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BGH Urteil vom 19.11.1965 – 2 StR 415/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 010 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinrich PD zu vu. sort geboren am EEE 94°, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Dotterweich

Kirchhof Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvwalt (en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (uw

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 14. Mai 1965 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ihm wird die seit dem 15. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

un ne Gm mn en Gun run mn mep dien a a

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen

Erfolg.

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Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag, einen weiteren Fachmediziner und noch einen Psychologen als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören, mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt.

Auch die Sachrüge ist im Ergebnis. unbegründet.

Soweit sich die Revision zunächst gegen die Annahme des Schwurgerichts wendet, der Angeklagte habe seinen Kameraden KEEEEED töten wollen, greift sie im wesentlichen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und versucht an ihre Stelle die eigene zu setzen; dies ist unzulässig.

Zwar könnte es mangels näherer Feststellungen scheinen, daß der Angeklagte anfänglich KEEP roch nicht töten wollte, da er sich - möglicherweise nur mit Verletzungsvorsatz - "zur Gewaltanwendung entschloß" und dies ausreichen konnte, um als Dieb nicht entdeckt zu werden, Als er aber die Limonadenflasche ergriffen hatte und damit derart heftig auf ihn einschlug, daß sogar der Flaschenboden zersprang und Ku» die schwersten Knochenzertrümmerungen am Schädel davontrug, rechnete er, wie ausdrücklich festgestellt ist, mit der Möglichkeit seines Todes. Wenn es alsdann im Urteil weiter heißt, er habe "ganze Arbeit tun" wollen, indem er nämlich nach den Schlägen dem am Boden Liegenden mit dem beschuhten Fuß noch zweimal mit aller Wucht ins Gesicht trat, spricht sogar die Wahrscheinlichkeit dafür, daß er den direkten Tötungsvorsatz hatte, Dies läge umso näher, als er nach den weiteren Feststellungen mit der Gewalttat sich nicht bloß die Wegnahme des Geldes ermöglichen wollte, sondern zugleich beabsichtigte, das Opfer als Zeugen der Tat "für immer zum Schweigen zu bringen". Das Schwurgericht ist indes in der Feststellung und Beurteilung der inneren Tatseite nicht so weit gegangen. Jedenfalls läßt im Ergebnis die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Rechtsfehler zum Nachteil

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des Angeklagten nicht erkennen.

Die Tat wird auch zutreffend vom Schwurgericht als Mordversuch nach den §§ 211 Abs. 2, 43 StGB gewürdigt, insofern der Angeklagte mit der Gewaltanwendung beabsichtigte, sich die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen; er fürchtete, Kirsch könne erwachen, wenn er ihm "heimlich" das Geld aus der Tasche nehme. Wie bereits erwähnt, beabsichtigte er darüber hinaus, KEEEEE a1s Zeugen zu beseitigen. Eine solche - doppelte — Absicht ist mit etwaigen Zweifeln des Täters an der Wirksamkeit der von ihm angewendeten Mittel. vereinbar. Der Angeklagte hat demnach Kg zu töten versucht, um eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken.

Hingegen entfällt, wie die Revision zu Recht bemerkt, das weitere Mordmerkmal der Heimtücke. Zwar geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnützt. Kl 1lag auch wehrlos am Boden, aber nur, weil er sinnlos betrunken und eingeschlafen war; seine Hilflosigkeit, die der Angeklagte ausnutzte, beruhte nicht auf einer Arglosigkeit. Er mag sich zwar während des gemeinsamen Aufenthalts in den beiden Gaststätten und auf dem Heimweg keines Angriffes von seiten seines Begleiters versehen haben.

Seine Wehrlosigkeit auf dem Feldweg hatte damit aber nichts

zu tun. Die frühere. Arglosigkeit hinwiederum hat der Angeklagte nicht in seinen Tatplan einbezogen, da ihm der Gedanke zur Tötung erst kam, als er neben dem Schlafenden stand. Auch die vom Schwurgericht angeführte Entscheidung BGHSt 8, 216, 219 besagt zu den Voraussetzungen dieses Merkmals nichts anderes. Danach scheidet ein heimtückisches Handeln des Angeklagten aus. |

Die Verurteilung wegen eines in Tateinheit mit dem Mord-

versuch begangenen Straßenraubes läßt keinen Fehler erkennen.

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Allerdings könnte es zunächst zweifelhaft erscheinen, ob zwischen der vom Angeklagten angewendeten Gewalt und der Wegnahme des Geldes jene Beziehung bestand, die § 249 StGB voraussetzt. Danach muß die Gewalt, wenn auch nur in der Vorstellung des Täters, gerade die Wegnahme ermöglichen (vgl. BGHSt 4, 210, 211). Dazu gehört, daß dieser einen wirklichen Widerstand des Gewahrsamsinhabers gegen die Wegnahme brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will (vgl. RGSt 67, 183, 187; 69, 327, 330). Danach kann Raub grundsätzlich auch gegenüber einem Schlafenden oder Bewußtlosen begangen werden. Hier war KB ;jeäoch derart betrunken, daß der Angeklagte, selbst wenn jener erwachen sollte, nach dem Urteilszusammenhang mit .irgendwelchem Widerstand, etwa einem Hilferuf, nicht rechne- ‚te. Gleichwohl wagte er nicht, ihm "heimlich" das Geld wegzunehmen; er fürchtete, von ihm als Dieb entdeckt zu werden, Daraus ergibt sich aber, daß er in der Person des Gewahrsamsinhabers selbst das Hindernis für die Wegnahme sah. Indem er ihm die Schläge und Tritte versetzte, machte er sich - immer in seiner Vorstellung - die Wegnahme erst möglich; die Gewalt war ihm gerade das Mittel für die Wegnahme. Danach besteht die Verurteilung wegen Raubes zu Recht.

Auch der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) ist bedenkenfrei nachgewiesen. Von dem Feldweg, auf dem der Angeklagte die Tat ausführte, heißt es zwar im Urteil nur, daß er unbeleuchtet war und von der Grünstraße in Richtung Birkenstraße abzweigt. Damit ist ersichtlich gemeint, daß er einen Verbindungsweg zwischen den beiden Straßen bildet, den das Publikum benützt. Dies genügt für die Annahme eines öffentlichen Weges. So hat denn auch ein Passamt, der den Feldweg benützte, am anderen Morgen den schwerverletzten KB aufgefunden.

Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden

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Schließlich gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen Anlaß, Die irrige Annahme heimtückischen Handelns des Angeklagten hat in den Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts keine Rolle gespielt. Daß das Merkmal der Heimtücke entfällt, läßt den Unrechtsgehalt der Tat und das Schuldmaß des Täters unberührt.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning