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BGH Beschluss vom 16.11.1965 – 5 StR 473/65

5. Strafsenat

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5_StR_473/65

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 099 001

In der Strafsache gegen

den Monteur Stefan K Ep zus ONE, geboren am EEEED 1921 in TEE,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.November 1965 auf Grund des § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Da die als Zeugin geladene Kriminalmeisterin N zur Hauptverhardlung nicht srechienen war, wurde ihr Aktenvermerk vom 10.Dezenber 1964 über die Vernehmung der jugendlichen Hauptzeugin Rita Gr und deren Glaubwürdigkeit (B1.57 d.A.) "auf Wunsch der Sachverständigen zu ihrer Information verlesen" (Sitzungsniederschrift Bl.145 d.A.). Das war nach § 250 StPO unzulässig, weil keine der in § 251 StPO vorgesehenen Ausnahmen vorlag. Auf dem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil beruhen.

Es wird sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung auch die Lehrerin Gisela Ip (21.9/10,80,96-98,168/169 d.A.) als Zeugin zu laden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Kersting