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BGH Entscheidung vom 21.01.1955 – 1 StR 738/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 738/54 2270 083 72
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In der Strafsache
gegen
Pau Händler Ferdinand F in Fr — geboren am en EB in He ‚ Gemeinde H (Kreis A (6)
‚„ zur Zeit in Strafhaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1955
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25, Juni 1954 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Am 30.
Juni 1954 hat er seine Verteidiger. Rechtsanwalt Werkenschla-
ger und Rechtsanwalt Dr. GW, schriftlich ermächtigt, auf das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil zu verzichten. Auf Grund dieser Erklärung haben die genannten Vertei-
diger an demselben Tag Rechtsmittelverzicht erklärt. Auch die Staatsanvaltschaft hat an diesem Tage auf Revision ver-
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zichtet. Sämtliche Erklärungen sind am 30. Juni 1954 bei deu Landgericht in Traunstein eingegangen; das Urteil ist dami an diesem Tage rechtskräftig geworden.
Am 1. Juli 1954 hat der Angeklagte alsdann gegen das Urteil Revision eingelegt und am 7. Juli 1954 die den bisherigen Verteidigern erteilte Vollmacht widerrufen, weil er im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärungen vom 50 Juni 1954 einen .jervenzusammenbruch gehabt habe und nicht im vollen Besitz seiner geistigen Aräfte gewesen sei; er habe die Tras- "weite seiner Erklärung in keiner Weise übersehen können. Der Widerruf des Verzichts und äie eingelegte Revision sind von dem neubestellten Verteidiger begründet worden: Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte sei sich der Bedeutung seiner Handlung nicht bewusst gewesen; er habe in einem Zustand äußerster Erregung und seelischer Niedergeschlagenheit gehandelt,der ihn zur wirksamen Abgabe einer Willenserklärung unfähig gemacht habe. Auf Ersuchen des Öberstaatsaenwalts bei dem vandgericht in Traunstein sind die früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. GB und Rechtsanwelt MB. äurch äie zuständigen Amtsgerichte uneidlich vernommen worden; ferner hat sich der Landgerichtsarzt Dr. Sotier schriftlich geäussert.
Der Verzicht der früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwälte Dr. CD und ip, der im übrigen ordnungsgemäss erfolgt ist, bedurfte zu seiner Wirksamkeit einer Ermächtigung des Angeklagten, wie sie in dessen Erklärung vom 530. Juni 1954 enthalten ist. Diese Erklärung ist strafverfahrensrechtlicher Natur und nicht den Vorschriften Ges bürgerlichen Rechts über Geschäftsfähigkeit und Anfechtbarkeit unterworfen; sie ist gültig, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Abgabe verhandlungsfähig war. Bei der Prü-
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fung dieser Voraussetzung ist das Revisionsgericht nicht
an die strengen Regeln einer Beweisaufnahme gebunden, wie
sie für die Hauptverhandlung gelten, es kann vielmehr auf alle vorhandenen Erkenntnismittel in freier Beweiswürdigung zurückgreifen. Das Revisionsgericht hat kein Bedenken, auf Grund der, wenn auch uneidlichen Aussagen der beiden früberen Verteidiger und der Äußerung des Landgerichtsarztes, der den Angeklagten kurze Zeit nach Abgabe der Ermächtigungserklärung behandelt hat, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung festzustellen. Eine Wiederholung dieser Beweisaufnahme zu dem Zweck, dem Angeklagten und seinem neuen Verteidiger die Anwesenheit bei den Vernehmungen zu ermöglichen, oder die Erhebung der von dem Verteidiger angebotenen weiteren Beweise ist nicht erforderlich, Danach ist der von den früneren Verteidäigern erklärte Rechtsmittelverzicht in rechtswirksamer Weise erfolgt. Sein Widerruf sowie der Widerruf der Vollmacht der beiden früheren Verteidiger durch den Angeklagten sind unwirksam, da der Verzicht bereits vorher wirksam geworden war.
ie Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs 1 StPO).
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Da das Urteil bereits am 30. Juni 1954 rechtskräftig war, kommt eine Anrechnung der seit dem Urteil vom 25. Juni 1954 erlittenen weiteren Untersuchungshaft nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger
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