroquerie) verurteilt worden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß damit auch der Betrug zum Schaden Mefferts mit abgeurteilt worden ist, wie der Angeklagte ursprünglich auch behauptet hat. In diesem Falle muüßte :die im Ausland verbüßte Strafe auf die jetzt verhängte Strafe angerechnet werden. Hinsichtlich der für die Anrechnung anzuwendenden Grundsätze wird auf RGSt 35, 42 verwiesen. Die Sache
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ist daher zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverveisen, das sich hierzu einen Abdruck der Entscheidung des französischen Strafgerichts
wird verschaffen müssen. Auch über die Anrechnung der weitere Untersuchungshaft hat das Landgericht noch zu entscheiden,
Hübner Seibert Fischer
loesdau Mai