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BGH Urteil vom 08.10.1965 – 4 StR 148/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_148/65

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Günter Mi E , geboren am EEE 935 in 5 » |

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

+

Der 4. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt mm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hanau vom 21. Dezember 1964 mit den Feststeilungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil R

@EB in Tateirheit mit Fahren ohne Führerschein un fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt ist. Tamit f#llt auch die Gesamtstrafe weg.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, fuhr in der Nacht zum 17. April 1964 mit einem Fersonenkraftwagen von Essen nach Hanau, um seine Ehefrau, die ihr mit der kleinen Tochter Marion verlassen hatte und mit dem griechischen Gastarbeiter RB zusannenlebte, zur Rückkehr zu bewegen. Die frau erbat sich nach mehreren Aussprachen am Abend des 17. April 1965 eine Bedenkzeit von einer \cche und verließ mit Fl und dem Kind den Wagen. Als

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RB sanach den Arm um ihre Schultern legte, verlor der Angeklagte jegliche Selbstbeherrschung. Er gab Gas, fuhr auf die auf dem linken Bürgersteig gehenden drei Personen zu und streifte und verletzte Rp "it dem Fahrzeus, Unmittelbar danach stieß er mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen der Frau (WB :usamnen und verletzte auch diese und ihre Tochter, Dann entnahn er einer Werkzeugkiste einen Hammer, stieg aus, lief auf seine Frau zu und versetzte ihr mit dem Stiel einen Schlag auf den Hinterkopf, wodurch side eine stark blutende Wunde erhicTt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens + . ohne Führerschein, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein ‚nicht angreift, beanstandet das Verfahren une rügt die Verletzung sachlichen ‚Kechts. Das Rechtsmittel hat Erfola.

Die auf Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

‘Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht auszuschliessen, daß sich der Angeklagte von dem Augenblick an, als er die vertraute Geste des Zeugen FE venerkte, die ihn jeder Selbstbeherrschung beraubte, bis zum Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen der Frau EEE seine Handlungen nicht mehr erinnern kann. Er handelte in einem übermäßigen scelischen Erregungszustand, im Affekt, kurzschlüssig (UA 8,9,11,12). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Meusert war nicht zu klären,"ob der Angeklagte in seiner Situation noch vernünftig denken konnte", Der Vertei-

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diger hat deshalb hilfsweise die Anhörung eines anderen Sachverständigen darüber beantragt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, mindestens nicht auszusciließen seien. Diesen Antrag hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten das Dr. Meusert sei bereits erwiesen, daß dem Angeklagten entgegen seiner Behauptung der § 51 Abs. 1 StGB nicht zuzubilligen sei. Weiter führt es aus, die Handlungen des Angeklagten seien gezielt gewesen und hätten zweckgerichtete Tendenzen gehabt, er habe seine Ehefrau und RÜBrkörverlich schädigen wollen; seine Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln, sei daher durch den Affekt nicht völlig ausgeschlossen, sondern lediglich erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen. Ein Tötungsvorsatz sei ihm jedoch nicht nachzuweisen, weil nicht auszuschließen sei, daß er überhaupt nicht mehr darüber nachgedacht hat, ob er die Menschen, auf die er losfuhr, töten wolle oder zumindesten . töten könne. u |

Mit Recht bernstWändet die Revision, daß das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklarten zur Tatzeit vernommen hat,

Die Sachkunde von Dr. Meusert ist zwar nicht deshalb zweifelhaft, weil er Facharzt für Psychiatrie und kein Fachpsychologe ist (BGH NJW 1959, 2315). Bedenken ergeben sich auch nicht daher, weil er zugleich als Zeuge über das ihm bei der Exploration vom Angeklagten geschilderte Tatgeschehen ausgesagt hat (BGESt 18, 107, 108). Die Zuziehung eines anderen Sachverständigen erwies sich jedoch als unausweichlich, weil Dr. Meusert selbst sich dahin geäußert hatte, daß er nicht zu klä-

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ren vermöge, ob der Angeklagte in seiner Situation noch vernünftig denken konnte. Die Fähigkeit zu vernünfigen Denken ist aber Voraussetzung für die Fähigkeit, das Unerlaubte einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ($. 51 StGB). In der Annahme nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) trotz mangelnder Fähigkeit zu vernünftigem Denken liegt daher ein Widerspruch, der darauf ':: schließen läßt, daß weder der Sachverständige noch das Gericht von zutreffenden rechtlichen Vozxststellungen über den Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. BGHSt 7, 238). Dem steht die Feststellung eines "gezielten" Handelns des Angeklagten mit "zweckgerichteten Tendenzen" nicht entgegen.

Selbst ein Geisteskranker kann gezielt und zweckgerichtet handeln, und zwar aus natürlichem Vorsatz, der keine, wenn auch nur beschränkte, Zurechnungsfähigkeit voraussetzt. Das Schwurgericht hätte deshalb versuchen müssen, die Unklarheiten und Widersprüche durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu beseitigen; andernfalls mußte es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen (BGHSt 8, 113, 124). Daß die Zurechnungsfähigkeit unter besonderen Umständen auch bei hochgradigem Affekt, also in Fällen ausgeschlossen sein kann, in denen es sich - wie hier - nicht um eine Bewußtseinsstörung auf krankhafter Grundlage im klinischen Sinne handelt, ist in der Recht=. .sprechung anerkannt (BGHSt 11, 20; BGH NJW 1959, 2315, 2316 unter II mit Nachweisen). \

Dieser Verfahrensfehler hat auch zu einem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils geführt, weil das Lindericht sich die Darlegungen des Sachverständigen zu eigen gemacht und dadurch die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft begründet hat (BGFRSt 8, 113, 118 ff). Beides nötigt zur Aufhebung sämtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzungen, zum Teil in Tatein-

heit mit Vergehen gegen $: 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte auch seine Ehefrau im Zustand affektbedingter Bewußtseinsstörung i. S. des § 51 Abs. 1 StGB mißhandelt hat. Dafür könnte

es sprechen, daß er auch noch nach dieser Tat auf Frau VD sen Eindruck eines völlig geistesabwesenden Menschen gemacht hat.

Mit der Aufhebung dieser Verurteilungen fällt auch die Gesamtstrale weg.

Für die. neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen;

Die Straftaten der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil RB und der fahrlässigen Körperverletzung können durch das minderschwere Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, das in der zur Tatzeit gültigen Fassung nur Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Monaten androhte, nicht zu einer rechtlichen (Tat-) Einheit zusanmengoläßt werden (BGHSt 3, 165, 166; 18, 66, 69 unter 3a). Fortsetzungszusammenhang zwischen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Straftat scheidet aus (BGH JR 1952, 445).

Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte können bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens nochmals berücksichtigt werden (BGHSt 16, 351, 354). Sollte das Schwurgericht wiederum zu der Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit (3 51 Abs. 2 StGB) gelangen, ist es nicht gehindert, diesen Umstand sowohl für die Zubilligung mildernder Umstände nach } 228 StGB heranzuziehen, als auch bei der Stmzumessung innerhalb dieser Bestimmung nach den Vorschrif-

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ten über dir Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 1 und Abs, 3 StGB) strafmildernd zu werten (BGHSt 16, 360 = NJW 1962, 498; RGSt 68, 294, 295). Das Urteil muß erkennen lassen, daß die Möglichkeit einer solchen Strafmilderung erwogen worden ist (RG JW 1935, 3379, 3380).

§ 354 Abs. 2 StPO n.F. steht der Zurückweisung an das Schwurgericht beim Landgericht Hanau nicht entgegen (BGH 2 StR 210/65 vom 7. Juli 1965).

Krumme willms Flitner Mayr Hürxthal

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