Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 08.10.1965 – 1 StR 349/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Beifahrer Rudcol? TED zu: AB. ::roren or 0:2 in EENEEBD zur Zeit in
Untersuchunzshaft, wegen schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generaltundesanwalts in der Sitzung vom 8.Oktober 1965 beschlossen:
l. Der Beschluf des Landgerichts Landshut vor 27. Mai 196%, durch den die Nevision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wirä aufgehoten.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lendshut vom 9. April 1963 und sein Gesuch um Wwiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunung der Revisionsbegründungsfrist vom &. Juni 1963 werden als unzulässig verworfen,
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch bleiben diese Kosten gem. 9: 7 GKG außer Ansatz.
Gründe: Am 0, April 1963 verurteilte das Landgericht den zur Tatzeit gerade 20 Jahre alt gewordenen Angeklagten wegen
zweier Verbrechen des schweren Kaubes in Tateinheit mit xefükrlicher Körperverletzung und weger eines weiteren Vertrechens der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtstrafe von acht Jahren Gefängnis. Der Anzreklagte verzicrtete im Anschluß an die Hauptverhandlung auf Rechtsnittel. Doch focht seine Mutter, der die Strafe zu hoch erschien, an 13. April 1963 das Urteil durch Erklärung
za Protokoll des Urkundsteamten der Geschäftsstelle an. Der aus der Haft vorgeführte Angeklagte erklärte dazu,
daß er sich den Erklärunfen seiner Futter ansckliefe; er habe das Urteil nur deshalb angenommen, weil er zerlaubt habe, rur zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte darauf
die Zustellung des Urteils an den ängeklagten selbst und an seine Eltern. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und seinen Vater erfolgte am 4. Mai, die Zustellung an die Mutter am 7. Yai 1963. Da innerhalk der von da ab laufenden Zweiwochenfristen keine Revisionsbegrünsungen cinringen, verwarf das Landsericht, das damit die Erklärung des Angeklagten zur Rechtemitteleinlegung seiner Mutter als selbetändige Revision bewertete, das Kechtsmittel
des Anseklagten und das Rechtsmittel seiner utter mit Beschlüssen vom 27. Mai 1963 als unzulässig. Gegen den Beschluß, der seine eigene Revision verwarf und ihn am
30. Nai 1963 zugestellt worden war, stellte der Angeklagte am 5. Juni 1963 zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, am folgenden Tage beantragte er außerden, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand gegen die Versüumung der Revisionsbegründungssfrist zu bewilligen, und holte dabei die Begründung durch Erhetung der Sachrüge nach. Zur Rechtfertigung seines Gesuchs führte er an, daß er die Rechtsmittelbelehrung rickt
verstanden hnbe.
Aut den Antrag des Angeklagten gem. 5 34€ Ats., 2 StPO "ar der seine kevision verwerfende Beschluß des land sufzuheten und das Rechtsrittel durch Beschluß des Se
Ps als unzulässig zu verwerfen.
Der im Anschluß an die Urteilsverkündung ausgesprochene Kechtsmittelverzicht des Angeklagten war wirksam und konnte vom Angeklagten weder widerrufen noch mit der Er- ]ärung angefochten werden, er habe sich über die Höhe der erkannten Strafe in einem Irrtum befunden (EGEF Beschl. v. 21. Januar 1955 - 1 StR 738/54 - bei Dallinger EDER 55, 271). Eine gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision nußte danach ohne weiteres als unzulässig verworden werden. Hierzu war und ist, da es sich nicht um einen Fall des § 346 Aks. 1 StPO handelte, nicht das Iarädägericht, sondern rach § 349 Ats. 1 StPO der Rundesgerichtshof als Revisionsgericht zuständig. Es war deshalb fehlerhaft, deß das Landgericht die von ihm als selbständige Rechtsmitteleinlegung beurteilte Erklärung des Angeklagten vom 13. April 1963 als wirksame Revisionseinlegung behandelte und die Revision nach Zustellung des Urteile gem. § 545 StPO und Truchtlosem Atlauf der BegründungsTrist gem. § 346 Abe. 1 StPO verwarf. Sein Beschluß iet deshalt aufzuheben. Zugleich hat der Senat seltet die infolge des Rechtsmittelverzichts von vornherein unzulänsige Revision des Angeklagten zu verwerfen. üs könnten allerdings Bedenken bestehen, ob die Erklärung des Angeklagten vom 13. April 1965 überhaupt als selbständige kinlegung eines Rechtsmittels zu deuten sei, und das Landgericht hätte Anlaß gehatt, den Angeklagten vorher darüber befragen zu lassen, ob seine Erklärung nicht einfach ale Äußerung zu dem von seiner Mutter anrebrachten Kechtsmittel anzusehen sei. indessen entrimmt der Senat dem IUm-
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atand, gaß der Angeklagte mit den hier zu entscheidenden Anträgon hernach auf die Behandluns seiner Erklärung als selbständige Revision eingegangen ist, daß er nit der Leutung seirer Erklärung durch das Lardzericht übereinstimmt,
Der Yjedereinsetzungsamtrag des Anzeklagten ist hiernach gegenstandslos und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, Die keinung des Generalbundesanwalts, dieser Antrag sei vom Angeklagten möglicherweise auf die Revision seiner Zutter tezogen worden, kann der Senat nicht teilen. Der Antrag wäre übrigene auch. dann unzulässig, weil die ;iedereinsetzung rur von dem Träger des Rechtemittels selbst kegehrt werden
könnte.
Die den Angeklagten nach § 473 Abe. 1 StPO tr=-ffenden Eosten waren wegen Talscher Sachbehandlung nach SS 7 GKG niederzurchlagen, weil versäumt worden ist, den Angeklagten bei und nach Abgabe seiner Erklärung vom. 13. April 1963 sachgemäß zu belchren, und es naheliest, daß der Angeklagte nach solcher Belehrung erklärt haben würde, daß er auf der Einlegung eines seltständigen Rechtsmittels nicht bestehe.
Dr, Geier illms Fischer Sanders
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